§ 850 c Abs. 4 ZPO

  • Ich habe zwar schon viel gelesen und recherchiert, aber irgendwie komme ich zu keinem Ergebnis.

    Laut Gläubigerantrag soll EF d. Schuldners teilweise unberücksichtigt bleiben.
    Laut Vermögensauskunft verfügt diese über ein Einkommen von ca. 500,00 €. Der Schuldner hat ein durchschnittliches Einkommen von ca. 1500,00 €.

    Der Grundbedarf (Bedarfsgemeinschaft) liegt bei 353,00 €. Über Wohnkosten ist nichts bekannt. Der Schuldner wohnt im eigenen Haus. Laut Drittschuldnerauskunft ist der Schuldner gegenüber zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet. Dies hatte mir der Gläubiger im Pfübantrag nicht mitgeteilt.

    Ich raffe die Berechnung einfach nicht. Kann mir jemand weiterhelfen?
    Ich habe soviel gelesen, aber das verwirrt mich einfach noch mehr. Vielleicht ist es auch ganz einfach und ich mache mich hier fertig!:oops::gruebel:

  • Ich orientiere mich an den Entscheidung des BGH vom 21.12.2004 (IX a ZB 142/04) und vom 05.04.2005 (VII ZB 28/05).
    Danach müsstest du dir zunächst Gedanken darüber machen, in welcher Höhe du den Unterhaltsbedarf der Ehefrau ansetzen willst. Dazu ist m. E. eine Erhöhung des Sozialhilfesatzes erforderlich. Wenn du diesen nun um 40 % erhöhst, liegst der Verdienst der Ehefrau noch immer darüber, so dass du die Ehefrau vollständig unberücksichtigt lassen kannst. Dann Beschluss: Die Ehefrau bleibt bei ....blabla... vollständig unberücksichtigt. Alles easy!:cool:

    Schwierig wird es erst wenn du den Bedarf höher ansetzt. Dann bleibt die Ehefrau teilweise unberücksichtigt und du müsstest das in deinem Beschluss mittels konkreter oder abstrakter Methode ausweisen.:eek: Sofern das für dich in Betracht kommt bitte nochmals posten.

  • Danke Dir, für Deine schnelle Antwort. Ich bin hier echt am Verzweifeln.

    Habe mir erst mal die beiden Entscheidungen ausgedruckt. Bin gerade im Nachlasssprechtag integriert, so dass ich erstmal nicht weiterkomme. Aber die 1. Variante klingt gut.

  • Ich würde bei der Konstellation wohl auch die komplette Nichtberücksichtigung anordnen.

    Was sagt denn der Schuldner? Oder ist es kein nachträglicher Antrag sondern zusammen mit dem PfüB?

  • Hallo Lynn, keine Anhörung, da Antrag mit Pfüb gestellt wurde.

    :confused: ... woher kommt dann die Drittschuldnerauskunft ?

    Gemeint ist wohl: "Keine Anhörung des Schuldners vor Zustellung des PfÜBs"?

    Keine Ahnung, was die TE meint.
    SV bislang völlig unklar.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (21. Oktober 2014 um 20:34)

  • Der Antrag war bereits im Pfüb enthalten; jedoch wurde die entsprechende Anordnung vergessen. Pfüb wurde daher ohne Anordnung erlassen und bereits an den DS zugestellt.
    Der Gläubiger hat jetzt zu Recht moniert. Also müsste jetzt ein entsprechender Beschluss ergehen. Ich würde jedoch zuvor d. Schuldner anhören.

  • Laut Gläubigerantrag soll EF d. Schuldners teilweise unberücksichtigt bleiben.

    Selbst der Gläubiger beantragt "nur" eine teilweise Unberücksichtigung. Wenn ihr die EF jetzt komplett rauswerft, dann geht das wohl über den Antrag des Gläubigers :eek:

    Ich bin grds. der Auffassung, dass das Einkommen der EF, auch durch einen "Umgehung", nicht zur Schuldentilgung mit rangenommen werden darf. Schließlich wird die EF nicht aus Langeweile Arbeiten gehen, sondern weil das Einkommen der Familie hinten und vorne nicht reicht. Daher muss auch ihr der Pfändungsfreibetrag von ~1.000.- € verbleiben.

    Deshalb würde ich in dem aufgezeigten Fall den PfÜB "berichtigen" und die EF für 1/2 unberücksichtigt lassen. Somit ist dem ursprünglichen Antrag des Gl genüge getan und dem Schu wird bei nem Einkommen von 1.500.- auch nicht sonderlich viel einbehalten. Begründen würde ich da nur sehr kurz und knapp.

    PS: Meine Berechnung ist zwar nicht mit der des BGH identisch, aber vom Ergebnis finde ich es richtig. Und bisher hat sich bei meinen zahlreichen Entscheidungen weder ein Gläubiger noch ein Schuldner beschwert.

  • Laut Gläubigerantrag soll EF d. Schuldners teilweise unberücksichtigt bleiben.

    Selbst der Gläubiger beantragt "nur" eine teilweise Unberücksichtigung. Wenn ihr die EF jetzt komplett rauswerft, dann geht das wohl über den Antrag des Gläubigers :eek:

    Ich bin grds. der Auffassung, dass das Einkommen der EF, auch durch einen "Umgehung", nicht zur Schuldentilgung mit rangenommen werden darf. Schließlich wird die EF nicht aus Langeweile Arbeiten gehen, sondern weil das Einkommen der Familie hinten und vorne nicht reicht. Daher muss auch ihr der Pfändungsfreibetrag von ~1.000.- € verbleiben.

    Deshalb würde ich in dem aufgezeigten Fall den PfÜB "berichtigen" und die EF für 1/2 unberücksichtigt lassen. Somit ist dem ursprünglichen Antrag des Gl genüge getan und dem Schu wird bei nem Einkommen von 1.500.- auch nicht sonderlich viel einbehalten. Begründen würde ich da nur sehr kurz und knapp.

    PS: Meine Berechnung ist zwar nicht mit der des BGH identisch, aber vom Ergebnis finde ich es richtig. Und bisher hat sich bei meinen zahlreichen Entscheidungen weder ein Gläubiger noch ein Schuldner beschwert.

    Mit der teilweisen Nichtberücksichtigung hast du natürlich recht. Ich hatte übersehen, dass der Antrag nicht auf eine vollständige Nichtberücksichtigung zielt.

    Den Selbstbehalt der Ehefrau würde ich jedoch nicht auf 1.000,00 € ansetzen, sofern Schuldner und Ehefrau in einem Haushalt leben, da die Wohnkostenersparnis so völlig außer Acht bleibt und das meines Erachtens mit zu berücksichtigen wäre.
    Den Bedarf der Ehefrau könnte man in Anwendung der BGH-Rechtsprechung großzügig auf etwa 600,00 € ansetzen (Eckregelsatz plus 50 % und dann ganz grob aufgerundet) und den Unterhaltsbedarf der Ehefrau auf 100,00 € festsetzen.
    Eine Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung zu 1/2 gäbe es bei mir nicht, was nicht heißt, dass es falsch ist. Da muss wohl einfach jeder seine Linie finden und dann aber möglichst einheitlich durchziehen.


  • Eine Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung zu 1/2 gäbe es bei mir nicht, was nicht heißt, dass es falsch ist. Da muss wohl einfach jeder seine Linie finden und dann aber möglichst einheitlich durchziehen.

    Du hast recht und falsch ist es auch (bruchteilmäßige Berücksichtigung).

    Eine bruchteilmäßige oder prozentuale Berücksichtigung ist aber nicht im Sinne des Gesetzes.

    § 850c Abs. 4 ZPO besagt, dass sich die Bezugnahme auf die Tabelle verbietet, bzw. nicht anzuwenden ist. Wenn also der Teil, der für die Ehefrau zu berücksichtigen ist in Bruchteilen oder Prozenten des sich aus der Tabelle ergebenden Beträge angegeben ist, entspricht das nicht der gesetzlichen Regelung.

    Vor allem soll das Gericht ermitteln, in welchem Umfang der Schuldner trotz eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Person noch Unterhalt zu leisten hat. Damit verbietet sich meiner Meinung nach eine Anordnung, die nicht sicherstellt, dass der Unterhaltsbetrag auch tatsächlich pfandfrei bleibt.

    Beispiel wie oben:

    Einkommen Ehemann = 1.500,00 €, Einkommen Ehefrau 500,00 €, ein Kind.

    Bei 2 u.P. ist nichts pfändbar, bei 1 u.P. sind 30,83 € pfändbar, also bleiben für die Ehefrau gerade mal 30,83 € unpfändbar.

    Würde man jetzt die Ehefrau mit 1/2 berücksichtigen, ergibt sich folgende Berechnung:

    Unpfändbarer Grundbetrag Schuldner..................................1.045,04 €
    unpfändbarer Grundbetrag 1. u.P...........................................393,30 €
    unpfändbarer Grundbetrag 2. u.P. .............219,12 €
    davon 1/2...............................................109,56 €................109,56 €
    unpfändbare Grundbeträge insgesamt..................................1.547,90 €.

    Was bleibt dann übrig bei einem Einkommen von 1.500,00 €?

  • Der Antrag war bereits im Pfüb enthalten; jedoch wurde die entsprechende Anordnung vergessen. Pfüb wurde daher ohne Anordnung erlassen und bereits an den DS zugestellt.
    Der Gläubiger hat jetzt zu Recht moniert. Also müsste jetzt ein entsprechender Beschluss ergehen. Ich würde jedoch zuvor d. Schuldner anhören.

    :daumenrau

    Und dann kann man ja mal schauen.


    (... aber würde mich wundern, wenn hier für den Gläubiger was bei rumkommen sollte:
    Bei 1.500 € Sch.-Einkommen und einer offenbar unstreitigen Unterhaltsverpflichtung würde sich bei Anordnung der vollen Nichtberücksichtigung der weiteren Unterhaltsberechtigten (EF) ein sagenhafter, pfändbarer Betrag von 30,83 € ergeben; beantragt ist nur eine (eher unsubstantiierte) "teilweise" Nicht-Berücksichtigung der EF > das wird dann richtig fett für den Gläubiger > 2,34 € pfändbar ? wer weiß ... :D )

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