Widerspruch gegen Teilungsplan in der Zwangsverwaltung

  • Hallo liebe Ratgeber!
    Ich gehe davon aus, dass der Schuldner im Termin Widerspruch einlegt mit der Begründung,
    dass materiell-rechtliche Gründe entgegenstehen (Grundschuld sei nicht wirksam entstanden).
    Es befinden sich bereits etliche Schreiben dieser Art in der Akte und er wurde mehrfach auf die Möglichkeit der Voll-
    streckungsabwehrklage hingewiesen.
    Wie gehe ich im Termin damit um?
    Trifft hier Stöber Rz. 6 zu §115 ZVG zu?-> Ausgeschlossen ist der Widerspruch, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, dessen Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO beseitigt werden muss.
    Heißt das, den Widerspruch zurückweisen ohne weitere Veranlassungen (Fristsetzung zur Klageerhebung etc)?
    Danke

  • Lies mal Stöber, § 156 Rdnr. 6.3. Also man wendet tatsächlich § 115 Abs. 3 ZVG an.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Evlt. aber über § 769 ZPO als Eilentscheidung des Vollstreckungsgerichts den Verwalter anweisen, keine Ausschüttungen vorzunehmen mit Fristsetzung, eine Einstellung durch das Prozessgericht herbeizuführen

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