35 BtMG: Therapie erfolgreich beendet, anschließende Adaption mit Rückfall

  • Immer wieder was Neues...

    Ich habe folgenden Fall:

    • Strafvollstreckung zurückgestellt nach § 35 BtMG
    • Langzeittherapie offensichtlich erfolgreich beendet
    • Therapieeinrichtung verlegt Verurteilten in Adaptionseinrichtung am selben Ort, die zum selben Träger gehört. Mitteilung über Beendigung der Langzeittherapie erfolgt nicht, lediglich Mitteilung, dass VU sich seit... in der Adaptionseinrichtung aufhalte (dies wird bei StA zunächst nicht bemerkt und für eine normale "Fortdauerbescheinigung" gehalten).
    • Adaptionseinrichtung teilt mit, dass VU "auf ärztlichen Rat" die Adaption beendet habe. Wie sich auf Nachfrage herausstellt, wurde Rückfall bemerkt.
    • Therapieeinrichtung ist der Auffassung, dass die Adaptionsphase Teil der Therapie sei. Daher sei "die Therapie" nicht erfolgreich absolviert.

    Ich habe nun die Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Therapieabbruchs widerrufen. D. Verurteilte erhebt Einwendungen und legt dabei einen ärtzlichen Bericht vor, in dem die Therapieeinrichtung (bei Wechsel in die Adaptionsreinrichtung) die Entlassung als "arbeitsfähig" bescheinigt. Sie benötige zur Stabilierung der Abstinenzfähigkeit aber weiterführende adaptive Rehamaßnahmen.

    Jetzt stehe ich auf dem Schlauch.

    Auch wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zurückstellung nicht vorgelegen haben, weil die Therapie doch erfolgreich war (vor der Adaption), wäre doch eine Bewährungsaussetzung mangels günstiger Prognose fraglich.

    Sind in einem solchen Fall die Einwendungen gegen den Widerruf gleichzeitig als Antrag auf Bewährungsaussetzung zu behandeln, über den das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden hätte?


  • Auch wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zurückstellung nicht vorgelegen haben, weil die Therapie doch erfolgreich war (vor der Adaption), wäre doch eine Bewährungsaussetzung mangels günstiger Prognose fraglich.

    Sind in einem solchen Fall die Einwendungen gegen den Widerruf gleichzeitig als Antrag auf Bewährungsaussetzung zu behandeln, über den das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden hätte?

    Sicher. Die Reststrafaussetzung zur Bewährung ist fraglich. Aber darüber entscheidet die StVK bzw. das Gericht des ersten Rechtszuges. Daher würde ich die Einwendungen gegen den Widerruf auch als Antrag auf die Reststrafaussetzung ansehen.

  • Sind in einem solchen Fall die Einwendungen gegen den Widerruf gleichzeitig als Antrag auf Bewährungsaussetzung zu behandeln, über den das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden hätte?

    Ja. Die Therapie als solche war ja erfolgreich. Die Adaption gehört nicht mehr zur Therapie. Der in der Adaption erfolgte Rückfall zeigt aber, dass die Therapie nicht erfolgreich war, daher kommt eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Betracht. Hier wäre also durch Dich ein negativer Aussetzungsantrag zu stellen.

  • Ein Abbruch in einer Adaptionseinrichtung ist kein Widerrufsgrund, da jemand, der sich zunächst für den Aufenthalt in einer solchen Einrichtung entscheidet, nicht schlechter gestellt werden darf als jemand, der nach der - bis dahin ja erfolgreich durchgeführten - Therapie in die eigene Wohnung zurückkehrt.

  • Hi ich habe im Urteil stehen 35 btmg 24 Wochen ich habe jetzt ein Problem bin in 6 Tagen mit den 24 Wochen fertig habe Arbeit und die Therapeuten sagen das ich noch Adaption machen muss kann aber in 3 Wochen schon arbeit was passiert wenn ich jetzt kein Adaption machen und wieder arbeiten gehe

  • Hallo Tim666!

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    Ulf

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  • Innerhalb des Zurückstellungszeitraums muss der VU jederzeit mit einem Widerruf rechnen, wenn er Drogen nimmt.....egal wo er ist/sich befindet.


    Eine Therapie bildet so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Legalprognose, wie der Erfolg ungewiss ist. Um Gewissheit zu erlangen, muss sie in der Regel erfolgreich abgeschlossen oder der Erfolg jedenfalls unmittelbar absehbar sein. Die Adaptionsphase ist unbestrittener Bestandteil der Therapie (KG Berlin NsStZ-RR 2008,170).

    Sofern sich der VU unmittelbar nach Therapieabbruch bei der Vollstreckungsbehörde meldet, seinen Aufenthaltsort mitteilt und um eine neue Therapie ernstlich bemüht ist, kann von dem Widerruf der Zurückstellung noch zugewartet werden.

    >Liegt das nicht vor, dann § 35 BtMG Abs. 7 (Widerruf und Haftbefehl). Gegen den Widerruf gibt es die einfache Beschwerde. Mit der Beschwerde wird Vollstreckung nicht gehemmt.

  • Kurz zusammengefasst:
    Das Leben ist kein Ponyhof!
    Wenn der Verurteilte die Adaptionsphase ablehnt und die Therapie eigenmächtig beendet, so wird dieses die Therapieeinrichtung der StA mitteilen. Das dann der Widerruf der Zurückstellung und keine Reststrafenaussetzung gem. § 36 BtMG zu erwarten sein wird, sollte klar sein.

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