Hallo
Mir liegt eine Akte vor, in der der Richter vor einem halben Jahr das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt hat und das JA zum Amtsvormund bestellt hat (Mündel ist allein aus Syrien nach Deutschland gereist).
Nunmehr wurde seitens des Amtsvormunds beantragt, einen weiteren Vormund (einen RA) zu bestellen, weil das JA nicht über die juristische Qualifikation etc. verfügt.
a) Fällt dies unter § 14 Nr. 10 RPflG? Richter- oder Rpfl-Zuständigkeit?
b) wenn ich zuständig bin: Kann ich den weiteren Vormund mit ausschließlich dem Wirkungskreis "asyl- und aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten" bestellen (§ 1797 Abs. 2)? Oder einfach als weiteren Vormund, der dann mit dem JA gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist (§ 1797 Abs. 1)?