Ich habe hier einen Bürger (nicht betreuungsfähig) der unbedingt beim Amtsgericht eine Strafanzeige wegen Untätigkeit eines Herrn bei der Kreisverwaltung aufgenommen haben möchte. Ist das möglich, bzw. wie würdet ihr das aufnehmen?
Strafanzeige wg. Untätigkeit
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Strafanzeigen stellt man entweder bei der Polizei oder direkt bei der StA. Das AG hat damit erst etwas zu tun, wenn die StA gegen einen Beschuldigten vorgeht.
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Grundsätzlich ja. Nach unserer Dienstanweisung für die Rechtsantragstelle müssen wir auch solche Sachen aufnehmen.
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Nichts. Wegen der Strafanzeige möge er sich bitte an die Polizei wenden. Oder zu Stift und Papier greifen.
Untätigkeit geht da allerdings schon wieder in eine andere Richtung. Sofern er es nicht auf eine Strafanzeige beschränkt, sondern die Bearbeitung (s)eines Verfahrens wünscht.
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Tja gute Frage: Geht eigentlich nicht, aber bevor du auch noch eine bekommst: Aufnehmen und gut.
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Etwas Ähnliches wurde vor kurzem hier diskutiert.
Ich würde die Aufnahme ablehnen. Argumente dafür gibt's im verlinkten Thread genug.
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Das man Strafanzeigen auch beim Amtsgericht zu Protokoll geben kann steht in 158 StPO.
Ich versuch das am Besten kurz zusammen zu fassen und den Rest soll er selbst schreiben...
Straftatbestand muss ich nicht raussuchen, oder?Kann ich das nach der Aufnahme urschriftlich zur Polizei/StA senden?
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Das man Strafanzeigen auch beim Amtsgericht zu Protokoll geben kann steht in 158 StPO.
Genau.
Es erscheint Herr YX, ausgewiesen durch Personalausweis und erklärt.
Hiermit erstatte ich gegen XY Strafanzeige und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.
Sachverhaltschilderung:
vgu
geschlossen
fertig und ab an StA.
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Da das wohl eher nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG fällt, stellt sich allerdings die Frage, wieso man sich als Rechtspfleger damit befasst.
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Erstens das und zweitens würde mich das mal mit der Dienstanweisung für die Rechtsantragsstelle interessieren.
Sachen gibt's . -
Da das wohl eher nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG fällt, stellt sich allerdings die Frage, wieso man sich als Rechtspfleger damit befasst.
Wer soll dann die Anzeige nach § 158 StPO beim AG aufnehmen, die Geschäftsstelle?
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Da das wohl eher nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG fällt, stellt sich allerdings die Frage, wieso man sich als Rechtspfleger damit befasst.
Wer soll dann die Anzeige nach § 158 StPO beim AG aufnehmen, die Geschäftsstelle?
Genau die.
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Im Übrigen gibt es auch bei den Staatsanwaltschaften Stellen für die Aufnahme von Anzeigen. Bei der Behörde, bei der ich zuletzt war, wechselte diese Tätigkeit m.W. im Turnus.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Hab grade erfahren: bei uns nehmen die Referendare die Strafanzeigen auf.
Wenn mal keine da sind, gibt's eine Vertretung durch eine Volljuristin.
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