Erbbauzins: lese ich das Grundbuch richtig?

  • Im Erbbaugrundbuch steht unter II/1 eine Reallast seit 2000 über 2.000,00 DM für den Erbbauzins. In selber Höhe ist unter II/2 eine Vormerkung zur Sicherung für eine weitere Reallast weg. eines Erhöhungsbetrages eingetragen. Nach 10 Jahren, also 2010, wird der Erbbauzins um 200,00 € erhöht. In der Veränderungsspalte wird nur (!) unter Bezugnahme auf II/2 vermerkt, dass die Vormerkung teilweise umgeschrieben wurde in eine Rellast für weitere 200,00 €. Eine Eintragung dieser weiteren Reallast erfolgte aber nicht. In der Veränderungsspalte gibt es zwar auch einen Bezug auf II/1. Dieser betrifft aber nur die Umschreibung von 2.000,00 DM auf Euro, weshalb in II/1 die 2.000,00 DM gerötet sind.

    Lese ich das Grundbuch richtig, dass die Reallast bisher nur in Höhe des Äquivalents zu 2.000,00 DM besteht, also ohne die 200,00 €?

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (20. Oktober 2014 um 17:34)

  • Der Vermerk, dass die Vormerkung in Höhe von 200 € in eine Reallast umgeschrieben wurde, ist nichts anderes als die Eintragung einer weiteren Erbbauzinsreallast über 200 € unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung.

    Derzeit sind also im GB der Erbbauzins von 2000 DM und ein weiterer Erbbauzins von 200 € eingetragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke, Ulf. Gilt das also auch dann, wenn in der Veränderungsspalte gar kein Hinweis auf II/1 erfolgt, sondern nur auf "2" und sich an der bei II/1 eingetragenen Zahl außer der Umschreibung auf Euro gar nichts geändert hat?

  • Wenn aber die Reallast durch Einigung und Eintragung sich auf einen neuen, höheren Betrag ändert, wo ist denn dann im Grundbuch die zugehörige Eintragung?

  • Eingetragen wird nur der Differenzbetrag zwischen bisherigem und neuem Erbbauzins (hier 200 €). Die Eintragung ist hier durch teilweise Umschreibung der Vormerkung in der Veränderungsspalte der Abt. II zur lfd. Nr. der Vormerkung erfolgt.

    Ulf

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  • Wenn die Vormerkung halbspaltig eingetragen wäre und die Ausnutzung ebenfalls, wären wohl keine Verständnisprobleme aufgetaucht. Da die Vormerkung aber mehrfach ausgenutzt werden kann, wird von einer halbspaltigen Eintragung abgesehen und die Ausnutzungen in der Veränderungsspalte eingetragen.

  • Nope. Es gäbe kein Mißverständnis, wenn die Vormerkung in der rechten Halbspalte in den Erbbauzins für den erstmaligen Erhöhungsbetrag umgeschrieben worden wäre. So, wie es sich gehört (vgl. BayObLG Rpfleger 1978, 55; "Erbbauzins in Höhe von 200,00 EUR jährlich für den jeweiligen Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks; gemäß Bewilligung vom ...; teilweise umgeschrieben am ... ."). Die späteren Umschreibung erfolgen dann, in ähnlicher Weise wie bei einem Rangvorbehalt, unter einer eigenen Nummer. Eine Erhöhung ohne Umschreibung der Vormerkung ("Erbbauzins erhöht um 200,00 EUR; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...") kann in der Veränderungsspalte erfolgen. Wenn man nicht der Ansicht folgt, dass Erhöhungsbeträge ausschließlich in der Hauptspalte einzutragen sind. Hatten wir hier aber schon mehrfach ;).

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (21. Oktober 2014 um 09:44)

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