Hallo liebe Kostengemeinde,
jetzt hätt ich doch auch gern mal ein Kostenproblem - wobei es für die Meisten wahrscheinlich schon längst kein Problem (mehr) ist.
Aber ich zerfaser mir gerade ein bisschen das Hirn.
Inwieweit findet bei Euch noch der § 19 Nr. 9 RVG Anwendung (Empfangnahme Rechtsmittelschrift zur I. Instanz gehörend; Neben-/Abwicklungstätigkeiten)?
Ich hab mich jetzt mal quer durch die Rechtsprechung und die Kommentierung gelesen und bin zu dem Schluss gekommen, dass es eigentlich kaum bis gar keine Anwendungsmöglichkeit für den § 19 Nr. 9 (mehr) geben dürfte, weil im Prinzip alles mindestens unter die geminderte Verfahrensgebühr (Nr. 3201) fallen müsste ...?
Quintessenz: Voraussetzung für die Entstehung einer Verfahrensgebühr ist der Auftrag, es muss nicht mal zwingend eine Legitimierung zur Akte erfolgen, eine Tätigkeit in Form einer Beratung/Besprechung/Erörterung - auch ohne Vorliegen einer Rechtmittelbegründung! - reicht für die Entstehung aus.
Aber wenn es noch keine Begründung gibt, läuft doch nahezu jede Erörterung über die weitere Vorgehensweise ins Leere, oder?
Aus meiner Sicht hebeln diese Ansichten den § 19 Nr. 9 im Prinzip aus. Oder stehe ich auf dem Schlauch?
Wie handhabt Ihr das?
Für mögliche Antworten bedanke ich mich im Voraus!