Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Neben dem Hauptanspruch wird auch die Festsetzung mehrerer Vollstreckungsgebühren sowie einer Vergleichsgebühr beantragt. Problem ist dabei der anzunehmende Geschäftswert nach § 25 RVG.
Es handelt sich um die Forderung einer Krankenversicherung. Aufgrund des "Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" welches am 01.08.2013 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung (2500 €) fast halbiert. Da das Gesetz anordnet, dass der Erlass rückwirkend vorzunehmen ist, stellt sich für mich die Frage, ob das nicht auch Auswirkungen auf den Geschäftswert hat.
Zur Verdeutlichung des Problems hier nochmal ein Abriss:
Forderung vom 19.11.2012 (wert: 2.500 €)
Ratenzahlungsvergleich 3.6.2013
Gesetz zur Bes.... 01.08.2013
rückwirkender Erlass Nov. 2013
Der Anwalt ist nun der Meinung, er könne die Gebühr nach der titulierten Forderung verlangen. Ich meine jedoch, wenn das Gesetz einen rückwirkenden Forderungserlass anordnet, muss das auch für den Geschäftswert der Anwaltsgebühren gelten.
Wie seht ihr das?