Hallo liebe Kollegen.
Habe den Fall, dass der Erblasser seine Ehefrau zur alleinigen Erbin eingesetzt hat und die beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch haben. Die Erbin ist nicht mehr in der Lage die Erbschaft anzunehmen oder einen ES-Antrag zu stellen. Beide Kinder haben eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht ohne Befreiung von § 181 BGB.
Meines Erachtens ist für die Geltendmachung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen keine gerichtliche Betreuung anzuordnen, da jedes Kind die Mutter bezüglich des Pflichtteils des anderen Kindes vertreten kann (jeder hat ja eine Vollmacht).
Problem ist nur die Stellung des ES-antrages. Ich habe im Palandt gefunden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter wohl keinen ES-Antrag stellen kann. Ist das richtig? Muss wirklich hierfür eine gerichtliche Betreuung angeordnet werden?
Vielen Dank