altes oder neues Recht?

  • Ich habe den ersten Fall auf dem Tisch, wo der Gläubigerantrag vor dem 01.07.2014 einging und der Eigenantrag des Schuldners nach dem 01.07.2014.
    Der Richter hat mit dem alten Formular eröffnet.
    Findet aber nicht für den Schuldner das neue Recht Anwendung inkl. neuem § 287 a und § 300 InsO?

  • Maßgeblich sollte wohl der erste zulässige Antrag sein und das war ja hier ganz offensichtlich der Gläubigerantrag nach altem Recht.

  • Ich meine neulich in einer Akte gesehen zu haben, dass generell altes Recht maßgebend ist, mit Ausnahme der Vorschriften die RSB betreffend.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meine neulich in einer Akte gesehen zu haben, dass generell altes Recht maßgebend ist, mit Ausnahme der Vorschriften die RSB betreffend.


    Wie jetzt - so beschrieben in einem Eröffnungsbeschluss ?

  • Ich meine neulich in einer Akte gesehen zu haben, dass generell altes Recht maßgebend ist, mit Ausnahme der Vorschriften die RSB betreffend.

    :eek: Ach herrjeh..... Wer hat das denn so ausgelegt.... ? :confused:

  • Hierzu Reck, ZVI 2014, 253, "Verfahrensverbindung bei Fremd- und Eigenantrag und der Stichtag 1.7.2014" (neues Recht bei Eigenantrag ab 01.07.2014).

    Man kann das auch anders (= altes Recht) sehen, wie mir hierzu vor einiger Zeit per PN (@Absender: zu deren Beantwortung ich aus Zeitmangel nie gekommen bin) dargelegt wurde.

    Eine Kombination aus beidem ist meines Erachtens aber nicht in vertretbarer Weise zu begründen.

  • Ich kann morgen noch mal nachsehen. Ich meine, dass im Eröffnungsbeschluss bestimmt war, dass verfahrensrechtlich altes Recht gilt, aber für die Vorschriften betreffend die RSB neues Recht. Ich war auch überrascht, da ich bisher nur Beschlüsse hatte, wo in dieser Konstellation ausschließlich altes Recht galt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das hier hab ich grad in der InsBüro 10/2014 gefunden:

    Zitat

    Schwierig ist die Bestimmung des anzuwendenden Rechtes, wenn der erste Antrag vor dem 1.7.2014, der zweite Antrag nach diesem Datum eingegangen ist, eine häufige Konstellation bei Gläubigerantrag und nachfolgendem Eigenantrag. Welches Recht gilt in dem Fall? Hierzu die Stellungnahme vom Vorstandsmitglied Frank Frind: "Bezüglich der Handhabung der Schnittrechtsgeltungsverfahren haben sich die Vorsitzenden der Abt. … des Amtsgerichts Hamburg auf folgendes Procedere verständigt: Der Gesetzgeber hat zu dieser Problematik keine Anordnung getroffen. Jedenfalls muss das Insolvenzgericht die Verfahren mit Eröffnung verbinden (Holzer, NZI 2007, 432; BGH v. 9.2.2012, ZInsO 2012, 504; BGH v. 11.3.2010, ZInsO 2010, 828, Rn. 8 m.w.N.). Innerhalb des Verbindungsbeschlusses ist das künftig führende Verfahren zu bestimmen; dies wird als Ermessensentscheidung angesehen (Reck, ZVI 2014, 253). Auf den schuldnerischen Eigenantrag, wenn dieser nach dem 1.7.2014 bei Gericht eingegangen ist, soll das neue Recht anzuwenden sein, weshalb empfohlen wird, dies durch die Bestimmung des Eigenantragsverfahrens als "führendes" Verfahren klarzustellen (z.B. Reck, ZVI 2014, 253, 255). In dem Eröffnungsbeschluss ist dann folgerichtig auch gem. § 287a InsO zu entscheiden."

    :confused: Bislang hab ich alle seine Beiträge ja verstanden... aber das hier verwirrt mich irgendwie....

  • Ich habe nochmal nachgesehen. Der Eröffnungsbeschluss ist so formuliert, dass er bezüglich der RSB dem neuen Recht entspricht. Aus einem Aktenvermerk des Richters ergibt sich, dass es für die Konstellation Fremdantrag vor 01.07., Eigenantrag danach, keine gesetzliche Übergangsregelung gibt. Nach Ansicht des Richters kann ein Gläubigerantrag aber nicht bezüglich der RSB das geltende Recht bestimmen (da ja ein Gläubiger keine RSB für den Schuldner beantragen kann), so dass hierfür neues Recht gelten muss.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir hatten dieses Problem in ca. 3-4 Fällen und haben nach Verbindung nach neuem Recht eröffnet.
    Eine überzeugende Begründung kann ich dafür leider nicht liefern (und Frind im übrigen auch nicht....)

  • Nach Ansicht des Richters kann ein Gläubigerantrag aber nicht bezüglich der RSB das geltende Recht bestimmen (da ja ein Gläubiger keine RSB für den Schuldner beantragen kann), so dass hierfür neues Recht gelten muss.

    Das hört sich zwar ganz flüssig an, ist mE aber zu kurz gegriffen. Klar kann für den Schuldnerantrag, isoliert betrachtet, nur das neue Recht gelten. Aber mal von der RSB abgesehen, welcher § 114 InsO gilt denn? Vielleicht hat ja gerade der Gläubiger die Lohnabtretung. Der BGH wird es richten müssen, wobei man dass dann auch von Seiten des Verwalters forcieren sollte. Kann ja sein, dass er vielleicht ein Absonderungsrecht fälschlich nicht bedient.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also wenn man das oben von Frind liest und da die Literaturhinweise steht da lediglich, dass die Anträge miteinander zu verbinden sind bei Eröffnung. Warum es unbedingt nach zeitlichem Eingang der Anträge gehen sollt, erschließt sich mir nicht, zumal ja möglicherweise z.B. die Fremdanträge noch gar nicht "Eröffnungswürdig" wären.
    Wir eröffnen auch immer den Eigenantrag und verbinden dann die Fremdanträge dazu, so dass der Eigenantrag führt. Ich sehe auch keine gesetzliche Vorgabe, wie zu verbinden ist. Laut Zöller § 147 ZPO ist es grundsätzlich Ermessenssache und am Zweck zu orientieren. Und der Zweck des Verfahrens ist doch da im Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren zu sehen. Und dann sollte auch das Verfahren führen, in dem beide Verfahren beantragt wurden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • aber das hier verwirrt mich irgendwie....

    Inwiefern?

    Weil es für die Verfahrensart "alt" oder "neu" doch eigentlich auf den Insolvenzeröffnungsantrag und dessen Eingang ankommt und nicht auf den RSB-Antrag des Schuldners.

    So war das jedenfalls im Anfechtungsrecht - wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Für den Rückschlagesperrzeitraum oder die Anfechtung kam es auf den ersten zulässigen EÖ-Antrag an.

    Warum stellt Frind jetzt auf den RSB-Antrag ab, wenn es um die Wahl "Alt" oder "Neu" geht? Es ging doch auch bei einzelnem Antrag des Schuldners nicht um den RSB-Antrag, sondern um den EÖ-Antrag. Wenn der EÖ-Antrag vor dem 01.07.14 eingeht und der RSB-Antrag später, kommt es doch auch nicht auf den RSB-Antrag an, oder?

  • aber das hier verwirrt mich irgendwie....

    Inwiefern?

    Weil es für die Verfahrensart "alt" oder "neu" doch eigentlich auf den Insolvenzeröffnungsantrag und dessen Eingang ankommt und nicht auf den RSB-Antrag des Schuldners.

    So war das jedenfalls im Anfechtungsrecht - wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Für den Rückschlagesperrzeitraum oder die Anfechtung kam es auf den ersten zulässigen EÖ-Antrag an.

    Warum stellt Frind jetzt auf den RSB-Antrag ab, wenn es um die Wahl "Alt" oder "Neu" geht? Es ging doch auch bei einzelnem Antrag des Schuldners nicht um den RSB-Antrag, sondern um den EÖ-Antrag. Wenn der EÖ-Antrag vor dem 01.07.14 eingeht und der RSB-Antrag später, kommt es doch auch nicht auf den RSB-Antrag an, oder?


    Darum geht es hier wohl nicht, sondern um die Konstellation:

    Gläubigerantrag < 01.07.2014 <= Schuldnerantrag (mit Antrag RSB)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist mir schon klar. Aber offenbar wird hier ja auf den RSB-Antrag abgestellt (wann der eingegangen ist). Aber nach den Übergangsvorschriften ist doch der (erste wirksame??) Insolvenzeröffnungsantrag maßgebend. Oder eben nicht?

    Jedenfalls hatte ich mir das in meiner kleinen heilen Welt so vorgestellt.

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