Protokollierungsantrag Gläubigerversammlung § 160 ZPO.

  • Hatte heute Gläubigerversammlung, wo über die Zustimmung zu einem Kaufvertrag abgestimmt werden sollte. Ein Gläubigervertreter beantragte eine Aussage des IV zu Protokoll zu nehmen. Ich habe diesen Antrag nach § 160 Abs. 4 S. 2 ZPO zurückgewiesen und diesen Beschluss in das Protokoll aufgenommen. Dagegen legte der GV sofortige Beschwerde ein. Da nach § 160 Abs. 4 S. 3 ZPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, dürfte dies doch als Erinnerung auszulegen sein, oder?

  • Definitiv :daumenrau

    > und ab zum InsO-AG-Richter im Falle deiner Nichtabhilfe
    (aber weist du ja eh.)

    :)


    P.S. Hast du denn nicht mündlich schon gleich die richtige RMB verkündigt ?

    :D

  • Hinsichtlich der RMB bin ich gar nicht zu Wort gekommen. Der hat sogleich Beschwerde eingelegt.

    > Daraufhin süffisant Belehrung über das zutreffende RM erteilen und anschließend nachfragen, ob er denn nun also tatsächlich nicht besser Erinnerung einlegen möchte.

    :wechlach:

    (nein nein, passt natürlich und die RMB obsolet, sind ja auslegungsfähig und -willens.)

  • Mal neben dem konkreten Fall. Ich hatte letztens eine Gläubigerversammlung, in der ein Gläubiger den Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung gestellt hat. Und zwar den gemäß § 272 I Ziffer 2 InsO, weil ihm erhebliche Nachteile drohen. Dazu hat er minuten- um nicht zu sagen halbstundenlang Begründungen vorgetragen. Ich konnte ihn dazu bewegen, dass er den Antrag zu Protokoll gibt, die Begründung aber schriftlich nachreicht. Was wäre denn aber gewesen, wen der das hätte zu Protokoll geben wollen ? Wie haltet Ihr denn solche Anträge? meinetwegen auch Anträge gemäß § 78 InsO usw.. Nehmt Ihr das tatsächlich alles zu Protokoll, oder wie erwehrt Ihr Euch diesem ;)?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • M. E. ist das Hauptthema einer Gläubigerversammlung, die über einen Antrag zu entscheiden hat, allein die Abstimmung. Irgendwelches Gewäsch, dass im Termin jemand von sich gibt, interessiert mich in diesem Fall nicht. Auch bin ich nicht die Schreibkraft eines Anwalts. Wenn er etwas vorbringen will, dann kann er das im Rahmen von § 78 InsO vorbringen.

  • M. E. ist das Hauptthema einer Gläubigerversammlung, die über einen Antrag zu entscheiden hat, allein die Abstimmung. Irgendwelches Gewäsch, dass im Termin jemand von sich gibt, interessiert mich in diesem Fall nicht. Auch bin ich nicht die Schreibkraft eines Anwalts. Wenn er etwas vorbringen will, dann kann er das im Rahmen von § 78 InsO vorbringen.

    Ich glaube, Du hast mich falsch verstanden. Spinnen wir mal deinen Fall jetzt weiter. Er stellt eben den Antrag nach § 78 InsO. Protokollierst Du dann die Begründung oder sagst Du dem, der soll das selbst schriftlich machen? Das gleiche Problem haben wir ja letztlich, wenn wir einen Schlusstermin abhalten und der Gläubiger stellt einen Antrag auf Versagung der RSB. Dann müssen wir ja ggfs. auch alle Gründe auch haargenau protokollieren, was ja schon mal lange dauern kann. Oder lehnst Du das dann ab?

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  • M. E. ist das Hauptthema einer Gläubigerversammlung, die über einen Antrag zu entscheiden hat, allein die Abstimmung. Irgendwelches Gewäsch, dass im Termin jemand von sich gibt, interessiert mich in diesem Fall nicht. Auch bin ich nicht die Schreibkraft eines Anwalts. Wenn er etwas vorbringen will, dann kann er das im Rahmen von § 78 InsO vorbringen.

    Ich glaube, Du hast mich falsch verstanden. Spinnen wir mal deinen Fall jetzt weiter. Er stellt eben den Antrag nach § 78 InsO. Protokollierst Du dann die Begründung oder sagst Du dem, der soll das selbst schriftlich machen? Das gleiche Problem haben wir ja letztlich, wenn wir einen Schlusstermin abhalten und der Gläubiger stellt einen Antrag auf Versagung der RSB. Dann müssen wir ja ggfs. auch alle Gründe auch haargenau protokollieren, was ja schon mal lange dauern kann. Oder lehnst Du das dann ab?


    Warum nicht einfach so protokollieren, wie man das als Richter tun würde? Zuhören, das (im Zweifel wenige) Relevante gedanklich heraussuchen und dies konzentriert zu Protokoll diktieren? Wenn er mehr drin haben will, dann kann er ja schriftlich nachreichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • M. E. ist das Hauptthema einer Gläubigerversammlung, die über einen Antrag zu entscheiden hat, allein die Abstimmung. Irgendwelches Gewäsch, dass im Termin jemand von sich gibt, interessiert mich in diesem Fall nicht. Auch bin ich nicht die Schreibkraft eines Anwalts. Wenn er etwas vorbringen will, dann kann er das im Rahmen von § 78 InsO vorbringen.

    Ich glaube, Du hast mich falsch verstanden. Spinnen wir mal deinen Fall jetzt weiter. Er stellt eben den Antrag nach § 78 InsO. Protokollierst Du dann die Begründung oder sagst Du dem, der soll das selbst schriftlich machen? Das gleiche Problem haben wir ja letztlich, wenn wir einen Schlusstermin abhalten und der Gläubiger stellt einen Antrag auf Versagung der RSB. Dann müssen wir ja ggfs. auch alle Gründe auch haargenau protokollieren, was ja schon mal lange dauern kann. Oder lehnst Du das dann ab?


    Warum nicht einfach so protokollieren, wie man das als Richter tun würde? Zuhören, das (im Zweifel wenige) Relevante gedanklich heraussuchen und dies konzentriert zu Protokoll diktieren? Wenn er mehr drin haben will, dann kann er ja schriftlich nachreichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das ist ja das Problem: Der Richter, der das protokolliert, entscheidet das auch. Insofern kann er natürlich das für ihn Wichtige und für ihn relevante heraussuchen.

    Beim z.B. Versagungsantrag wäre das ja nicht so. Da protokolliere ich und der Richter entscheidet. Und gerade bei der Versagung kann es ja ggfs. auf Nuancen ankommen. Ich habe ja dann den Antrag vorzulesen und genehmigen zu lassen. Wenn der Gläubiger dann damit nicht einverstanden ist und eine Ergänzung fordert? Naja, ich will das jetzt nicht aufblähen, mir ging es eigentlich nur darum, ob ich eine Aufnahme von Anträgen zu Protokoll und insbesondere umfangreiche Begründungen ablehnen kann? ich habe aber schon im Kommentar gelesen, dass das wohl im Ermessen des Vorsitzenden liegt.

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  • Im Termin ist d. Rpfl.Vorsitzender, daher verstehe ich das Problem nicht.

    Wer damit nicht klarkommt, kann die Termine ja den Richter machen lassen.

    Wie bist Du denn drauf?

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