Erbscheinsantrag durch Vorsorgebevollmächtigten

  • Hallo liebe Kollegen.

    Habe den Fall, dass der Erblasser seine Ehefrau zur alleinigen Erbin eingesetzt hat und die beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch haben. Die Erbin ist nicht mehr in der Lage die Erbschaft anzunehmen oder einen ES-Antrag zu stellen. Beide Kinder haben eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht ohne Befreiung von § 181 BGB.
    Meines Erachtens ist für die Geltendmachung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen keine gerichtliche Betreuung anzuordnen, da jedes Kind die Mutter bezüglich des Pflichtteils des anderen Kindes vertreten kann (jeder hat ja eine Vollmacht).
    Problem ist nur die Stellung des ES-antrages. Ich habe im Palandt gefunden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter wohl keinen ES-Antrag stellen kann. Ist das richtig? Muss wirklich hierfür eine gerichtliche Betreuung angeordnet werden?

    Vielen Dank

  • Wobei das auch durchgehen kann. Wir haben schonmal einen Erbscheinsantrag durch den Bevollmächtigten eines in USA lebenden Erben gestellt und den Erbschein erteilt bekommen...
    Natürlich kommt es auch auf den konkreten Inhalt und die Form der Vollmacht an...

  • Also wir verfahren hier bei dem Fall, dass der Alleinerbe absolut nicht in der Lage ist, zum Termin zu erscheinen, wie folgt:

    "Wir bitten Sie, die Vorsorgevollmacht im Original mitzubringen und ein ärtzliches Attest über die Handlungsunfähigkeit von X. Das Attest sollte nicht älter als sechs Monate sein."

    Daraufhin darf dann auch der Bevollmächtigte die e.V. abgeben (ZEV 2004, 450) .

  • ???
    Was verlangt ihr dann, wenn ein Betreuer den Erbscheinsantrag stellt?

    Oder der Bevollmächtigte einer gemeinnützigen Stiftung oder eines gemeinnützigen Vereins? Was für ein Attest verlangt ihr in solchen Fällen?

    Bei uns wurde vor kurzem die Stadt Erbe. Den Erbscheinsantrag hat ein Bevollmächtigter des OB gestellt. Hätte ich den OB zur EV zwingen müssen?

  • ???
    Was verlangt ihr dann, wenn ein Betreuer den Erbscheinsantrag stellt?

    Oder der Bevollmächtigte einer gemeinnützigen Stiftung oder eines gemeinnützigen Vereins? Was für ein Attest verlangt ihr in solchen Fällen?

    Bei uns wurde vor kurzem die Stadt Erbe. Den Erbscheinsantrag hat ein Bevollmächtigter des OB gestellt. Hätte ich den OB zur EV zwingen müssen?

    Der Vergleich mit der Betreuung ist verfehlt, weil der gesetzliche Vertreter stets die erforderliche eidesstattliche Versicherung abgeben kann. In den anderen genannten Fällen kommt es darauf an, ob man die erforderliche eV erlässt. Hierfür sehe ich keinen Grund, weil nicht einzusehen ist, dass man bestimmte Erben im Verhältnis zu allen anderen Erben bevorzugt. In solchen Fällen die eV durch einen Bevollmächtigten zu akzeptieren, ist nichts anderes als ein rechtliches Feigenblatt, weil Bevollmächtigte keine eV abgeben können.

  • Also wir verfahren hier bei dem Fall, dass der Alleinerbe absolut nicht in der Lage ist, zum Termin zu erscheinen, wie folgt:

    "Wir bitten Sie, die Vorsorgevollmacht im Original mitzubringen und ein ärtzliches Attest über die Handlungsunfähigkeit von X. Das Attest sollte nicht älter als sechs Monate sein."

    Daraufhin darf dann auch der Bevollmächtigte die e.V. abgeben (ZEV 2004, 450) .

    Das ist aber eine - auch von mir für unzutreffend gehaltene - Mindermeinung. Ich sehe keinen Grund, weshalb Vorsorgevollmachten anders behandelt werden sollten als andere Vollmachten.

    Solche Rechtsauffassungen erklären sich nur durch die fehlende Bereitschaft, zu akzeptieren, dass Vorsorgevollmachten eben nicht bei allem und jedem weiterhelfen.

  • Aber Vorsorgevollmachten sollen ja eben verhindern, dass man sofort und für alles einen Betreuer bestellen muss. Es ist einfach verfahrenserleichternd, wenn man diese Vollmacht zusammen mit einem ärtzlichen Attest akzeptiert und es den Parteien nicht noch erschwert, indem man für die Abgabe der e.V. einen Betreuer (der dann wohl im Zweifel weniger über die Familienverhältnisse weiß, als ein bevollmächtigtes Familienmitglied) bestellt. Aber das bleibt ja jedem selbst überlassen.

    Gruß

  • Mir geht es dabei ums Grundsätzliche.

    Auch die Vorsorgevollmacht hat rechtliche Grenzen, denn was nicht in Vollmacht erklärt werden kann, kann eben nicht erklärt werden. Und wenn der Zweck der Vollmacht aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht erreicht werden kann, besteht auch kein Grund, die Vorsorgevollmacht im hier erörterten Kontext anders als jede andere Vollmacht zu behandeln.

    Noch ein weiterer Gesichtspunkt: Wenn das Nachlassgericht die eV des Vorsorgebevollmächtigten akzeptiert, erfährt das Betreuungsgericht nichts von der Angelegenheit. Damit ist aber jede Prüfung abgeschnitten, ob eine Betreuung oder zumindest eine Kontrollbetreuung einzurichten ist (Beispiel: der Vollmachtgeber hat selbst nur geringes Vermögen, erbt aber jetzt mehrere Millionen). Ob man die eV des Bevollmächtigten im Erbscheinsverfahren genügen lässt oder nicht, ist demgegenüber ein relativ profanes Problem.


  • Wie sollen dann die von Saddle erwähnten Bevollmächtigten einer gemeinnützigen Stiftung oder eines gemeinnützigen Vereins bzw. der Stadt für ihre Institutionen einen Erbscheinsantrag stellen können, wenn nach deiner Ansicht

    a) Erlass der e. V. ausscheidet und

    b) e. V. eines Bevollmächtigten nicht zu akzeptieren ist?
    :gruebel:

  • Von denen habe ich ja gar nicht gesprochen...:gruebel:...mir ging es ja um eine Privatperson, welche für eine Privatperson ermächtigt ist...
    :gruebel:


  • Entschuldigung, das war Polarlys, der die Besipiele genannt hatte.

    Aber dennoch würde mich Meinungen dazu interessieren.

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