Sicherheitsleistung auch für Kosten

  • Beklagter wird durch VU zur Zahlung von X EUR + Zinsen verurteilt, hat die Verfahrenskosten zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auf Einspruch und Antrag wird die Vollstreckung aus dem VU ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Beklagter Leistet Sicherheit iHv. 110% des vollstreckbaren Betrages. VU wird bestätigt. Beklagter zahlt X EUR + Zinsen und verlangt Freigabe der Sicherheit. KfA ist gestellt. KfB liegt noch nicht vor. Kosten lt. KfB sind auch nicht bezahlt worden.

    Dient die Sicherheitsleistung auch für die Kosten gem. KfB oder muss die Sicherheit nun freigegeben werden?

  • a) Warum wurde denn Sicherheit erbracht, wenn doch OHNE eingestellt worden ist?? :gruebel:

    b) Die Formulierung lautet regelmäßig "110% des vollstreckten Betrags" oä. Wenn noch kein KFB vorliegt, kann hieraus auch nicht vollstreckt werden -> also auch keine Sicherheit für die Kosten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • a) Die Vollstreckung wurde gegen Sicherheitsleistung eingestellt, sorry.

    b) Muss die Sicherheit dann nun freigeben werden?

    c) Wenn KfB vorläge, könnte doch ohnehin nicht auf DIESE Sicherheit zurückgegriffen werden, oder?

  • Das spricht wohl eher für Freigabe. Der Sicherungszweck der Sicherheit bezieht sich auf den möglichen Schaden, der droht, wenn sich die Vollstreckung aufgrund der einstweiligen Einstellung verzögert. Hiervon sind die zu diesem Zeitpunkt noch nicht titulierten Kosten nicht erfasst, da sie damals noch nicht hätten vollstreckt werden können.

    Allerdings solltet Ihr auch daran denken, dass man aus dem noch zu erlassenden KFB gegebenenfalls den Anspruch des Schuldners auf Rückgabe der Sicherheit in Höhe des KFB pfänden kann. Dann wäre man auf der sicheren Seite... Nur so ein Gedanke.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Beklagter wird durch VU zur Zahlung von X EUR + Zinsen verurteilt, hat die Verfahrenskosten zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auf Einspruch und Antrag wird die Vollstreckung aus dem VU ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Beklagter Leistet Sicherheit iHv. 110% des vollstreckbaren Betrages. VU wird bestätigt. Beklagter zahlt X EUR + Zinsen und verlangt Freigabe der Sicherheit. KfA ist gestellt. KfB liegt noch nicht vor. Kosten lt. KfB sind auch nicht bezahlt worden.

    Dient die Sicherheitsleistung auch für die Kosten gem. KfB oder muss die Sicherheit nun freigegeben werden?

    Sehr sehr gute SV-Schilderung: HÄ ??? (toll: immerhin nachfolgend im Ansatz aufgeklärt).

    "Kosten lt. KfB sind auch nicht bezahlt worden" > Hammer: Laut nur einem Satz zurück liegt er ja auch noch gar nicht vor.

    Leck mich pink, aber bei so einer verschwurbelt geschilderten Sch. ...
    - aber den vom hellsehenden silber find ich sehr erwägenswert. :daumenrau


  • Nun lass mal die Kirche im Dorf, zsesar, oder wie Gegs heute schonmal ausführte:

    Alles so schön bunt hier ...

    Was immer Du nimmst. Nimm mehr oder setz' es ab :D

    Solange man noch den Sachverhalt einigermaßen erschließen kann und auf Nachfrage Zweifel geklärt werden, helfen wir doch gerne weiter.

    Im Übrigen: "Wir machen uns den Sachverhalt, Widdewidde wie er uns gefallt." Fers(en)maß = Schuhgröße. Oder so ähnlich.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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