Betriebskostenzuschuss - Antrag nach § 850k ZPO

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf einmalige Erhöhung des pfandfreien Betrages. Die Schuldnerinhat vom Jobcenter eine Betreibskostenzuschuss erhalten. Dieser zusammen mit den übrigen Einkünften übersteigt den pfandfreien Betrag des P-Kontos.

    Gläubiger erhebt Einwände dagegen.

    Nach § 54 Abs 2 SGBI unterliegt die Bewertung der Pfändbarkeit einmaliger Geldleistungen der Billigkeitsprüfung.

    Allerdings sagt § 850k Abs 2 S 1 ZPO, dass die Pfändung des Guthabens iÜ als mit der Maßgabe ausgesprochen gilt, dass in Erhöhung des Sockelfreibetrags nach § 850k Abs 1 ZPO einmalige Geldleistungen iSd § 54 Abs 2 SGB I nicht von der Pfändung erfasst sind, (Beck-Online Kommentar)

    Heißt das, das einmalige Geldleistungen automatisch nicht von der Pfändung erfasst wurden? Dann fehlt der Schuldnerin ja das Rechtsschutzbedürfnis. Wer prüft dann die Billigkeit nach § 54 Abs. 2 SGB I, der Drittschuldner? Kann ja irgendwie nicht sein.

    Hab einen Knoten im Knopf, wer kann den lösen? Oder hat jemand Rechtsprechung zu diesem Thema? In unserem Mini-Gericht kommen ja solche Fälle sehr selten vor, so dass ich diesbezüglich noch keine Erfahrungen habe. Meine Recherche hat mich auch nicht wirklich weitergebracht.


    Vielen Dank schon mal

  • s.o.

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