Legitimation eines auswärtigen Anwaltes

  • Ich komme hier nicht weiter:
    der kinderlose und ledige deutsche Erblasser errichtet in Thailand bei einem dortigen Rechtsanwalt sein Testament, was wohl nach den ortsüblichen Vorschriften wirksam sein sollte.
    In der begl Übersetzung heißt es: meine Wohnung in S(hier)soll Herr x erhalten.

    Sonst nichts.
    Das Testament legt mir Herr x vor, nachdem hier bereits seit 1 Jahr die NL Pflegschaft läuft.
    An WErten sind ca100000 EUR bewegliches Vermögen und die Immobilie- etwa gleichwertig- vorhanden.
    Herr x drängt nun auf Übertragung der Wohnung.
    Bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Testamentes stört sich der Abt Richter an der fehlendenen Legitimation des tätigen Rechtsanwaltes, der sich selbst bescheinigt, unter einer Nr. bei der Regierung in Thailand registriert zu sein.
    Die Stempel, die er nutzt, sehen nicht amtlich aus.
    Anfragen hinsichtl der Legitimation an das auswärtige Amt in Bangkok und die thailändische Botschaft hier sind seit Wochen unbeantwortet.
    Gesetzliche Erben sind bisher nicht gefunden, der ERbl stammt aus dem Sudetenland.
    Hat einer eine Idee, wie dieser Fall zu lösen wäre?

  • Die unbekannten (gesetzlichen) Erben, die ja am Erbscheinsverfahren zu beteiligen sind, bedürfen eines Pflegers für unbekannte Beteiligte (zu bestellen durch das Betreuungsgericht). Da der Nachlasspfleger die Rechte der wahren Erben vertritt, ist er m.E. an der Vertretung der unbekannten (gesetzlichen) Erben gehindert.

    Im Erbscheinsverfahren wird dann die Wirksamkeit der thailändischen Testamentserrichtung durch den Richter zu prüfen sein. Eine Legitimation des thailändischen Testaments durch die deutsche Botschaft in Bangkok dürfte m.E. nicht möglich sein. Bei dem Testament handelt es sich schließlich um keine öffentliche Urkunde.

    Wie verhält sich denn der Richter, wenn das Testament durch einen us-amerikanischen Rechtsanwalt errichtet wird. Verlangt der Richter dann auch die Apostille durch die deutsche Botschaft bzw. das deutsche Konsulat in den USA? Auch diese Apostille wird der Richter nur schwerlich bekommen. Auch hier liegt keine öffentliche Urkunde vor. In der Regel lässt man doch die Form -Briefbogen mit Briefkopf- genügen.

    Wie prüft der Richter denn, dass ein privatschriftliches Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben wurde? In jedem Fall ein Schriftgutachten? Nein. Er wird von der Vermutung der Eigenhändigkeit ausgehen.

    Und so wird man davon ausgehen müssen, dass derjenige, der sich mit Stempel oder Briefkopf als Anwalt "ausgibt" auch tatsächlich Anwalt ist. Es gibt sicher auch in Deutschland Rechtsanwälte, deren Briefköpfe oder Stempel "nicht amtlich" aussehen. Was sie ja auch nicht müssen.

    Und letztlich hat der Richter im Erbscheinsverfahren ja noch den Pfleger für unbekannte Beteiligte. Dieser wird aufgrund eigener Verpflichtung die Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen prüfen müssen und ggf. gegen den richterlichen Beschluss durch Einlegung eines Rechtsmittels vorgehen.

  • Zunächst ist die Beantwortung der Schreiben an das Auswärtige Amt und die thailändische Botschaft abzuwarten. Denn bevor diese Erkenntnismöglichkeiten nicht - positiv oder negativ - augeschöpft sind, braucht sich das Gericht - vorläufig - nicht mit diesen Fragen zu befassen.

    Ob ein Erbscheinsverfahren weiterhilft, hängt von der Auslegung des - unterstellt formwirksam errichteten - Testaments ab. Betrachet sich der mit der ETW Bedachte als Erbe oder Miterbe, mag er einen solchen Erbscheinsantrag stellen. Über die Formgültigkeit des Testaments wird im Erbscheinsverfahren aber nur entschieden, wenn die Auslegung des Testaments dann auch tatsächlich zu einer Erben- oder Miterbenstellung des Bedachten führt. Wird dagegen die Auslegung bevorzugt, dass das Testament nur eine Vermächtnisanordnung enthält und dass demzufolge gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, kommt es auf die Formgültigkeit des Testaments im Ergebnis nicht an.

    Bei der Vermächtnislösung könnte der Nachlasspfleger das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit erfüllen. In diesem Fall verlagert sich die Prüfung der Wirksamkeit des Testaments in das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Kommt es dagegen zu einer hälftigen Miterbenstellung des Bedachten (aufgrund der Gleichwertigkeit von beweglichem und unbeweglichem Nachlass), könnte insoweit ein Teilerbschein erteilt und die Nachlasspflegschaft für eine hälftige Erbquote aufgehoben werden. Da die Wirksamkeit des Testaments in diesem Fall bereits im Erbscheinsverfahren eine Klärung erfahren hat, könnte der Erbteilsnachlasspfleger sodann im Zusammenwirken mit dem Teilerbscheinserben die Auseinandersetzung des Nachlasses durch Übereignung der ETW an Teilerbscheinserben vornehmen (wiederum mit nachlassgerichtlicher Genehmigung). Sodann würde der gesamte bewegliche Restnachlass alleine den noch unbekannten gesetzlichen Erben zustehen, die insgesamt zu einer Gesamterbquote von 1/2 zu Erben berufen sind. In diesem Fall ist der Nachlasspfleger aber gut beraten, für seine bisher aufgewendete Zeit einen Vergütungsantrag zu stellen, weil der Teilerbscheinserbe für die Vergütung mithaftet und keinerlei Anlass besteht, nur noch die "Resterben" mit den bislang entstandenen Vergütungsansprüchen zu belasten.

    Vorsorglich: Aus Sicht des deutschen IPR ist keine Nachlassspaltung eingetreten, da der Erblasser Deutscher war und sich der gesamte Nachlass - so verstehe ich den Sachverhalt - im Inland befindet.

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