Immer wieder was Neues...
Ich habe folgenden Fall:
- Strafvollstreckung zurückgestellt nach § 35 BtMG
- Langzeittherapie offensichtlich erfolgreich beendet
- Therapieeinrichtung verlegt Verurteilten in Adaptionseinrichtung am selben Ort, die zum selben Träger gehört. Mitteilung über Beendigung der Langzeittherapie erfolgt nicht, lediglich Mitteilung, dass VU sich seit... in der Adaptionseinrichtung aufhalte (dies wird bei StA zunächst nicht bemerkt und für eine normale "Fortdauerbescheinigung" gehalten).
- Adaptionseinrichtung teilt mit, dass VU "auf ärztlichen Rat" die Adaption beendet habe. Wie sich auf Nachfrage herausstellt, wurde Rückfall bemerkt.
- Therapieeinrichtung ist der Auffassung, dass die Adaptionsphase Teil der Therapie sei. Daher sei "die Therapie" nicht erfolgreich absolviert.
Ich habe nun die Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Therapieabbruchs widerrufen. D. Verurteilte erhebt Einwendungen und legt dabei einen ärtzlichen Bericht vor, in dem die Therapieeinrichtung (bei Wechsel in die Adaptionsreinrichtung) die Entlassung als "arbeitsfähig" bescheinigt. Sie benötige zur Stabilierung der Abstinenzfähigkeit aber weiterführende adaptive Rehamaßnahmen.
Jetzt stehe ich auf dem Schlauch.
Auch wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zurückstellung nicht vorgelegen haben, weil die Therapie doch erfolgreich war (vor der Adaption), wäre doch eine Bewährungsaussetzung mangels günstiger Prognose fraglich.
Sind in einem solchen Fall die Einwendungen gegen den Widerruf gleichzeitig als Antrag auf Bewährungsaussetzung zu behandeln, über den das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden hätte?