Betreuervergütung vor 5 Jahren beantragt aber nicht festgesetzt worden

  • Was ich hier so lese ist spannend. Ich sehe zumindest eine Teilschuld beim Betreuer und zwar dahingehend, dass er 5 Jahre nicht gemerkt hat, dass über den Antrag nicht entschieden wurde. Evtl. hat die Staatskasse die Einrede der Verwirkung zu prüfen, schon deswegen würde ich es dem Bezi vorlegen. Wobei die Einrede auch von Amts wegen zu prüfen ist.


    Diesen Aspekt habe ich in meinem Beitrag (# 11) auch schon angesprochen, was jedoch von den folgenden Schreibern(Beiträge 12 ff.) - teils entrüstet - zurückgewiesen wurde.

  • :confused::confused::confused:

    Bizarr!

    Wenn ich das hier so alles lese kriege ich doch glatt wieder, dieses Flattern in den vorderen Stirnlappen:teufel:


    Das kann doch mal passieren! Was soll den das? Vermutlich wurde zwischenzeitlich sogar schon mal vorgelegt. Nur zusammen mit dem Bericht oder so und nicht zeitnah nur der Antrag weil, die Akte an sich ja beim Richter oder Gutachter unabkömmlich war und es sich eben nicht geziehmt so einen Vergütungsantrag nur mit Sonderheft vorzulegen, oder gar keines angelegt wurde. Und dann hat man eben nicht genau hingesehen und das Ding übersehen. Oder es wurde wirklich nicht vorgelegt.
    Wahrscheinlich hat der Betreuer zwischendurch sogar mal angerufen und es wurde keine Notiz gemacht,.... .

    Also echt! Hier ist einfach was übersehen worden, die Sache nun irgendwie so hinzukonstruieren, dass der Betreuer selber schuld sei und ihn leer ausgehen zu lassen begründet eher eine Amtshaftung als das Ding endlich mal anzuweisen!
    Und wenn er aus Vermögen beantragt hat dann ruft man halt mal an und sagt ihm er soll den Antrag entsprechend ergänzen/ändern; seinerzeit hat's ja immerhin gestimmt.

  • :confused::confused::confused:
    Also echt! Hier ist einfach was übersehen worden, die Sache nun irgendwie so hinzukonstruieren, dass der Betreuer selber schuld sei und ihn leer ausgehen zu lassen begründet eher eine Amtshaftung als das Ding endlich mal anzuweisen!

    :daumenrau

  • Also echt! Hier ist einfach was übersehen worden, die Sache nun irgendwie so hinzukonstruieren, dass der Betreuer selber schuld sei und ihn leer ausgehen zu lassen begründet eher eine Amtshaftung als das Ding endlich mal anzuweisen!


    Wahre Worte.
    Und bevor nochmal der § 198 GVG rausgekramt wird (keine Verzögerungsrüge i.S.v. Abs. 3): Da geht es um Entschädigung wegen langer Verfahrensdauer, also hier um eine zusätzliche Zahlung, weil's so lange gedauert hat. Danach hat der Betreuer gar nicht gefragt, und seine normale Vergütung bekommt er auch ohne Verzögerungsrüge (jedenfalls irgendwann ;))

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aha ; interessant.
    Schuld ist jetzt also der Betreuer ?
    Mal ne andere Art , Nachlässigkeit im Gericht von sich zu schieben.

    Ja, danke für zumindest diesen Kommentar- ich denke der Betreuer sollte doch nicht selbst der "Fürsorge " anheimfallen müssen, nur weil er versäumte an das wichtigste zuerst zu denken, wer ihn denn bezahlt bzw. wie verlässlich.

  • Habs nicht nachgeprüft, aber mir fällt bei 5 Jahren gleich das Stichwort Verjährung ein.

    Verjährung greift hier nicht. Der Antrag war ja rechtzeitig da.

    Eine Abwandlung des Falles:

    In meiner Akte wurde vor einem knappen Jahr ein Vergütungsantrag gestellt (Status vermögend).
    Der Betroffene war aber mittellos, weshalb der RPfl. um Berichtigung des Antrages bat.
    Dieser berichtigte Antrag kam nun.
    Spielt jetzt die Verjährung eine Rolle???
    Der erste Antrag war ja gegen den Betroffenen gestellt worden.
    Der jetzt gegen die Staatskasse, was ja eine andere Partei ist.

    ???

  • Hätte man vor einem Jahr nicht -ohne Abänderung des Antrags- infolge vorliegender Mittellosigkeit von Amts wegen gegen die Staatskasse festsetzen müssen und den darüber hinausgehenden Antrag des Betreuers zurückweisen müssen?

  • Hätte man. Vielleicht wollte man aber die Arbeit des Beschlusses umgehen und auf dem geänderten Antrag dann die Auszahlung im Verwaltungsweg veranlassen.
    Fristgemäß war des daher allemal.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich muss nochmal nachfragen...

    Jetzt wieder ein anderer Sachverhalt:
    Betreuer stellt 2013 Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung.
    Der Betroffene ist allerdings schon mittellos. Der Betreuer wird angeschrieben
    und um Antragsrücknahme sowie neue Antragstellung gebeten.
    Die Antragsrücknahme kam umgehend.
    Jedoch kein neuer Antrag zu diesem Vergütungszeitraum.

    Jetzt, nach über 15 Monaten kam die Anfrage, ob der Antrag (den es ja nicht mehr gibt, da zurückgenommen) bearbeitet wurde.
    Man hätte bislang keinen Geldeingang verzeichnen können...

    Was nun? Das sollte dann doch aber ein klarer Fall der Verjährung sein, oder?

  • Warum wurde denn überhaupt Antragsrücknahme verlangt? Antragsberichtigung wäre doch auch gegangen, oder?
    Ist die "Rücknahme des Antrags auf Vergütung mit Status 'vermögend' " hier nicht (wie der Betreuer ja unverkennbar meint) als entsprechende Antragsberichtigung auszulegen?

  • nochmal zu meinem ausgangsfall.
    bezi hat kein rm eingelegt (siehe #37).
    auszahlung erfolgt nun aus der staatskasse.

    danke nochmal für die rege beteiligung.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten


  • Ist die "Rücknahme des Antrags auf Vergütung mit Status 'vermögend' " hier nicht (wie der Betreuer ja unverkennbar meint) als entsprechende Antragsberichtigung auszulegen?


    Das würde ich im Sinne einer wohlwollenden Auslegung glatt unterschreiben.:daumenrau
    In dem Sinne könnte man von einer "Teilrücknahme" ausgehen, was Status "vermögend" betrifft.

  • Warum wurde denn überhaupt Antragsrücknahme verlangt? Antragsberichtigung wäre doch auch gegangen, oder?
    Ist die "Rücknahme des Antrags auf Vergütung mit Status 'vermögend' " hier nicht (wie der Betreuer ja unverkennbar meint) als entsprechende Antragsberichtigung auszulegen?


    Ja, wenn ich das wüsste...Der damals zuständige Rpfl. hat den Antrag zurücknehmen lassen-und das geschah...
    Ein neuer Antrag ging nicht ein. Der nächste Kollege schrieb auf seine Anfrage hinsichtlich des
    fehlenden Zahlungseinganges, dass kein Antrag vorhanden sei, da der ursprüngliche zurückgenommen
    wurde.
    und heute liegt der Antrag vor mir (Eingang diese Woche) mit Vergütungsansprüchen aus Januar 2013-April 2013.

    Da der alte Antrag ja zurückgenommen wurde und nun ein neuer da ist, muss ich dann nicht über eben diesen neuen Antrag
    entscheiden und eben hier die Verjährung ins Boot holen? Kann ich da überhaupt noch zu Gunsten des ehemaligen Betreuers entscheiden?
    Ich hätte ja auch nicht den Antrag zurücknehmen lassen, sondern nur berichtigen.
    Der Betroffene ist nun mehr auch noch verstorben, weshalb wahrscheinlich überhaupt auffiel, das der Betreuer noch Forderungen hinsichtlich
    der Vergütung hat.

  • Der jetzige neue Antrag ist zweifelsfrei verspätet, eine Vergütungsfestsetzung auf seiner Grundlage kommt nicht in Frage.

    Jetzt, nach über 15 Monaten kam die Anfrage, ob der Antrag (den es ja nicht mehr gibt, da zurückgenommen) bearbeitet wurde.
    Man hätte bislang keinen Geldeingang verzeichnen können...

    Und genau aus dieser Anfrage lese ich heraus, dass der ursprüngliche Antrag eben nicht zurückgenommen ist, sondern nur, soweit nach dem Status "vermögend" und also mit höherer Stundenanzahl abgerechnet wurde.

    Die Entscheidung, ob diese Auslegung der "Rücknahme" möglich ist, wird Dir niemand abnehmen können. Sie hängt nicht allein am Wortlaut dessen, was da erklärt wurde, sondern auch an dem in der Erklärung zum Ausdruck gekommenen Willen des Erklärenden.

    Nach dem gesunden Menschenverstand wäre der Betreuer doch mit dem Klammerbeutel gepudert, den ursprünglichen Antrag zurückzunehmen, ohne zugleich den zutreffenden Antrag zu stellen. Seine Rücknahmeerklärung wäre also selbstschädigend, wenn sie als komplette Rücknahme ausgelegt werden müsste.

    Wie Steinkauz sagt: Wohlwollende Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis, nämlich dass nur der überhöhte Teil des Antrags zurückgenommen wurde.

  • Die Vergütung wurde jedenfalls erstmal rechtzeitig geltend gemacht, war also auch nach seinerzeitiger Aktenlage auszuzahlen bzw. festzusetzen und zwar i.d.R unverzüglich.

    Das Betreueranschreiben mit dem dieser überhaupt mal irgendeine eine Vergütung begehrt, ist erstmal ausreichend um seinen Anspruch zu begründen.

    Wer mag kann auch sofort entscheiden ;) auch wenn nur z.B. "Will mein Geld!" beantragt ist.

    Dieses Antragsrücknahme und Neubeantragungs Anheimstellungsspiel ist für solche Anträge über die so oder so entschieden werden muss ungeeignet und der wohlwollenden Auslegungsvariante wäre der Vorzug zu geben.


    Für Zahlungen aus der StaKa gilt in Bayern z.B. JMBl 2005, 26:
    ...
    Über Anträge auf Festsetzung und Auszahlung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütungen,Entschädigungen und sonstigen Auslagen in Rechtssachen ist im Allgemeinen unverzüglich
    zu befinden; die festgesetzten oder berechneten Beträge sind unverzüglich zur Auszahlung anzuordnen.
    Werden zu Teilansprüchen der beantragten Vergütungen, Entschädigungen oder sonstigen
    Beträge längerfristige Aufklärungen oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich, so sollen
    in der Regel die unstreitigen Beträge - soweit es sich hierbei nicht um verhältnismäßig niedrige
    Beträge handelt - schon vorab festgesetzt und ihre Auszahlung angeordnet werden.
    ...
    Da man m.E. seinerzeit also gleich hätte Anweisen müssen muss man das nun ersteinmal auch.
    Alles andere kann man später in Ruhe klären, ggf. via Rechtsmittel.

    Ob man das nun per Beschluss regelt oder im Verwaltungswege ist hier eher Geschmackssache.


  • :dafuer: Ich werde irgendwie den Gedanken nicht los, dass einige die Vergütung des Betreuers verhindern wollen. Die Vorschrift des Freistaats ist genau richtig. Schließlich sind die Betreuer auch auf ihr Geld angewiesen.

  • So, nun muss ich den Fall mal wieder etwas abwandeln:

    Betreuer beantragt Mitte Dez. Vergütung aus der Staatskasse (Antragsdatum Februar 2014--> teilweise sind die Ansprüche erloschen, § 2 VBVG)
    Daraufhin teilt dies der damals zust. Rpfl. an den Betreuer mit und bittet um Stellungnahme.
    Es ist nunmehr beabsichtigt, den noch "auszahlbaren" Betrag an den Betreuer zu zahlen.

    Jetzt ist die Stellungnahme da:
    Er sagt, dass der Antrag bereits im Februar an das Betreuungsgericht ging, jedoch noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen war,
    weshalb der Antrag einfach nochmals übersandt wurde.

    Es befand sich jedoch kein früherer Antrag in den Akten.

    Da ich nun den verbleibenden Restbetrag auszahlen möchte, bin ich mir nicht sicher, wie ich dies anstellen muss.
    Es wurde keine Festsetzung beantragt, weshalb lediglich Zahlbarmachung im Verwaltungswege anstand.

    Brauche ich dafür einen neuen Antrag auf Festsetzung und dann die Staatskasse (Revisor) anhören???
    Oder gibt es eine andere Lösung? :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Schwalbenstein (22. Januar 2015 um 10:35)

  • Ah, ich hab schon was in diese Richtung gefunden--> § 168 FamFG (wenn das Gericht die Festsetzung für angemessen hält...)
    Danke an alle, die sich schon für mich Gedanken gemacht haben!
    Aber sollte euch noch was Besseres einfallen, ich bin ganz Ohr...;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!