Nachlasspflegschaft für Erbanteilchen; Wert bezogen auf Grdst. ca. 100,00€

  • Beantragt wird die Einleitung einer NL-Pflegschaft, da sich im Nachlass "meiner" Erblasserin noch ein Anteil zu 3/2304 an einem anderen Nachlass befindet.

    Einziger Nachlassgegenstand in diesem anderen Nachlass ist eine Grundstücksbeteiligung. Durchgerechnet betrage der Wert des Anteils meiner Erbl. weniger als 100,00 €.

    Die einzig bekannt gewordene Erbin meiner Erbl. hat ausgeschlagen.

    Liegt hier tatsächlich ein sicherungsbedürftiger NL vor..., obwohl der Wert so gering ist?

    Letztlich müsste der NL-Pfl. dann aus dem Staatssäckel bezahlt werden...

    Kommt es auf den Wert überhaupt an - oder nur auf die dahinter stehende Erbauseinandersetzung hins. des Grundstücks?

    (Der beurkundende Notar hat die Pfl. beantragt)

  • Eine Nachlasspflegschft gäbs hier bei mir nicht. Wenn tatsächlich keine Anhaltspunkte auf Erben und weiteren Nchlass vorhanden sind, komme ich sehr schnell zum Staatserbrecht - und bei 100€ Nachlass sogar ohne Veröffentlichung im Bundesanzeiger!

  • dito. in diesem Fall m.E. eindeutig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Damit ich das richtig verstanden habe: Hier wäre die Beantragung des Fiskuserbrecht die richtige Wahl? Es könnte sein, dass sich bei uns evtl. sowas ähnliches anbahnt. Wie hoch hätte die Erbquote denn sein müssen, damit eine Nachlasspflegschaft eingeleitet werden könnte? Gerichts- und Pflegschaftskosten deckend?

  • dito. in diesem Fall m.E. eindeutig.

    D.h. egal ob der Erbanteil bzw. die Beteiligung an der Immobilie € 100,00 oder € 1.000.000,00 wert ist. Man käme immer zum Staatserbrecht?

    Es darf -soweit es um das 'Sicherungsbedürfnis' beim gleichen Nachlassgegenstand (Anteil an einer Immobilie) geht- eigentlich ja nicht um den Wert des Anteils gehen.

    Das Sicherungsbedürfnis ist in beiden Fällen ja sicher das Gleiche.

    M.E. Bedarf die Ablehnung der Nachlasspflegschaft einer anderen und vor allem besseren Begründung.

  • Danke für alle bish. Antworten!

    Wenn ich die NL-Pflegschaft ablehne, verhindere ich dann nicht die Auseinandersetzungsmöglichkeit der Erben, weil kein Verfügungsberechtigter vorhanden ist?
    Besteht nicht gerade in DIESER Auseinandersetzung das Sicherungs-/(besser:Fürsorge-)bedürfnis...?

    Wenn ich Fiskuserbrecht feststelle, müsste das Land dann bei Bedarf mitwirken?

  • Wenn das Fiskuserbrecht festgestellt wird, wird auf die zuständige Kommune ein Erbschein erteilt und dann muss der Bürgermeister bei der Beurkundung anwesend sein oder den Vertrag nachträglich genehmigen. So etwas hatten wir letztens erst im Notariat.
    Hinsichtlich der ersten Frage kann ich leider keine Antwort geben... :oops:

  • Entweder man kommt wegen des Antrags über § 1961 BGB zu einer Nachlasspflegschaft oder man beseitigt die Anordnungsvoraussetzung "unbekannte Erben" dadurch, dass man das Fiskuserbrecht feststellt. Aber sowohl die Pflegschaft abzulehnen also auch dann kein Fiskuserbrecht festzustellen wäre falsch. Entweder Pflegschaft oder Fiskuserbrecht. Natürlich muss dann der Fiskus als Erbe handeln. Wer sonst?

    Und zur Richtigstellung: Die Feststellung des Fiskuserbrechts hat nichts mit der Höhe des Nachlasses oder einer bestehenden Überschuldung oder Nichtüberschuldung zu tun. Das ist richtig. Insofern greifen bei der Feststellung nur die §§ 1936, 1964 BGB. Nun steht dort eben in § 1964 BGB:

    "Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist."

    In unserem Fall hier haben die nächsten Angehörigen ausgeschlagen und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Nachlass überhaupt ausreichend ist, um weitere Erben zu ermitteln. Wobei die dann wohl ebenso wieder ausschlagen würden. Dies alles vor dem Hintergrund, dass der Nachlass überschuldet ist bzw. einen nur extrem geringen Wert hat. Und genau da setzt der 1964 mit seiner Formulierung von "innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist" an. Den hier in unserem Fall vorliegenden Umständen nach ist es eben nicht mehr angemessen, weitere Erben (über die die bekannt waren und ausgeschlagen haben hinaus) zu suchen. Also kann man das Fiskuserbrecht feststellen. Diese Entscheidung ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand (der Erbenermittlung) und möglichem Erfolg bewertet werden muss. Schwarz-weis-Denken ist an der Stelle falsch. Man kann also nicht sagen, in jedem überschuldeten Fall kann man sofort das Fiskuserbrecht feststellen. Aber genausowenig muss man auf biegen und brechen in jedem kleinwertigen Fall einen Nachlasspfleger bestellen.

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  • Wenn das Fiskuserbrecht festgestellt wird, wird auf die zuständige Kommune ein Erbschein erteilt und dann muss der Bürgermeister bei der Beurkundung anwesend sein oder den Vertrag nachträglich genehmigen. So etwas hatten wir letztens erst im Notariat.
    Hinsichtlich der ersten Frage kann ich leider keine Antwort geben... :oops:

    Und die gegebene Antwort ist leider ebenso falsch....

    Fiskus im Sinne des § 1936 BGB ist das Bundesland und nicht irgendeine Kommune. Da hast du wohl was verwechselt.

    Ein Erbschein wird übrigens nicht "auf eine Person" erteilt sondern nach dem Erblasser.

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  • Wenn ich Fiskuserbrecht feststelle, müsste das Land dann bei Bedarf mitwirken?

    Müssen tut es nicht, es hat die selben Rechte wie ein "normaler" Miterbe. Wenn der Preis stimmt, dann wird das Land sicher nicht blockieren.

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