Betreuervergütung vor 5 Jahren beantragt aber nicht festgesetzt worden

  • ich hätte gern ein paar meinungen zu folgendem fall:

    betreuer beantragt in 07/2009 für die ersten beiden quartale seine vergütung mit dem status betreuter vermögend.
    kurz nach antragseingang wurde der betreute darüber angehört. es gab keine einwendungen.
    dann wurde von der geschäftsstelle versäumt die akte nach fristablauf wiedervorzulegen- folglich der betrag nicht festgesetzt. keinem fiel was auf.
    letzten monat dann fiel es dem betreuer auf. er möchte natürlich seine vergütung nun haben.
    problem: der betreute ist seit einiger zeit mittellos.
    es wurde trotzdem diesen monat die festsetzung nachgeholt und der beschluss gegen den betreuten erlassen. dieser legt nun beschwerde ein.
    ich tendiere der beschwerde abzuhelfen.
    m.e. kann man jetzt nicht mehr gegen das vermögen festsetzen, da dies ja nicht mehr der sachlage entspricht.
    meine überlegung wäre die vergütung (vermögend) aus der staatskasse zu zahlen oder die vergütung (mittellos) aus der staatskasse zu zahlen.
    wenn nur mittellos geht müsste sich der betreuer (meine ich) die differenz zu vermögend im wege von regressansprüchen gegen das land wiederholen.
    was denkt ihr?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Da der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist ,wäre von Vermögenslosigkeit auszugehen und gegen die Landeskasse festzusetzen.
    Ich würde allerdings vorher noch den Bezirksrevisor um Stellungnahme bitten.
    Der Betreuer ist aber auch selbst ein wenig schlafmützig gewesen,wenn ihm nicht aufgefallen ist, dass seine Vergütung nicht festgesetzt wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von B.Mann (22. Oktober 2014 um 09:40) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Nun , man könnt ja jetzt die ( damalige ) Geschäftsstelle mit einem Regress überziehen.:teufel:
    Ich fürchte bloß, dass da das Krähenphänomen zum Tragen kommt.

  • Habs nicht nachgeprüft, aber mir fällt bei 5 Jahren gleich das Stichwort Verjährung ein.


    Ich hätte (zumindest hinsichtlich der Vermögendenstundensätze) eher an Verwirkung gedacht, wenn es dem Betreuer erst nach 5 Jahren gelingt, mal nachzufragen und der Betroffene zu diesem Zeitpunkt schon lange mittellos ist.

    Daher sehe ich letztlich nur eine Grundlage für die Auszahlung der Stunden für einen mittellosen Betroffenen, zumal die zitierten Rechtsprechungen bei einer zeitnahen Entscheidung über den Antrag (vor 5 Jahren) noch gar nicht existieren.

    Der Betreuer müsste dann ggf. versuchen, die Differenz mittels Regress zu erhalten. In diesem Rahmen sollte natürlich auch berücksichtigt werden, dass er 5 Jahre lang nicht nachfragte. Auf die vollständige Zahlung der Differenz sollte es daher nicht hinauslaufen.

  • Bizarr:teufel:

    Selbstverständlich ist die neue Rechtsprechung auf den alten Fall anzuwenden, bezieht sich ja auch auf die anzuwendenden Vorschriften, ist ja insoweit nur nur klarstellend zu verstehen. Entschieden wird eben jetzt erst.

    Im Nachbarfred geht es z.B. um alte Kosten, da muss man freilich gucken, welches Recht anzuwenden ist.
    Aber VBVG vom 21. April 2005, gilt ja fast unverändert weiter.

    Natürlich ist das irgendwie peinlich, aber festsetzen und gut iss!

    Und:
    Ja ist Aufgabe des Betreuers sich um sein Zeug zu kümmern, arg ex § 198 Abs. 3 S. 1 GVG.

  • Die Höhe der Stundenansätze ( Mittellosigkeit oder nicht) ist während des Abrechnungszeitraums tatsächlich festzustellen, es ist kein Recht, was verwirkt werden könnte.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Auch von mir noch meine klare Meinung: Status vermögend aus Staatskasse! Die Begründungen stehen schon oben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mein Beitrag 11 war sicher etwas überspitzt. Ich wollte auch nicht die alleinige Schuld auf den Betreuer schieben.

    Allerdings ist mir unklar, warum es ihm erst nach dieser langen Zeit auffällt. Hoffentlich lässt der hier fehlende Überblick über seine Vergütung nicht Rückschluss auf seine andere Buchführung zu.

  • Der Revisor wird den Fehler bei der Geschäftsstelle sehen und sich über einen Regress der Geschäftsstellenmitarbeiter Gedanken machen müssen. Letztendlich wird durch den Fehler der Geschäftsstelle nunmehr die Staatskasse geschädigt.

    Und was soll die vorherige Beteiligung des Revisors generell:
    Entscheiden muss doch eh der Rechtspfleger. Und zwar aus eigenem Rechtsempfinden und nicht nach Anweisung durch den Bezirksrevisor. Ich kann es schon nicht mehr hören, wenn die Rechtspfleger immer der verlängerte Arm der Revisoren sein sollen.

    In vorliegendem Fall kann der Revisor nach Zustellung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung wegen Mittellosigkeit gegen die Staatskasse immer noch ins Rechtsmittel gehen und auch selbstverständlich gegen die Geschäftsstellenmitarbeiter losgehen.

    Was bringt dann die vorherige Beteiligung des Revisors?

  • Ob und wann ich als Rechtspfleger den Bezirksrevisor beteilige,ist ganz alleine meine Entscheidung und deshalb bin ich noch lange nicht sein "verlängerter Arm"(wie kommst du überhaupt darauf?).
    Tatsache ist,dass der Bezirksevisor Beteiligter des Verfahrens ist und ausserdem nichts anderes macht,als sich mit Kostenfragen zu beschäftigen.
    Aus diesen Gründen hat er meist die neuste Rechtssprechung im Kostenrecht parat.
    Das kann bei der Entscheidung schon mal hilfreich sein.

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