Hallo, ich habe eine grundsätzliche Frage, es werden ja teilweise - in Ausnahmefällen - Nachlasspflegschaften angeordnet, die nicht die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses umfassen.
Ich habe vorliegend eine Nachlasspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Rückforderung bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke gemäß Vertrag vom ..." (ein Gläubiger macht Rückforderungen von Grundstücken gegen den Nachlass geltend und diese sind auch berechtigt)
Es liegen Ausschlagungen vor, da Aktiva wohl nur diese Grundstücke waren, sonst nur Verbindlichkeiten.
Dies ergibt sich jedoch nur aus den Ausschlagungserklärungen, ein Nachlassverzeichnis musste der NLP aufgrund des eingeschränkten Aufgabenkreises ja nicht erstellen.
Reicht dies alleine aus, um die Vergütung aus der Staatskasse anzuweisen? (natürlich nach Anhörung des Bezirksrevisors)
Ansonsten müsste ich ja in solch einem Falle eigentlich immer die Erweiterung auf die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses anordnen, denn wie soll der NLP sonst überprüfen, ob Vermögen vorhanden ist.
Genauso verhält es sich bei der Anordnung der NLP zur Kündigung der Mietwohnung.
Daher meine Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine NLP anzuordnen, bei der die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses außer Acht bleibt, da es spätestens mit dem Vergütungsantrag Probleme geben könnte.
Habe im Forum nichts passendes gefunden.