Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Ich habe einen PfÜB beantragt - Unterhalt, mit dem entsprechenden Formular für Unterhaltspfändungen. Nunmehr bekomme ich eine Verfügung des Gerichtes, welche ich in allen Punkten überhaupt nicht nachvollziehen kann.

    1. Schuldneranschrift im PfüB-Entwurf stimmt nicht mit Anschrift im Titel überein. Für das Gericht wäre somit eine Personenidentität nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Es wird verlangt, diese durch entsprechende Unterlagen (z.B. EMA, aus der alte und neue Anschrift hervorgehen) glaubhaft zu machen.

    Kann das tatsächlich verlangt werden? :eek:Wenn der Schuldner in der Zwischenzeit mehrmals umgezogen ist, mache ich mehrere EMA´s - so lange, bis ich die Auskunft mit der jetzigen Anschrift erhalte????

    2. Es wird angefragt, ob eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d ZPO begehrt wird.

    ??? Ich habe das Formular für eine Unterhaltspfändung ausgefüllt. Bei sämtlichen bisher beantragten Unterhaltspfändungen habe ich nie extra auf 850 d ZPO hingewiesen und bisher ist noch keine Monierung erfolgt. Ist auf 850 d ZPO tatsächlich explizit hinzuweisen?

    3. Zur Geltendmachung von Umsatzsteuerbeiträgen ist die Erklärung der Antragsteller erforderlich, daß sie die Beträge niht als Vorsteuer abziehen können. Es wird darauf hingewiesen, daß diese Erklärung bspw. im freien Formularfeld auf Seite 9 des Entwurfs oder auf Seite 1 aufgenomen werden kann.

    Wie soll man denn, wenn es sich um eine Unterhaltsforderung handelt, vorsteuerabzugsberechtigt sein? :gruebel:

    Sorry, aber ich komme mir hier echt ein bißchen verschaukelt vor.

  • .....

    2. Es wird angefragt, ob eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d ZPO begehrt wird.

    ??? Ich habe das Formular für eine Unterhaltspfändung ausgefüllt. Bei sämtlichen bisher beantragten Unterhaltspfändungen habe ich nie extra auf 850 d ZPO hingewiesen und bisher ist noch keine Monierung erfolgt. Ist auf 850 d ZPO tatsächlich explizit hinzuweisen?

    Den Vorrechtsbereich von § 850d ZPO gibt es nur auf Antrag und deswegen muss man das auch im Antrag angeben. Es ist wohl ein Versäumnis bei der Entwicklung des Vordrucks, dass das nicht als Feld zum Ankreuzen vorgegeben wurde.

    Deswegen in dem zweiten Feld "Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf ...."

    das freie Kästchen anklicken und den Text "Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO nach den ortsüblichen Sätzen" eingeben.

  • Nr.1 ist auf jeden fall Unsinn. Den Rest kann man so verlangen, wobei Nr. 3 etwas seltsam ist.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Danke für die Antworten.

    Stellungnahme zu Nr. 2 und 3 habe ich vorbereitet.

    Aber was mache ich denn mit 1.? Kann ja schlecht schreiben, dass das "Unsinn" ist.

    EMA kostet Geld und Zeit. Mir ist auch nicht bekannt, wie oft der Schuldner in der Zwischenzeit verzogen ist. Titel ist von Januar 2009.

  • Nr. 1 ist auf jeden Fall KEIN Unsinn!

    Woher kennt der Gläubiger denn die neue Anschrift? Vom EMA oder dem GV. Es sollte leicht sein, diese Unterlagen beizufügen.

    Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner und nicht gegen eine x-beliebige Person, die nur zufälligerweise den gleichen Namen hat. Tja, Pech gehabt, Konto ist dicht. Und erklär jetzt mal deiner Frau, warum du Unterhalt zahlen sollst...
    Und dass es der Schuldner ist, ist eben zu belegen. Wurde bereits ausführlich andernorts diskutiert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mir liegt weder eine EMA vor noch eine Mitteilung eines GV (wurde nie beauftragt).

    Also muß ich jetzt tatsächlich eine EMA mit der in dem Titel angegebenen Anschrift machen (obwohl mir ja die aktuelle bekannt ist) und kann nur hoffen, daß er von dieser Anschrift an die jetzige verzogen ist? Wenn er in der Zwischenzeit mehrfach umgezogen sein sollte, dann kann das ja ewig dauern.

    Sind diese Kosten erstattungsfähig? Wenn ich der Schuldner wäre, würde ich mich gegen diese Kosten wehren. Der Schuldner weiß, daß den Gläubigern die aktuelle Anschrift bekannt ist.

  • zu 1. Vllt hilft es, bei dem Gericht anzurufen, zu erklären, man habe die Anschrift weil die Kinder, die den Unterhalt nicht bekommen, aber regelmäßig dort sind, um Papa zu sehen oder so und nachzufragen, ob das als Erklärung ausreichend ist oder ob EMA-Anfragen, die bislang nicht erfolgen mussten, nachgeholt werden sollen. Dann weißt du, woran du bist und kannst dir einiges hin und her sparen und auch der Rpfl hat die Akte nicht zwanzig mal in der Hand. Ich wäre jedenfalls dankbar für einen Anruf, wenn es mein Verfahren wäre.

  • woher hast du denn die jetzige Anschrift?

    Der Schuldner hat die Kindesmutter im Vorfeld angeschrieben. Dem Schreiben hat er eine Verdienstbescheinigung von 06/14 beigefügt.

    Da im Titel aber kein Geburtsdatum des Schuldners angegeben ist, kann ich ja mit Vorlage der Verdienstbescheinigung auch nicht nachweisen, daß der darauf angegebene Herr A.B. der Schuldner ist. :confused:

  • Nr. 1 ist auf jeden Fall KEIN Unsinn!

    Wo genau steht denn, dass man jeden einzelnen Umzug des Schuldners belegen muss oder gar den Titel umzuschreiben hat in der ZV? Ich finde das schon sehr unsinnig. Da kommt man ja bei Mietnomaden nie zur ZV, weil es ewig dauert, die entsprechenden Unterlagen zusammenzukriegen oder gar den Titel umzuschreiben.

    Ist der Gläubiger tatsächlich gezwungen, die EMA-Kosten auch noch auszulegen, wenn ihm die neue Anschrift bekannt ist?

    Ich finde, das ist sehr wohl Unsinn.

  • Würde ich aber einfach so schicken und erläutern. Wie sollst du sonst an die Abrechnung gekommen sein? Ein wildfremder Schuldner schickt dir die sicher nicht einfach, nur weil er zufällig genau so heißt. Versuchen ;)

    Es wird immer doller irgendwie. Wenn die Namen auf dem Titel anders wären, als im Antrag könnte ich das nachvollziehen, bei neuer Anschrift nicht und ich bezweifele doch, daß das Gericht hier eine EMA verlangen kann, nur weil die Anschrift abweicht. Umzüge sollen vorkommen, im Zweifel würde ich es hier echt drauf ankommen lassen, hab so was auch in all den Jahren nicht erlebt und da sind einige Schuldner umgezogen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ich halte insbesondere die Beanstandung zu 2) für unberechtigt.
    Wenn man wie Coverna einen Antrag auf Pfändung nach § 850 d ZPO für erforderlich hält, hat das Gericht diesen Antrag jedoch auszulegen. Dabei würde ich davon ausgehen, wenn auf nunmehr amlichem Formular die Pfändung von Unterhalt beantragt wird, wird ein entsprechender Antrag auf Pfändung nach § 850d ZPO mit gestellt ist.

    Ich sehe das aber eigentlich anders: § 850 d ZPO beschreibt, was bei der Pfändung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen mit dem Freibetrag des Schuldners passiert (Wegen Unterhalt ... sind das Arbeitseinkommen ...ohne die Beschränkunen nach § 850c ZPO pfändbar). Von einem expliziten Antrag wird dort nicht gesprochen - im Gegensatz zu § 850f Abs. 3 ZPO.
    Das amtliche Formular zum Antrag ist überschrieben mit "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen". Ich habe auch erst gedacht, die hätten den Antrag nach § 850 d ZPO nur vergessen, bin jetzt aber der Auffassung, dass ein solcher garnicht erforderlich ist. Wenn ich wegen Unterhaltsforderungen vollstrecke, ist § 850d ZPO automatisch anzuwenden. :)

  • Nr. 1 ist auf jeden Fall KEIN Unsinn!

    Wo genau steht denn, dass man jeden einzelnen Umzug des Schuldners belegen muss oder gar den Titel umzuschreiben hat in der ZV? Ich finde das schon sehr unsinnig. Da kommt man ja bei Mietnomaden nie zur ZV, weil es ewig dauert, die entsprechenden Unterlagen zusammenzukriegen oder gar den Titel umzuschreiben.

    Ist der Gläubiger tatsächlich gezwungen, die EMA-Kosten auch noch auszulegen, wenn ihm die neue Anschrift bekannt ist?

    Ich finde, das ist sehr wohl Unsinn.

    Dass etwas ewig dauert ist kein Grund, dass es nicht dennoch nötig ist. Wie würde es dir denn gefallen, wenn der Dauerauftrag für deine Miete nicht ausgeführt wird, weil dein Konto am 29. gepfändet wurde, nur weil zufällig noch eine Jamie heißt? Oder dein Chef bekommt eine Lohnpfändung für dich. Du musst dem Gericht erklären, dass du nicht der Schuldner bist. Und ich denke wir wissen alle, wie oft "ich kenne den Gläubiger nicht" oder "ich habe nie etwas bekommen" vorgetragen wird.
    Und irgendwoher muss der Gläubiger die Anschrift doch haben. Da sollte es nicht so schwer sein, dies auch vorzulegen.
    Wo das steht? Relativ leicht: Die ZV findet gegen den Schuldner und nicht gegen einen Namensvetter statt.

    Im vorliegenden Fall gibt es einen Brief des Vaters an die Mutter. Neben der Weitergabe der Daten an den RA könnte auch der Brief weitergegeben werden und dieser dann dem Gericht vorgelegt werden. Mann, was für ein Aufwand, unerträglich und unzumutbar!!

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hätte gern eine Quelle für die Annahme, dass die Adresse im Titel mit der Vollstreckungsadresse übereinstimmen muss.

    Und wenn die ZV versehentlich gegen mich läuft, melde ich mich beim Gericht und gut.

  • Vorweg: Ich verfüge generell nicht zwischen bei Adressänderungen (m. E. definiert sich eine Partei nicht über ihren Wohnsitz), aber da gehen die Meinungen offensichtlich auseinander (s. z. B. AG Essen, Beschluss v. 24.10.2007, 120 M 1347/07, juris). Ich würde daher in den sauren Apfel beißen und die geforderten Nachweise vorlegen oder, wie schon vorgeschlagen, eine telefonische Klärung zu versuchen. Schließlich soll ein Gläubiger ja auch die Kosten gering halten...

    (Die übrigen beiden Punkte der Zwischenverfügung hätte ich auch nicht moniert.)

  • Zitat

    Die ZV findet gegen den Schuldner und nicht gegen einen Namensvetter statt.

    Und wie kommt das Gericht zu der Annahme, daß der Schuldner der falsche sein könnte? Nur wegen einer abweichenden Anschrift? Ich denke hier handelt es sich um eine unzulässige Amtsermittlung. Der Rechtspfleger kann den eigentlichen Anspruch dem Grunde nach ja auch nicht prüfen, darf er auch nicht, er hat die Angaben des Gläubigers zunächst als wahr anzunehmen, nur wenn es eindeutig nicht sein kann, daß die FOrderung dem Gläubiger zusteht, darf er ablehnen. Nicht umsonst heißt es "gepfändet wird der ANGEBLICHE Anspruch ......".

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • In meiner ZPO (§ 750) steht, dass die Personen namentlich bezeichnet sein müssen, für und gegen die vollstreckt werden soll. Von Adresse und Geburtsdatum steht da bei mir nix.

  • .....Und wenn die ZV versehentlich gegen mich läuft, melde ich mich beim Gericht und gut.

    Grundsätzlich finde ich diese optimistische Einstellung klasse, kann aber aus dem eigenen Geschäftsbereich berichten, dass es so einfach nicht klappen wird.
    Das Gericht wird nicht auf freundlichen Zuruf die Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
    Vielmehr wirst du im Wege der Erinnerung nachweisen müssen, dass du eben nicht der im Titel benannte Schuldner bist.
    Dann wirst du versuchen anhand von Meldebescheinigungen glaubhaft machen, dass du unter der im Titel angegebenen Anschrift nie wohnhaft warst.

    Dem Gl. wird rechtliches Gehör gewährt und bis zur Beseitigung des Pfandrechts werden Wochen vergehen.

    Welche Rückschlüsse der Drittschuldner aufgrund des PfÜB (ob Arbeitgeber oder Bank) nunmehr gezogen hat, kann auch niemand beurteilen.

    Ich persönlich mache bei einer abweichenden Anschrift zw. Titel und Antrag keine ZwVfg., trotzdem kann ich verstehen, warum Gerichte dies tun.

    Nicht nachvollziehen kann ich den "Sturm der Entrüstung" auf Gl.-Seite. Irgendwie ist ihm die Schuldneranschrift ja bekannt geworden - ich gehe davon aus, dass sie dem Gl. selten im Traum erscheint - und aus welchen Gründen dieser Weg gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht vorgetragen werden kann, erschließt sich mir nicht.

  • :daumenrau

    Volle Zustimmung von meiner Seite. Zu Beginn hielt ich es auch für total überzogen, hatte aber neulich selbst einen Fall, wo der Schuldner den gleichen Namen hatte wie ein Bekannter von mir, der hier im Gerichtsbezirk wohnt. Ich war kurz erstaunt und habe dann über meinen Zugriff auf die Einwohnermeldeamtsdaten überprüft, ob es sich um eine oder zwei Personen handelt. Dadurch bin ich schon ins Grübeln gekommen, ob man das nicht doch genauer prüfen sollte, so wie Araya es ja grundsätzlich für notwendig hält.

  • Super, Schuldnerschutz über alles! :confused: An die Gläubiger, die glücklich eine neue Adresse ermittelt haben, denkt leider nie jemand. Wenn mal alle Gericht auch im Interesse der Gläubiger denken und handeln würden.

    AG Essen dürfte wohl die einzige Entscheidung sein, die das gut heißt. Vermutlich hatte da der Gläubiger auch einfach keinen Bock mehr auf Beschwerde. Ob er jemals lückenlos (!) die Anschriften ermittelt hat, bleibt offen. Da kann man echt gleich einpacken, seinen Titel im Bad an die Tür kleben und fertig.

    Ich denke, dass AG Essen nicht gehalten worden wäre, wenn da Beschwerde eingelegt worden wäre. Sieht arg nach einem frustrierten Gläubiger oder Gläubigervertreter aus. Zöller und Stöber sehen das - soweit ich weiß - anders. Und wie gesagt: Mein ZPO-Gesetzestext auch.

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