Die Erbin X möchte eine ihr angefallene Erbschaft ausschlagen. Aufgrund ihrer Ausschlagung erbt ihr minderjähriger Sohn S, für den sie - in Ausübung der elterlichen Sorge - ebenfalls ausschlagen möchte.
Soweit kein Problem.
X hat aber das gemeinsame Sorgerecht für S mit Ihrem Ehemann E zusammen, der für einen längeren Zeitraum abwesend ist. E hat X eine notariell beurkundete oder begaubigte (Näheres ist derzeit noch nicht bekannt) General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die X zum Termin mitbringen würde.
Dass eine Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann ergibt sich aus § 1945 Abs. 3 BGB und ist unstreitig.
Davon ausgehend, dass X die Vollmacht im Original zum Termin mitbringt, würde ich das Vorliegen der Originalvollmacht in der Niederschrift aufführen und eine von mir selbst erstellte beglaubigte Abschrift zur Akte nehmen.
Ist die vorliegende Konselalltion aber überhaupt grundsätzlich möglich; kann also X selbst und in Ausübung der Volmacht ihres Ehemannes für S ausschlagen? Wenn ja, muss etwas beachtet werden?