GVZ-Vorschuss als Kosten gem. § 788 ZPO

  • hallo,

    im Rahmen eines PfÜB macht der Gläubiger GVZ-Kosten in Höhe von 150,00 geltend. Ausweislich des Beleges handelt es sich um einen GVZ-Vorschuss der eingezahlt werden sollte. Ob der eingezahlt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die beantragte Zwangsvollstreckungmaßnahme wurde fortgeführt.

    1. Ist das ausreichend? Oder muss die Zahlung konkret nachgewiesen werden?

    2. Kann ein Vorschuss überhaupt als bisherige Vollstreckungsmaßnahmen im PfÜB geltend gemacht werden? Was, wenn eine Rückzahlung erfolgt, da GVZ-Kosten geringer? Bekommt der Schuldner im Zweifel gar nicht mit.

    Vielen Dank und einen schönen Wochenstart.

  • Aus den von Dir unter Nr. 2 enthaltenen Ausführungen akzeptiere ich Vorschüsse nicht als notwendige Kosten, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung. (Hatte aber noch nie die Konstellation, dass bei Antrag auf PfÜB gerade erst der Vorschuss gezahlt wurde und noch keine Rechnung da war.)

  • Aus den von Dir unter Nr. 2 enthaltenen Ausführungen akzeptiere ich Vorschüsse nicht als notwendige Kosten, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung. (Hatte aber noch nie die Konstellation, dass bei Antrag auf PfÜB gerade erst der Vorschuss gezahlt wurde und noch keine Rechnung da war.)


    :zustimm:

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ein Kostenvorschuss ist das, was es auch besagt, ein Vorschuss. Die tatsächlich angefallenen Gerichtsvollzieherkosten werden erst am Ende des Auftrags abgerechnet und der zuviel eingezahlte Vorschuss wird erstattet. Eine Festsetzung des Vorschusses nach § 788 ZPO ist damit nicht möglich, da bis jetzt nicht klar ist, welche Kosten tatsächlich entstanden sind. Den Teil würd ich absetzen.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich halte auch den Kostenvorschuss für festsetzungsfähig. Es ist aus meiner Sicht nicht einzusehen, dass der Gläubiger soweit in Vorleistung treten muss, ohne diese Kosten kurzfristig beim Schuldner liquidieren zu können. Das mag bei geringfügigen Gerichtsvollzieherkosten noch hinnehmbar sein, ist aber bei Vorschüssen in Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren kaum darstellbar.

    Das Problem einer etwaigen Erstattung zuviel gezahlter Vorschüsse an den Gläubiger besteht durchaus. Es lässt sich aber dadurch lösen, dass die Kostenfestsetzung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Zahlung durch den Schuldner "Zug um Zug gegen Abtretung des etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers gegen die Landeskasse zu erfolgen hat" (so etwa LG Berlin, Beschl. v. 23.01.1976, Az. 82 T 10/76).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • (...) Das Problem einer etwaigen Erstattung zuviel gezahlter Vorschüsse an den Gläubiger besteht durchaus. Es lässt sich aber dadurch lösen, dass die Kostenfestsetzung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Zahlung durch den Schuldner "Zug um Zug gegen Abtretung des etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers gegen die Landeskasse zu erfolgen hat" (so etwa LG Berlin, Beschl. v. 23.01.1976, Az. 82 T 10/76).

    Kann die genannte Entscheidung leider nicht bei juris abrufen. Kannst du sie einstellen? Bin gespannt, ob/wie diese Tenorierung in einem PfÜB funktionieren soll...

  • Der Volltext steht mir auch nicht zur Verfügung, nur eine Zusammenfassung (FHZivR 22 Nr. 7671):


    "Wendet ein Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Gesuch des Gläubigers, verauslagte Gerichtsvollzieherkosten im Verfahren nach § 103 ZPO zur Erstattung festzusetzen, ein, der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers sei unbegründet, so ist die Begründetheit des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers in diesem Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:


    a) die Zwangsvollstreckung im ganzen und die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen waren zulässig, notwendig und sinnvoll;


    b) der Gerichtsvollzieher hat seine Kosten vermittels eines von dem Gläubiger erforderten Vorschusses vereinnahmt;


    c) der Gläubiger hat die betreffenden Kosten nicht durch einen eigenen Einzeleingriff in den Ablauf der Zwangsvollstreckung nach Grund und Höhe beeinflußt – oder auch durch die Unterlassung eines Einzeleingriffs, obwohl eine solche sowohl möglich als auch geboten gewesen wäre –.


    Vielmehr sind die Kosten zur Erstattung durch den Schuldner mit der Maßgabe festzusetzen, daß die Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung des etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers gegen die Landeskasse zu erfolgen hat."

    Wie diese Zug-um-Zug-Einschränkung dann praktisch in einem PfÜB umgesetzt werden soll, mag sich der Gläubigervertreter einen Kopf machen. Richtig wäre wohl, die Kosten zunächst mit der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen zu lassen und dann den Nachweis der Zug-um-Zug-Leistung nach § 726 ZPO dem PfÜB-Antrag beizulegen.

    Mir ging es bei meiner Aussage aber weniger um die konkrete PfÜB-Konstellation von arwen80, sondern eher um die obigen Feststellungen von Sonntagskind und li_li, dass ein Kostenvorschuss generell nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt bzw. darüber kein Titel geschaffen werden kann. Das ist aus meiner Sicht so nicht richtig.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Erstmal danke für die Zusammenfassung der Entscheidung. Aber: Dass der gezahlte Vorschuss festsetzungsfähig ist, kann ich dem zur Verfügung gestellten Text so nicht entnehmen. Darin ist doch ausdrücklich von den "verauslagten" Gerichtsvollzieherkosten die Rede, die der Gerichtsvollzieher "durch einen Vorschuss vereinnahmt" hat. Es scheint sich nach meinem Verständnis eher um den Fall zu handeln, dass vom Sch. Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsvollzieherkostenrechnung erhoben werden. Ich bleibe daher dabei, dass die reine Vorschusszahlung nicht festsetzungsfähig ist, sondern - wie oben bereits mehrfach gesagt - nur die tatsächlich verauslagten Kosten.

  • Natürlich respektiere ich Deine gegenteilige Auffassung (& die von li_li und Sonntagskind).

    Aber nochmal: Was spricht denn dagegen, in einem KFB den Vorschuss festzusetzen und mit der vorgeschlagenen Zug-um-Zug-Einschränkung (Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche) zu versehen? Der Vorschuss wurde vom Gläubiger aus seinem Vermögen gezahlt und damit auch "tatsächlich verauslagt". Eine etwaige Rückerstattung eines zuviel gezahlten Vorschusses steht dem Kostenschuldner zu. So what? Wovor soll denn der Kostenschuldner dann noch geschützt werden?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich halte auch den Kostenvorschuss für festsetzungsfähig. Es ist aus meiner Sicht nicht einzusehen, dass der Gläubiger soweit in Vorleistung treten muss, ohne diese Kosten kurzfristig beim Schuldner liquidieren zu können. Das mag bei geringfügigen Gerichtsvollzieherkosten noch hinnehmbar sein, ist aber bei Vorschüssen in Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren kaum darstellbar. (...)

    Natürlich respektiere ich Deine gegenteilige Auffassung (& die von li_li und Sonntagskind).

    Aber nochmal: Was spricht denn dagegen, in einem KFB den Vorschuss festzusetzen und mit der vorgeschlagenen Zug-um-Zug-Einschränkung (Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche) zu versehen? Der Vorschuss wurde vom Gläubiger aus seinem Vermögen gezahlt und damit auch "tatsächlich verauslagt". Eine etwaige Rückerstattung eines zuviel gezahlten Vorschusses steht dem Kostenschuldner zu. So what? Wovor soll denn der Kostenschuldner dann noch geschützt werden?

    Dagegen spricht, dass es sich bei einem Kostenvorschuss eben noch nicht um "Kosten der Zwangsvollstreckung" handelt. Und nur diese hat der Schuldner nach § 788 ZPO zu erstatten - s. so auch Zöller, § 788 ZPO, Rn. 14 a. E. mit Hinweis auf AG München, DGVZ 80, 142.

    Dagegen spricht in meinen Augen auch, dass eine solche Festsetzung im Rahmen eines PfÜB nicht umsetzbar ist: Gehen wir mal von 500,00 EUR Vorschusskosten aus. Die nehme ich in die Forderungsaufstellung mit rein und schreibe dann noch in den PfÜB: Die Festsetzung der Vollstreckungskosten erfolgt in Höhe von 500,00 EUR mit der Maßgabe, dass Zahlung hierauf nur Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers gegenüber der Staatkasse an den Schuldner erfolgt." PfÜB greift. Drittschuldner möchte zahlen. Und jetzt? Soll dann der Drittschuldner sich die Gerichtsvollzieherrechnung und die Abtretungserklärung vom Gläubiger vorlegen lassen?? - Kann mir also nicht vorstellen, wie das funktionieren soll.

    Und eine Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO ist sicherlich kein Verfahren, das dabei hilft, einen Vorschuss "kurzfristig liquidieren zu können". Bis die Anhörungsfrist und der Erlass des KfBs und dessen Zustellung durch sind, hat der Gerichtsvollzieher längst abgerechnet... Kann mir daher - bei allem Interesse an einer kreativen Festsetzung - nicht vorstellen, dass das für den Gläubiger Vorteile bietet, zumal dann ja noch eine Zug-um-Zug-Vollstreckung separat ansteht.

    Ich kann das Argument "Der Gläubiger hat den Vorschuss verauslagt." ja nachvollziehen, dennoch sehe ich keinen Raum, einen solchen im Rahmen des § 788 ZPO festzusetzen.

  • hallo,

    im Rahmen eines PfÜB macht der Gläubiger GVZ-Kosten in Höhe von 150,00 geltend. Ausweislich des Beleges handelt es sich um einen GVZ-Vorschuss der eingezahlt werden sollte. Ob der eingezahlt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die beantragte Zwangsvollstreckungmaßnahme wurde fortgeführt.

    1. Ist das ausreichend? Oder muss die Zahlung konkret nachgewiesen werden?

    2. Kann ein Vorschuss überhaupt als bisherige Vollstreckungsmaßnahmen im PfÜB geltend gemacht werden? Was, wenn eine Rückzahlung erfolgt, da GVZ-Kosten geringer? Bekommt der Schuldner im Zweifel gar nicht mit.

    Vielen Dank und einen schönen Wochenstart.

    Es geht hier doch gar nicht um die Festsetzung und Schaffung eines Titels, sondern um die bloße Mitvollstreckung im Rahmen eines PfÜb.

    "Die beantragte GV-Maßnahme wurde fortgeführt" - spricht zwar für die tatsächliche Einzahlung des Vorschusses, kann man sich aber sicher auch nachweisen lassen > sowohl die Einzahlung als auch die fortgeführte (?) GV-Maßnahme: jetzt grad auch noch - ohne Titel, denn der ist ja nun offenbar beim VG ???

    Ich weiß ja nun immer noch nicht, worum es bei dieser GV-Maßnahme eigentlich ging (oder noch geht ?), aber sofern sich diese ggf. bereits jetzt vom VG überprüfbar als notwendig darstellen sollte, hätte ich keine Bedenken gegen diesen Ansatz im PfÜb, wenn er im dazugehörigen Forderungskonto auch hinreichend deutlich als ein solcher Vorschuss (!) bezeichnet ist;
    > damit sollte dem Schuldner eine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit und etwaige Abwehrmöglichkeit per RM eröffnet sein.

    Ist aber nur eine grundsätzlich mögliche Einschätzung meinerseits; vorliegend ist der SV - leider wieder und wie so oft - weitestgehend unklar und mit entsprechend vielen Wenns-Und-Abers behaftet.

    :daumenrun

    5 Mal editiert, zuletzt von zsesar (22. Oktober 2014 um 22:09)

  • AlissaKiu:
    Schon für dieses Problembewusstsein und Deine Gedanken über die praktische Umsetzung hat sich die Diskussion gelohnt! Ich hatte so einen Fall auch noch nicht und er kommt wohl auch so selten vor, dass die letzte Entscheidung dazu über 34 Jahre alt ist.

    Für die Mitvollstreckung in einem PfÜB bin ich bei Dir und Deinen Bedenken zur Praktikabilität. Hinsichtlich einer Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO kann ich mir durchaus Konstellationen ausdenken, in denen das mit Zug-um-Zug-Einschränkung machbar und sinnvoll wäre. Aber das sind ungelegte Eier... Sei's drum.

    @Zsesar:
    Die "bloße" Mitvollstreckung im PfÜB hat aber doch die gleiche Wirkung wie die Titulierung einer Kostenforderung. Der Schuldner kann sich nur dann dagegen wehren, wenn er verlässlich von einer Erstattung überzahlter Vorschüsse erfährt. Ohne die oben erwähnte Abtretung dieser Erstattungsansprüche ist das wohl kaum zu meistern...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • AlissaKiu:
    Schon für dieses Problembewusstsein und Deine Gedanken über die praktische Umsetzung hat sich die Diskussion gelohnt! Ich hatte so einen Fall auch noch nicht und er kommt wohl auch so selten vor, dass die letzte Entscheidung dazu über 34 Jahre alt ist.

    Für die Mitvollstreckung in einem PfÜB bin ich bei Dir und Deinen Bedenken zur Praktikabilität. Hinsichtlich einer Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO kann ich mir durchaus Konstellationen ausdenken, in denen das mit Zug-um-Zug-Einschränkung machbar und sinnvoll wäre. Aber das sind ungelegte Eier... Sei's drum.

    @Zsesar:
    Die "bloße" Mitvollstreckung im PfÜB hat aber doch die gleiche Wirkung wie die Titulierung einer Kostenforderung. Der Schuldner kann sich nur dann dagegen wehren, wenn er verlässlich von einer Erstattung überzahlter Vorschüsse erfährt. Ohne die oben erwähnte Abtretung dieser Erstattungsansprüche ist das wohl kaum zu meistern...


    Naja, Mitvollstreckung im PfüB-Rahmen (ZV-Maßnahme) und KFB-Titel find ich schon unterschiedlich; letztlich scheinen wir aber im Ergebnis irgendwo überein.

    Der entscheidende SV fehlt mir vorliegend allerdings.

    Und die LG-Berlin-Entscheidung erscheint mir hier irgendwie - ggf. auch generell - überfrachtet kompliziert; keine Ahnung, da ich sie nicht im Volltext einsehen kann, also Betonung auf ahnungsloses "erscheint" ... ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!