Beschluss Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes Vermögenssorge

  • Das AG hat im Beschluss die sofortige Wirksamkeit gem. § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet. Die Tochter der Betreuten kassiert jeden Monat nahezu die volle Rente meiner Betreuten ab. Dadurch, dass ich nun das "Konto dicht gemacht haben" kommt sie nicht mehr an Geld ran. Nun hat sie meine Betreute dazu bewegt gegen den Beschluss Beschwerde zu erheben. Frage: Hat die Beschwerde in diesem Fall aufschiebende Wirkung? Weiterhin möchte sich nicht mehr betreut werden. Wie entscheidet in solchen Fällen das AG, bzw. LG?

    Die Betreute hat bis letzten Monat nie Miete gezahlt. Für Okt. 2014 konnte ich jetzt zum ersten Mal Miete zahlen.

    Wegen der drohenden Wohnungsräumung hatte ich schon Vollstreckungsschutz beantragt. Das Verfahren ist schwebend... beim LG.

    Was könnte ich gegen die Tochter unternehmen? Wer hat eine Idee?

  • Was für eine aufschiebende Wirkung soll denn die Beschwerde haben?
    Der Beschluss ist wirksam. Über die Beschwerde entscheidet der Richter. Er wird dazu sicher erst mal alle Beteiligten anhören und dann entscheiden, ob er die Betreuung aufhebt oder nicht. Wichtig ist ja hierbei, ob die Betroffene noch in der Lage ist, das alles zu verstehen und selber entsprechende Vollmachten zu erteilen. Das wird eine Weile dauern und so lange bist du Betreuer für die im Beschluss genannten Aufgabenkreise.

  • Was für eine aufschiebende Wirkung soll denn die Beschwerde haben?
    Der Beschluss ist wirksam. Über die Beschwerde entscheidet der Richter. Er wird dazu sicher erst mal alle Beteiligten anhören und dann entscheiden, ob er die Betreuung aufhebt oder nicht. Wichtig ist ja hierbei, ob die Betroffene noch in der Lage ist, das alles zu verstehen und selber entsprechende Vollmachten zu erteilen. Das wird eine Weile dauern und so lange bist du Betreuer für die im Beschluss genannten Aufgabenkreise.

    Ja. Ich war mir nicht ganz sicher ab das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. In anderen Rechtsgebieten haben einige Rechtsmittel oft aufschiebende Wirkung... Habe mir auch § 40 FamFG angesehen....

  • Was könnte ich gegen die Tochter unternehmen? Wer hat eine Idee?

    Das was du gegen jeden Dritten unternimmst, der deinem Betreuten ans Geld will. Ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse.

    In der Praxis nicht ganz so einfach. Jetzt kommt weder die Tochter noch die Betreute ohne meine Zustimmung an Bargeld. Deshalb auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss und der Antrag auf Betreuerwechsel, bzw. Aufhebung der Betreuung...

    Bei meiner Betreuten wurde nicht die Geschäftsunfähigkeit festgestellt. Wenn sie ihr Barbetrag an ihre Tochter verschenkt, fällt mir im Moment nicht ein wie ich das verhindern könnte.

    Die Tochter hat die Probleme gemacht, als sie nicht mehr die volle Rente ihrer Mutter bekam, weil ich die Miete hiervon bezahlt hatte.

  • Was könnte ich gegen die Tochter unternehmen? Wer hat eine Idee?

    Das was du gegen jeden Dritten unternimmst, der deinem Betreuten ans Geld will. Ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse.

    Wenn sie ihr Barbetrag an ihre Tochter verschenkt, fällt mir im Moment nicht ein wie ich das verhindern könnte.

    Die Tochter hat die Probleme gemacht, als sie nicht mehr die volle Rente ihrer Mutter bekam, weil ich die Miete hiervon bezahlt hatte.

    § 1901 Absatz 3 Satz 1 BGB lautet:
    Der Betreute hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dem Wohl nicht zuwiderläuft...

    Wenn die Betreute ihr Taschengeld -das sie offensichtlich nicht braucht- ihrer Tochter schenken möchte. Wieso nicht?
    Anstandsschenkungen -auf Wunsch des Betroffenen- sind auch dem Betreuer möglich (§ 1908i Absatz 2 Satz 1 BGB).

    Wenn die Betroffene das Taschengeld aber eigentlich braucht und sie sich durch die Weggabe selbst vermögensrechtlich schädigt, dann bekommt sie eben kein Taschengeld mehr. Begründung: Sie kann mit Bargeld nicht umgehen.

    Und:
    die Tochter ist am Betreuungsverhältnis Betreuer-Betroffener nicht beteiligt. Soll sie doch Probleme machen und ggf. entsprechende Anträge (z.B. auf Aushändigung des gesamten Taschengeldes zur eigenen Verwendung) stellen bzw. entsprechende Rechtsmittel einlegen.

    Die Grichte werden die Sache schon (ein-) richten..

  • - Probleme beim Gericht aktenkundig machen, mit Nachweisen. Sonst kann sich das Beschwerdegericht kein richtiges Bild über die Sache machen
    - Den Fall mit der zuständigen Rechtspflegerin besprechen. Es ist in solchen "Problemfällen" wichtig, mit allen Entscheidungsträgern in Kontakt zu treten. Vielleicht haben die erfahrenen Kollegen dort am Gericht noch weitere Tipps?
    - Ganz grundsätzlich: Der Wille der Betroffenen ist zu beachten, sofern nicht das Wohl der Betroffenen gefährdet ist. Wenn die Dame ihr Taschengeld verschenkt, ok. Die notwendigen Zahlungen müssen aber sichergestellt sein. Damit meine ich nicht nur Miete, sondern auch Geld für Lebensmittel usw. Ich hatte es schon häufiger, dass der Betreuer zähneknirschend den Angehörigen Geld ausgezahlt hat, weil es einfach nicht anders ging. In manchen Fällen ist das einfach so. Hauptsache die Betroffene ist gut versorgt.
    - Falls das nicht funktioniert: Pflegedienst? Pflegedienst füllt 1 x die Woche den Kühlschrank und zahlt den Rest des Geldes an die Betroffene aus. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass genug Lebensmittel vorhanden sind, und es kann sich evtl. ein Vertrauensverhältnis zu den Damen vom Pflegedienst entwickeln.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Das AG hat im Beschluss die sofortige Wirksamkeit gem. § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet. Die Tochter der Betreuten kassiert jeden Monat nahezu die volle Rente meiner Betreuten ab. Dadurch, dass ich nun das "Konto dicht gemacht haben" kommt sie nicht mehr an Geld ran. Nun hat sie meine Betreute dazu bewegt gegen den Beschluss Beschwerde zu erheben. Frage: Hat die Beschwerde in diesem Fall aufschiebende Wirkung? Weiterhin möchte sich nicht mehr betreut werden. Wie entscheidet in solchen Fällen das AG, bzw. LG?

    Die Betreute hat bis letzten Monat nie Miete gezahlt. Für Okt. 2014 konnte ich jetzt zum ersten Mal Miete zahlen.

    Wegen der drohenden Wohnungsräumung hatte ich schon Vollstreckungsschutz beantragt. Das Verfahren ist schwebend... beim LG.

    Was könnte ich gegen die Tochter unternehmen? Wer hat eine Idee?

    Zunächst:

    Der Beschluss ist wirksam, der Betreuer kann im Rahmen der Aufgabenkreise handeln.
    Es besteht ein Einwilligungsvorbehalt, d.h. die Betreute kann nicht mehr allein verfügen.
    Das bleibt auch so bis die Entscheidung aufgehoben wird.
    Der Betreuer kann und muss bis dahin so handeln, wie er das für richtig und notwendig hält.

    Die Betreute kann sich die Zuwendung an die Tochter ganz offensichtlich nicht leisten. Dann muss das eben gestoppt werden.
    Offenbar ist die Wohnungskündigung an sich schon durch, da bereits die Räumung ansteht. Hier behsteht weiterer Handlungsbedarf: Einigung mit Vermieter und/oder neue Wohnung suchen und zwar zeitnah.

    Maßnahmen gegen die Tochter haben Zeit bis die Situaton für die Betreute soweit bereinigt ist, dass nicht noch größerer Schaden entsteht.

    Was und wie und ob und überhaupt hier was von der Tochter zu holen ist hängt natürlich von den Umständen ab, welcher schaden ist bisher entstanden, was sagt die Betreute, ist bei der Tochter überhaupt was zu holen, ist die Tochter von der räumung auch betroffen, etc. p.p.?

    Die Frage nach dem Schenkungsverbot und dem Verhältnis Einwilligungsvorbehalt, samt Ausnahme zu Schenkungsverbot samt Ausnahme stellt sich hier noch gar nicht.

    Maßnahmen die nicht die aktute Lebens-/Wohnsituation der Betreuten betreffen, also Vermeidung der Obdachlosigkeit und Schadensfeststellung können durchaus warten bis die Entscheidung des Beschwerdegerichts vorliegt.

  • Hier liegt ein Missverständnis vor. Bis zur Einrichtung des EV am 02.10.2014 bekam die Tochter nahezu die komplette Rente. Meine Betreute zahlte noch nicht einmal die Miete.

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