Beklagter wird durch VU zur Zahlung von X EUR + Zinsen verurteilt, hat die Verfahrenskosten zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auf Einspruch und Antrag wird die Vollstreckung aus dem VU ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Beklagter Leistet Sicherheit iHv. 110% des vollstreckbaren Betrages. VU wird bestätigt. Beklagter zahlt X EUR + Zinsen und verlangt Freigabe der Sicherheit. KfA ist gestellt. KfB liegt noch nicht vor. Kosten lt. KfB sind auch nicht bezahlt worden.
Dient die Sicherheitsleistung auch für die Kosten gem. KfB oder muss die Sicherheit nun freigegeben werden?