Gegenstandswert bei rückwirkendem Forderungserlass

  • Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Neben dem Hauptanspruch wird auch die Festsetzung mehrerer Vollstreckungsgebühren sowie einer Vergleichsgebühr beantragt. Problem ist dabei der anzunehmende Geschäftswert nach § 25 RVG.
    Es handelt sich um die Forderung einer Krankenversicherung. Aufgrund des "Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" welches am 01.08.2013 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung (2500 €) fast halbiert. Da das Gesetz anordnet, dass der Erlass rückwirkend vorzunehmen ist, stellt sich für mich die Frage, ob das nicht auch Auswirkungen auf den Geschäftswert hat.
    Zur Verdeutlichung des Problems hier nochmal ein Abriss:

    Forderung vom 19.11.2012 (wert: 2.500 €)
    Ratenzahlungsvergleich 3.6.2013
    Gesetz zur Bes.... 01.08.2013
    rückwirkender Erlass Nov. 2013

    Der Anwalt ist nun der Meinung, er könne die Gebühr nach der titulierten Forderung verlangen. Ich meine jedoch, wenn das Gesetz einen rückwirkenden Forderungserlass anordnet, muss das auch für den Geschäftswert der Anwaltsgebühren gelten.

    Wie seht ihr das?


  • Der Anwalt ist nun der Meinung, er könne die Gebühr nach der titulierten Forderung verlangen. Ich meine jedoch, wenn das Gesetz einen rückwirkenden Forderungserlass anordnet, muss das auch für den Geschäftswert der Anwaltsgebühren gelten.

    Wie seht ihr das?

    Schwierig. In Sinne des § 256a SGB V und § 3 II EGBfÜB sollen die Vollstreckungskosten erlassen werden (bzw. wohl analog nur mehr aus dem geringeren SW berücksichtigt werden).
    Allerdings wäre diese Forderung auf Erlass (bzw. Minderung) meiner Meinung nach nichts was das Vollstr.Gericht vAw berücksichten könnte.
    M.E. kann der Anwalt die Gebühr also erstmal verlangen, der Schuldner müsste seine Forderung/seinen Anspruch auf Erlass notfalls selber durchsetzen - bzw. die Beträge sind nicht automatisch kraft Gesetzes Erlassen, sondern "sollen erlassen werden" (wenn dies nicht geschieht, muss der Schuldner einen Erlass fordern).

  • Der Erlass ist ja passiert. Der Gläubiger hat die Forderung im November 2013 rückwirkend zum Datum des Titels erlassen. Die Hauptforderung wird auch garnicht mehr geltend gemacht.
    Ich setze ja jetzt als Vollstreckungsgericht die Kosten gem. § 788 ZPO im Pfüb mit fest. Fraglich ist nur nach welchem Wert?

  • Fraglich ist nur nach welchem Wert?

    Aus dem vollen beantragten Wert.
    Die Gebühr ist ursprünglich in dieser Höhe entstanden.
    Wenn der Schuldner meint er hätte einen Anspruch darauf dass auch diese Gebühr Erlassen (bzw. Gemindet) wird müsste er diesen Anspruch notfalls als materiellen Einwand selbst gegenüber dem Gläubiger geltend machen.
    Aber die Gebühr ist tatsächlich nicht automatisch Kraft gesetzes erlassen, das VG kann auch nicht für den Gläubiger entscheiden dass er diese irgendwelche Gebühren erlassen/mindern muss.
    -> meine unverbindliche Meinung ;)

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