PfÜB - Herausgabe von Rinderpässen

  • Hallo,

    habe einen Fall, der nur auf dem Land vorkommen kann:

    Gläubiger hat einen Titel auf Zahlung einer Geldforderung.

    Gläubiger beautragt GVZ die Rinder des Schuldners zu pfänden. GVZ fordert Vorschuss in Höhe von 5000 Euro an, wegen Unterstellungs-Futter- und evtl. Tierarztkosten.

    Gläubiger nicht bereit den Vorschuss zu zahlen und dessen Anwältin stellte nun den Antrag auf Erlass eines PfÜB mit Inhalt die Rinderpässe zu pfänden. Da wohl derjenige, der die Päss ein Händen hält auch befugt ist die Viecher zu verkaufen.

    Einen Drittschuldner gibt es in dem Fall nicht, da die Rinderpässe im Eigentum und Besitz des Schuldners sind.

    :2gruebel:

    Meine Kollegin meinte, eine Hilfspfändung nach 156 GVGA komme in Betracht.

    1. Problem: 156 GVGA ist neu geregelt und hat mit der Hilfspfändung nichts mehr zu tun, wo ist das nun geregelt?
    2. Problem: nach § 156 GVGA a.F. ist von Papieren, die eine Forderung beweisen, die Rede... Rinderpässe sehe ich da nicht drunter

    Hat jemand eine Idee? Ich tendiere dazu, dass der PfÜB nicht erlassen werden kann. Da ich aber noch nciht sehr lange in der Zw.Abt. arbeite, bin ich etwas unsicher.

    Lieben Dank

  • Sehe ich genauso!
    Mit einem Pfüb kann ich halt nur eine Forderung des Schuldners pfänden. Hier geht es aber um eine Sachpfändung, die vom GVZ vorzunehmen ist. Das ist vielleicht vergleichbar mit der Sachpfändung beim Auto, da kann ich ja den Brief auf nicht mit Pfüb pfänden.
    Kommentarstelle oder so fällt mir jetzt jedoch auch nicht ein, weil es eigentlich schon 'ne ziemlich blöde Idee vom Gläubiger ist. :wechlach:

  • Ein PfÜB ist auch m. E. hier nicht der "richtige Rechtsweg". Könnte mir einen PfÜB und eine Hilfspfändung von Papieren allenfalls in der Konstellation vorstellen, dass die Tiere sich nicht im Besitz des Schuldners befinden und per PfÜB zunächst der Herausgabeanspruch gepfändet wird. Aber nach dem geschilderten SV ist es eine reine Sachpfändung. (Lustige Idee, mittels eines PfÜB für 20,00 EUR den Kostenvorschuss einsparen zu wollen.)

    Ich glaube auch nicht, dass man irgendwo in der Literatur einen Satz speziell für diesen Fall findet. Wie bereits gesagt, muss man schauen, was gepfändet wird. Rinderpässe sind keine Forderung, also geht auch kein PfÜB.

  • Da wohl derjenige, der die Päss ein Händen hält auch befugt ist die Viecher zu verkaufen.

    :gruebel::gruebel:
    Gilt beim Kaufvertrag das altbewährte Prinzip Einigung + Übergabe nicht mehr?
    Wie soll die Übergabe der Rinder erfolgen, wenn die Viecher nicht im Besitz des Verkäufers sind?

    Ich würde auch nie auf den Gedanken kommen nur anhand des KFZ-Briefs ein Auto zu verkaufen, das ich nicht habe... :confused:

    ... kann mir nicht vorstellen dass das so funktioniert wie sich der Gläubiger das wünscht...

  • Bzw.
    Sind die Rinder selbst denn nun aktuell eigentlich schon gepfändet oder nicht?
    Hat ja mit einem evtl. zusätzlich gestellten Wegnahme-Auftrag an sich erstmal nichts zu tun.

  • Gläubiger hat einen Pfändungsauftrag bzgl. der Rinder gestellt, GVZ hat Vorschuss verlangt, den der Gläubiger nicht zahlen möchte. Die Rinder sind daher noch nicht gepfändet.

    Der Gläubiger denkt, dass er mit einem PfÜB die Rinderpässe (Stammdatenblatt) herauspfänden kann..., um so die teuren GVZ-Kosten zu sparen. Nehme ich mal an.

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