hallo,
im Rahmen eines PfÜB macht der Gläubiger GVZ-Kosten in Höhe von 150,00 geltend. Ausweislich des Beleges handelt es sich um einen GVZ-Vorschuss der eingezahlt werden sollte. Ob der eingezahlt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die beantragte Zwangsvollstreckungmaßnahme wurde fortgeführt.
1. Ist das ausreichend? Oder muss die Zahlung konkret nachgewiesen werden?
2. Kann ein Vorschuss überhaupt als bisherige Vollstreckungsmaßnahmen im PfÜB geltend gemacht werden? Was, wenn eine Rückzahlung erfolgt, da GVZ-Kosten geringer? Bekommt der Schuldner im Zweifel gar nicht mit.
Vielen Dank und einen schönen Wochenstart.