Einzelkaufmann mit mehreren Firmen? Apotheken

  • Vielleicht ein dumme Frage:

    Kann eine natürliche Person mit mehreren Firmen (jeweils e.K.) in das Register eingetragen werden?
    Im konkreten Falle weiß ich, dass der Anmelder mit einer Firma hier eingetragen ist, nunmehr meldet er eine zweite, von der ersten unabhängige aber sitzgleiche Firma an.

    Zudem handelt es sich hier um Apotheken.
    Wenn man § 1 ApoG genau nimmt, dürfte der Apotheker max. eine orginäre und bis zu 3 Filialapoteken betreiben, aber wohl nicht mehrere unabhängige.
    An einen Kommentar zum Apothekengesetz komme ich leider nicht - kann jemand weiterhelfen?

  • Vielleicht hilft das: http://www.dnoti.de/gutachten/inde…ab1?mode=detail

    Handelt es sich tatsächlich um vollkommen verschiedene Unternehmen mit sachlicher und räumlicher Trennung? Oder ist es eher eine Zweigniederlassung?
    Will der Apotheker noch eine Apotheke haben oder will er ein ganz anderes Unternehmen (z. B. Blumen vertickern)? Bei letzterem hätte ich jetzt grds. erst einmal keine Probleme.

  • Danke, die Fundstelle hilft mir durchaus weiter.

    Bevor ich hier beanstande oder nachfrage, wollte ich erstmal grundlegendes klären.
    Rein von den Anmeldungen betrachtet, handelt es sich um voneinander unabhängige, räumlich getrennte Apotheken, die vermutlich wohl auch sachlich eigenständig sein sollen. Ich vermute auch, dass er gerade keine Filialapotheke meint. Das werde ich auf jeden Fall nachprüfen, ggf. schiebt ja auch das ApoG einen Riegel vor.

  • Meiner Meinung nach spricht der von dir zitierte § 1 ApoG dagegen, dass jemand mehrere Apotheken als eigenständige Firmen betreiben kann. Nach § 1 ApoG ist es nur möglich eine Apotheke als Hauptniederlassung und zusätzlich bis zu drei Zweigniederlassungen zu betreiben, die alle auf demselben Registerblatt einzutragen wären.

  • Wobei ihm die Erlaunis für das Betreiben von vier Apotheken in seiner Eigenschaft als Apotheker erteilt wird (§ 1 Abs. 3 ApoG) und nicht in der als Kaufmann. Was spricht dann dagegen, dass der eine Apotheker sie unter vier Firmen betreibt?

  • Es gibt einen Aufsatz der ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) aus dem Jahre 2004, der mir mal von meiner IHK zur Verfügung gestellt wurde, allerdings nur in Papierform.
    In diesem Aufsatz wird der Verbund von Hauptapotheke und Filialapotheken als einheitlicher Handelsbetrieb angesehen. Der Aufsatz kommt zu dem Schluss, dass eine völlig getrennte Firmierung von Haupt- und Filialapothke somit ausscheidet.
    Im folgenden setzt sich der Aufsatz damit auseinander, ob die Filialapotheken Zweigniederlassungen sind oder nur unselbständige Zweigstellen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass es sich wohl um eintragungspflichtige Zweigniederlassungen handelt.

  • Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass es sich wohl um eintragungspflichtige Zweigniederlassungen handelt.

    Also alles sehr meinungsabhängig (Erbs/Kohlhaas/Senge ApoG § 2 Rn. 14: "Aus diesem Grunde muss nach der Regelung des Abs. 4 Nr. 1 jede Filialapotheke in ihrer Funktion und Ausstattung uneingeschränkt die sachlichen und personellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen. Das verdeutlicht, dass es sich bei Filialapotheken um öffentliche Vollapotheken handelt, die nicht mit Zweigstellen verwechselt werden dürfen; ....“). Dazu, ob die Apotheken dann auch unterschiedlich firmieren können, habe ich (auf die Schnelle) nichts gefunden. Naheliegend wäre, dass der Kommentator auch da zu einem anderen Ergebnis käme, weil er gerade nicht auf einen"Verbund", sondern auf die Trennung als "Vollapotheken" abstellt.

  • Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass es sich wohl um eintragungspflichtige Zweigniederlassungen handelt.

    Also alles sehr meinungsabhängig (Erbs/Kohlhaas/Senge ApoG § 2 Rn. 14: "Aus diesem Grunde muss nach der Regelung des Abs. 4 Nr. 1 jede Filialapotheke in ihrer Funktion und Ausstattung uneingeschränkt die sachlichen und personellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen. Das verdeutlicht, dass es sich bei Filialapotheken um öffentliche Vollapotheken handelt, die nicht mit Zweigstellen verwechselt werden dürfen; ....“). Dazu, ob die Apotheken dann auch unterschiedlich firmieren können, habe ich (auf die Schnelle) nichts gefunden. Naheliegend wäre, dass der Kommentator auch da zu einem anderen Ergebnis käme, weil er gerade nicht auf einen"Verbund", sondern auf die Trennung als "Vollapotheken" abstellt.

    Hierzu sagt mein Aufsatz, dass es sich nur in pharmazeutischer Hinsicht um Vollapotheken handelt. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht sind sie abhängig.

  • Danke erstmal für die Rückmeldungen.
    Bisher hatte ich es für die Apotheken auch so, dass eine Hauptapotheke und dann Filialapotheken als Zweigniederlassungen angemeldet und eingetragen wurden. Daher war ich auch etwas irritiert.

    Ich hake bei meinen Beteiligten erstmal nach und fordere auch die Erlaubnis gem. § 1 ApoG an. Mal schauen, was kommt. Ich werde berichten.

  • Was spricht dann dagegen, dass der eine Apotheker sie unter vier Firmen betreibt?

    Man kann doch nicht dasselbe Handelsgewerbe (in dem Fall die Apotheke) unter beliebig vielen Firmen anmelden? Oder habe ich dich falsch verstanden?

  • Was spricht dann dagegen, dass der eine Apotheker sie unter vier Firmen betreibt?

    Man kann doch nicht dasselbe Handelsgewerbe (in dem Fall die Apotheke) unter beliebig vielen Firmen anmelden? Oder habe ich dich falsch verstanden?

    Grundsätzlich kann jeder Mensch mehrere voneinander getrennte Unternehmen unter verschiedenen Firmen jeweils als e.K. betreiben. Hier stellt sich die Frage ob es sich bei diesen Apotheken zwingend um einen Verbund (Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen) handelt oder ob es auch möglich wäre, diese als getrennte Unternehmen mit eigenen Firmen zu führen.

  • Die Apothekerkammer hat eine rechtliche Stellungnahme abgegeben.
    Sie sehen es so wie ich: der § 1 Abs. 2 ApoG ist wörtlich zu nehmen. Der Apotheker kann daher lediglich eine Haupt- und bis zu 3 Filialapotheken als Zweigniederlassung betreiben.
    Die Betriebserlaubnis wird jeweils als Ganzes für alle Betriebsstätten eines Inhabers erteilt.

    Also nichts mit mehreren voneinander unabhängigen Apothekenfirmen.

  • Hier wird es ebenso gehandhabt.
    Interessant wird es, wenn ein Apothekter eine weitere Apothekte übernimmt und damit eine bisher unabhängige Einzelfirma zu einer Zweigniederlassung wird. (angemeldet war zunächst nur der Inhaberwechsel, da musste man erstmal darauf kommen, dass er selbst schon mit einer Apotheke hier eingetragen war. Die Apotheken trugen ja verschiedene Namen. Nach einigem Hin und Her wurde dann die Firma gelöscht mit Hinweis auf die Fortführung als Zweigniederlassung - vermerkt in der Bemerkungsspalte)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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