Alternative Reallast

  • Wieder so eine dieser Naturschutz - Reallasten:

    "Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Land die Ausgleichsfläche (extensive Wiese)

    a) 2 x jährlich zu mähen,

    oder

    b) alternativ einen Laubwald anzupflanzen....und den Bestand als Niederwald zu nutzen.

    Soweit diese Verpflichtungen nicht dinglicher Inhalt einer Reallast sein können, gelten sie rein schuldrechtlich...
    Eintragung gemäß a) und b) wird bewilligt und beantragt.

    Das kommt mir irgendwie so vor wie "Rentenrecht - entweder 500 Euro monatlich oder alternativ 1000 Euro monatlich"
    Geht so was?

  • Danke für den Hinweis, wobei aber bei mir nicht der Berechtigte wahlweise verlangen kann, ob er Wiese oder Wald möchte, sondern der verpflichtete Eigentümer es sich aussuchen kann, was er leistet.

  • :nixweiss: Von einem Wahlrecht des Schuldners habe ich - bei einer Reallast - noch nie gehört. Auch bei der eingangs genannten Wahlmöglichkeit zwischen Schrubben und Kochen oder 500 EUR/mtl. ist stets das Recht des Gläubigers gemeint.

  • Eine Wahlschuld ist zumindest bestimmbar (vgl. Kommentierung zu § 262 BGB), was für die Reallast ausreichend wäre. Da sie offenbar grds. auch bei einem dinglichen Recht wie der Reallast vereinbart werden kann (vgl. MüKo a.a.O.), würde ich mal annehmen, dass auch da eine Bestimmung durch den Schuldner möglich ist. Gefunden habe ich dazu aber nichts. Entweder hat das noch nie jemand versucht oder es ist noch nie beanstandet worden. In allen Fundstellen ist es der Gläubiger, dem das Wahlrecht zustehen soll. Der Münchener Kommentar verweist auf einen Aufsatz (R. Lange NJW 1957, 252), den ich mir an deiner Stelle besorgen würde. Nach dem Sachverhalt finde ich es auch gar nicht so zwingend, dass es der Schuldner ist, der hier wählen darf.

  • Das sind halt die Fälle, wo sich die meisten sagen, was soll schon passieren, wenn ich das eintrag.... dazu neige ich auch.
    Der Schuldner hat das Wahlrecht, ob er eine extensive Wiese bewirtschaftet oder einen Niederwald anlegt und unterhält. Das ist eigentlich eindeutig. In der Urkunde steht nichts, dass die Berechtigte das bestimmen kann.

  • Soweit wäre ich inzwischen auch: Eine Wahlschuld kann Gegenstand einer Reallast sein, weshalb ggf. eben auch dem Schuldner das Wahrecht zustehen kann. Der Münchener Kommentar läßt auch nicht zwingend auf das Gegenteil schließen ("Die Reallast kann auf wahlweise Leistungen gerichtet sein, etwa auf Leistung von Geld oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Wahl des Berechtigten."). Allerdings wird im Sachverhalt auch nur gesagt, dass sich der Schuldner dem Gläubiger gegenüber zum einen oder anderen verpflichtet. Da denke ich immer noch, dass man dem nicht entnehmen kann, wer die Leistung bestimmen darf.

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