weiterer Vormund, ausländisches Kind

  • Hallo :)

    Mir liegt eine Akte vor, in der der Richter vor einem halben Jahr das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt hat und das JA zum Amtsvormund bestellt hat (Mündel ist allein aus Syrien nach Deutschland gereist).
    Nunmehr wurde seitens des Amtsvormunds beantragt, einen weiteren Vormund (einen RA) zu bestellen, weil das JA nicht über die juristische Qualifikation etc. verfügt.

    a) Fällt dies unter § 14 Nr. 10 RPflG? Richter- oder Rpfl-Zuständigkeit?

    b) wenn ich zuständig bin: Kann ich den weiteren Vormund mit ausschließlich dem Wirkungskreis "asyl- und aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten" bestellen (§ 1797 Abs. 2)? Oder einfach als weiteren Vormund, der dann mit dem JA gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist (§ 1797 Abs. 1)?

    4 Mal editiert, zuletzt von DP (22. Oktober 2014 um 08:58)

  • Die Begründung für die Mitvormundschaft greift zu kurz. Dir werden gleich die Fundstellen um die Ohren fliegen, wonach diese Privilegierung minderjähriger Flüchtlinge auf Kosten der Staatskasse für nicht statthaft gehalten wird.


    Der eigentliche Grund dürfte in der Interessenkollision liegen und in der Befangenheit des Amtsvormunds aus Sicht des Flüchtlings. Häufig fallen Ausländerbehörde und Jugendamt in ein und dieselbe Körperschaft. Selbst wenn es ein selbständiges JA innerhalb eines Landkreises ist, bleibt die Kommune asyl- und ausländerrechtlich voll und ganz vom LK abhängig. Die viel beschworene Weisungsungebundenheit des Amtsvormundes richtet sich höchst selten einmal gegen die mächtigste Dienststelle der Kommunalbehörden, die Ausländerbehörde. Mächtig nicht aus dem Blickwinkel der Ausländer, wie schon mancher Politiker lernen musste.

    Verzichtest Du auf die Heraushebung der Aufgabenkreise „ Asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten „ erzeugst Du damit unnötige abrechnungsrelevante Konstellationen. Deswegen sollte der Mitvormund nach § 1797 Abs.2 BGB bestellt werden. Da in letzter Zeit seitens der Bundespolizei häufig Ermittlungsverfahren gegen unerlaubter Einreise eingeleitet werden, rege ich an, zusätzlich den Wirkungskreis „Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten“ hinzu zu nehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von Moosi (22. Oktober 2014 um 10:08) aus folgendem Grund: Zeichensalat bei Umlauten

  • Erst einmal vielen Dank für die Antwort.

    Allerdings ist mir nicht ganz klar, wie ich § 1797 Abs. 2 BGB in der Praxis anwenden soll.

    Ein Vormund ist doch der gesetzliche Vertreter des Kindes in allen Belangen.
    Wenn ich nun einen "Vormund" für einen bestimmten Wirkungskreis bestelle, ist er dann nicht Pfleger? :gruebel:

  • Ein Vormund ist doch der gesetzliche Vertreter des Kindes in allen Belangen.
    W.... :gruebel:

    Nach dem Gesetzeswortlaut eben nicht.

    Bei uns lauten die Bestellungen:

    "...Vormund mit dem Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten, strafrechtliche Angelegenheiten"

    "...Vormund mit Ausnahme der Wirkungskreise....."

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