Hallo liebe Ratgeber!
Ich gehe davon aus, dass der Schuldner im Termin Widerspruch einlegt mit der Begründung,
dass materiell-rechtliche Gründe entgegenstehen (Grundschuld sei nicht wirksam entstanden).
Es befinden sich bereits etliche Schreiben dieser Art in der Akte und er wurde mehrfach auf die Möglichkeit der Voll-
streckungsabwehrklage hingewiesen.
Wie gehe ich im Termin damit um?
Trifft hier Stöber Rz. 6 zu §115 ZVG zu?-> Ausgeschlossen ist der Widerspruch, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, dessen Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO beseitigt werden muss.
Heißt das, den Widerspruch zurückweisen ohne weitere Veranlassungen (Fristsetzung zur Klageerhebung etc)?
Danke
Widerspruch gegen Teilungsplan in der Zwangsverwaltung
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Lies mal Stöber, § 156 Rdnr. 6.3. Also man wendet tatsächlich § 115 Abs. 3 ZVG an.
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Evlt. aber über § 769 ZPO als Eilentscheidung des Vollstreckungsgerichts den Verwalter anweisen, keine Ausschüttungen vorzunehmen mit Fristsetzung, eine Einstellung durch das Prozessgericht herbeizuführen
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wobei man hier aber auch überlegen muss, ob denn ein Fall des § 769 Abs. 2 ZPO vorliegt oder man aufgrund des nach Sachverhalt vorhergegangenen Sachvortrags nicht davon ausgehen kann, dass der Schuldner schon längst eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO hätte beibringen können.
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Danke.
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