Nachlasspflegervergütung, wenn Höhe des Nachlasses unbekannt

  • Hallo, ich habe eine grundsätzliche Frage, es werden ja teilweise - in Ausnahmefällen - Nachlasspflegschaften angeordnet, die nicht die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses umfassen.
    Ich habe vorliegend eine Nachlasspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Rückforderung bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke gemäß Vertrag vom ..." (ein Gläubiger macht Rückforderungen von Grundstücken gegen den Nachlass geltend und diese sind auch berechtigt)
    Es liegen Ausschlagungen vor, da Aktiva wohl nur diese Grundstücke waren, sonst nur Verbindlichkeiten.
    Dies ergibt sich jedoch nur aus den Ausschlagungserklärungen, ein Nachlassverzeichnis musste der NLP aufgrund des eingeschränkten Aufgabenkreises ja nicht erstellen.
    Reicht dies alleine aus, um die Vergütung aus der Staatskasse anzuweisen? (natürlich nach Anhörung des Bezirksrevisors)
    Ansonsten müsste ich ja in solch einem Falle eigentlich immer die Erweiterung auf die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses anordnen, denn wie soll der NLP sonst überprüfen, ob Vermögen vorhanden ist.

    Genauso verhält es sich bei der Anordnung der NLP zur Kündigung der Mietwohnung.

    Daher meine Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine NLP anzuordnen, bei der die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses außer Acht bleibt, da es spätestens mit dem Vergütungsantrag Probleme geben könnte.

    Habe im Forum nichts passendes gefunden.

  • Es dürfte sich um eine Pflegschaft nach § 1961 BGB handeln.

    Da Aktivnachlass in Form des Grundbesitzes vorhanden ist, ist der Nachlass an sich nicht mittellos. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gegen den Nachlass gerichteten Rückforderungsansprüche rein schuldrechtlicher Natur sind. In diesem Fall gilt nach meiner Ansicht, was auch sonst gilt. Der Nachlasspfleger erfüllt Nachlassverbindlichkeiten nur (und erst), wenn seine Vergütung gesichert ist. Dem Gläubiger wird daher im Ergebnis nichts übrigbleiben, als eine entsprechende Vergütungszusage zu geben, auch wenn er im Anwendungsbereich des § 1961 BGB nicht vorschusspflichtig ist.

  • Ein Nachlass gilt als mittellos, wenn die Aktiva nicht zur Begleichung der NLPVergütung verwendet werden können. Dies kann der Fall sein, weil die Immobilien zum Beispiel dinglich voll belastet sind oder (wie hier) der NLP keine Zugriffsmöglichkeit auf die Aktiva hat, weil diese vollständig aus dem Nachlass ausgesondert werden müssen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • 1.Bei der Prüfung, ob der Nachlass mittellos i.S. von § 1836d BGB ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen; Nachlassverbindlichkeiten - auch in Höhe einer Überschuldung des Nachlasses - bleiben außer Betracht.(Rn.9)

    2.Gehört zum Aktivvermögen des Nachlasses ein Grundstück, ist dieses jedoch wegen wertübersteigender dinglicher Belastung nicht geeignet, hieraus Einnahmen zu erzielen, so steht es der Feststellung der Mittellosigkeit des Nachlasses nicht entgegen.(Rn.11)
    (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. Juli 2013 – 2 Wx 44/13 –, juris)

    Wenn dem Nachlasspfleger im Rahmen seines Aufgabenkreises es nicht obliegt, Aktivnachlass festzustellen, verbleibt es wohl nur bei der Vergütung aus der Staatskasse. Eine Möglichkeit, den Antragsteller zur Zahlung des Kostenvorschusses zu bringen, sehe ich indes nicht.

  • Cromwell hat (natürlich :) schon Recht. Wenn die Rückübertragungsforderung rein schuldrechtlicher Natur ist und nicht dinglich gesichert, dann hat der NLP diese Forderung wie jede andere Forderung zu behandeln und es wäre dann "einsetzbares" Vermögen, nämlich die streitgegenständlichen Immobilien, vorhanden.

    Dazu sollten wir nun aber wohl noch etwas mehr Sachverhalt bekommen....

    Nur: Das Problem liegt ja auch darin, dass das Nachlassgericht (wieder einmal) den Wirkungskreis des NLP völlig unnötig so sehr beschränkt hat, dass er eigentlich nicht mehr frei handeln kann und auch die Sicherung des Nachlasses im Interesse der Erben nicht mehr möglich ist. Jedenfalls kommt der NLP so wie er jetzt bestellt ist, nicht an den Nachlass heran und kann eigentlich auch nicht im Sinne von Cromwells Antwort sinnhaftig handeln. Er kann wegen seines Wirkungskreises ja nicht anders, als an der Rückübertragung mitwirken...auch wenn er an dieser eigentlich nicht mitwirken wollte...weil er z.B. zuerst den Nachlass versilbern und die Gerichtskosten und NLPVergütung sicherstellen möchte. Klarer Fall von gerichtlicher Überfürsorge. Was soll denn immer diese übervorsichtige Einschränkung des Wirkungskreises?

    Letztes Beispiel bei einer meiner Pflegschaften: In der Bestallung (!) steht, dass der NLP über Nachlassgegenstände nur mit Genehmigung des Nachlassgerichts verfügen darf...auch so ein Treppenwitz.

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  • Ganz normal mit Handschlag und Protokoll....ist halt nur eine Einschränkung meines Wirkungskreises bzw. eine in der Bestallung enthaltene Verfügungsbeschränkung. Wobei ich mir noch nicht sicher bin, ob das Nachlassgericht dann einfach eine Genehmigung machen kann, wenn ich doch mal einen Gegenstand verkaufen will, weil eigentlich mein Wirkungskreis das nicht abdeckt....

    Hatte so einen ähnlichen Fall gerade erst bei einem anderen NLP gesehen. Da stand in der Bestallung drin, dass der NLP zu Verfügungen über 5000 Euro die gerichtliche Genehmigung braucht.

    Alles Unfug...aber eben Fakt bei deutschen Nachlassgerichten.

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  • [quote='TL','RE: Nachlasspflegervergütung, wenn Höhe des Nachlasses unbekannt hat (natürlich :) schon Recht. Wenn die Rückübertragungsforderung rein schuldrechtlicher Natur ist und nicht dinglich gesichert, dann hat der NLP diese Forderung wie jede andere Forderung zu behandeln und es wäre dann "einsetzbares" Vermögen, nämlich die streitgegenständlichen Immobilien, vorhanden.

    Dazu sollten wir nun aber wohl noch etwas mehr Sachverhalt bekommen....

    Nur: Das Problem liegt ja auch darin, dass das Nachlassgericht (wieder einmal) den Wirkungskreis des NLP völlig unnötig so sehr beschränkt hat, dass er eigentlich nicht mehr frei handeln kann und auch die Sicherung des Nachlasses im Interesse der Erben nicht mehr möglich ist. Jedenfalls kommt der NLP so wie er jetzt bestellt ist, nicht an den Nachlass heran und kann eigentlich auch nicht im Sinne von Cromwells Antwort sinnhaftig handeln. Er kann wegen seines Wirkungskreises ja nicht anders, als an der Rückübertragung mitwirken...auch wenn er an dieser eigentlich nicht mitwirken wollte...weil er z.B. zuerst den Nachlass versilbern und die Gerichtskosten und NLPVergütung sicherstellen möchte. Klarer Fall von gerichtlicher Überfürsorge. Was soll denn immer diese übervorsichtige Einschränkung des Wirkungskreises?

    Letztes Beispiel bei einer meiner Pflegschaften: In der Bestallung (!) steht, dass der NLP über Nachlassgegenstände nur mit Genehmigung des Nachlassgerichts verfügen darf...auch so ein Treppenwitz.[/QUOTE]


    Wie soll das den zu begründen sein:confused:

  • Überhaupt nicht, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

    Wofür der Nachlasspfleger einer Genehmigung bedarf und wofür nicht, bestimmt das Gesetz. Es gibt zwar die gesetzliche Möglichkeit, die Genehmigungstatbestände zu lockern (etwa im Rahmen des § 1825 BGB), aber keine, um sie zu verschärfen.

    Alles, was das Gericht diesbezüglich (natürlich durch Beschluss!) anordnet, wäre unwirksam, ganz abgesehen davon, dass es hier nicht einmal angeordnet, sondern nur in der Bestallung vermerkt wurde.

    Ich möchte niemandem zu nahe treten, aber manchmal zweifelt man schon am rechtlichen Verstand mancher Kollegen.

  • Danke für die antworten, allerdings halte ich die Anweisung der Vergütung aus der Staatskasse nach wie vor für problematisch, da es ja auch sein kann, dass noch weiteres Vermögen außer den Grundstücken vorhanden ist.
    Bin mir nicht sicher, was der Bezirksrevisor davon hält :)

  • Letztes Beispiel bei einer meiner Pflegschaften: In der Bestallung (!) steht, dass der NLP über Nachlassgegenstände nur mit Genehmigung des Nachlassgerichts verfügen darf...auch so ein Treppenwitz.

    Und gegen diesen "Treppenwitz" wurde natürlich mal wieder kein Rechtsmittel eingelegt.

    Man ist (als Nachlasspfleger) doch selber schuld, wenn man sich -bitte nicht wörtlich nehmen" durch die Nachlasspfleger zur "Witzfigur" machen lässt.

    Ich als Nachlassrichter hab kein Problem, wenn ein Nachlasspfleger gegen meine Beschlüsse ins Rechtsmittel geht. Manchmal muss man die Nachlasspfleger sogar richtiggehend ins Rechtsmittel zwingen, um ein gewolltes Ergebnis zu erzielen.

    Mich hätte mal interessiert, wie der Nachlassrechtspfleger seinem vorgenannten "Treppenwitz" aufgrund der Beschwerde des Nachlasspflegers abgeholfen hätte.

  • Danke für die antworten, allerdings halte ich die Anweisung der Vergütung aus der Staatskasse nach wie vor für problematisch, da es ja auch sein kann, dass noch weiteres Vermögen außer den Grundstücken vorhanden ist.
    Bin mir nicht sicher, was der Bezirksrevisor davon hält :)

    Nachlassverzeichnis?

  • Sorry, aber ich gehe nur dann ins Rechtsmittel gegen mein Nachlassgericht, wenn ich das vorher mit denen abgestimmt habe oder in Zukunft eben von dort keine Fälle mehr bekommen will.

    Wenn mir aber das NLG auf Nachfrage im Brustton der Überzeugung erklärt, man müsse den NLP eben per eingeschränktem Wirkungskreis beschränken, wenn der Gesetzgeber den § 1813 BGB geändert hat....was soll ich dann da machen? In die Beschwerde gehen? Beruflicher Selbstmord.

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  • @polarlys:
    das ist ja in meinem falle gerade nicht erforderlich.
    deshalb frage ich mich ja, ob es überhaupt sinn macht, den Nachlasspfleger derart zu beschränken.
    aber wie ich hier schon raushöre, sind die meisten wohl eher gegen Beschränkungen :)


  • aber wie ich hier schon raushöre, sind die meisten wohl eher gegen Beschränkungen :)

    Setze ihn unbeschränkt ein und wähle einen "Profi" und du hast manche Sorgen weniger....

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  • wenn das mit dem "profi" so einfach wäre :) bin hier leider noch relativ neu...

    aber werde dann ab sofort wohl von diesen Beschränkungen absehen...

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