Aufhebung PKH für Räumung

  • Hallo!

    Ich hatte PKH für eine Räumungsgläubigerin bewilligt. GVZ hat die Schuldnerin geräumt und mit eine Mitteilung über die Kosten geschickt.
    Jetzt - nach 1 Jahr - habe ich die PKH aufgehoben, weil die Gläubigerin nun (da sie die geräumte Wohnung mittlerweile selbst wohnt) über genügend Einnahmen verfügt.

    Die Räumungskosten (RA-Vergütung für beigeordneten Anwalt, Spedition und GVZ) hab ich ihr dann zum Soll gestellt.
    Jetzt ruft mich der Rechtsanwalt der Gläubigerin an und meinte, ich müsse die Kosten doch direkt beim Schuldner anfordern. Er sei ja der eigentliche Kostenschuldner der Räumungskosten. Zudem hätte seine Mandantin ohnehin keinen Titel mehr, da dieser der Schuldnerin bei der Räumung herausgegeben wurde und er jetzt diese Kosten nicht mal gem. §788 ZPO festsetzen lassen könne.
    Ist das korrekt? Gibt es irgendeine Bestimmung, die sagt, dass ich die Vollstreckungsauslagen beim Schuldner anfordern muss? Also sowas wie die Zweitschuldnerhaftung im GKG?
    Für was mach ich dann überhaupt die Nachprüfung der PKH-Verfahren in Zwangsvollstreckungssachen!?:gruebel:

  • Der Schuldner haftet für die Kosten nach § 29 Nr. 4 GKG.

    Davon unberührt ist die Haftung des Gläubigers. Sofern der Gl. sich die Kosten nach § 788 ZPO festsetzen lassen möchte, steht ihm dies frei (notfalls bedarf es einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung des Titels).

    Dieser Umstand hat aber nichts damit zu tun, dass der Gl. nach Aufhebung der PKH die gestundeten Kosten des Räumungsverfahrens zahlen muss.

  • Sehe ich auch so - die PKH Bewilligung regelt das Verhältnis Gläubiger - Staatskasse. Der Schuldner ist hierbei mal raus. An seiner grundsätzllichen Haftung nach § 788 ZPO ändert sich zwar nichts, aber für die Staatskasse ist nach PKH Aufhebung der Gläubiger der Ansprechpartner.

  • Also gilt für mich als Staatskasse quasi § 29 Abs. 4 GKG insoweit nicht, ich muss mich nur an den Gläubiger halten. Und das mit der Begründung, weil ich ja in der Vollstreckungssache an sich keine Kostenentscheidung treffe bzw. überhaupt keine Entscheidung treffe.

  • Ich bin etwas raus aus der Thematik, aber ändert sich (hinsichtlich der RA-Kosten) nicht bereits durch den gesetzlichen Forderungsübergang etwas?

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