Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Aus dem Schreiben des Schuldners an die Kindesmutter ergibt sich nichts, daß darauf hinweist, daß er DER Schuldner ist.

    "Hallo J. .....Ausführungen, warum er Unterhalt in festgesetzter Höhe nicht zahlen kann ohne Bezugnahme auf Titel oder Erwähnung der Namen der Kinder.... MfG S."
    Wie ich oben schon geschrieben habe, hat er eine Verdienstabrechnung beigefügt (die er in dem Schreiben allerdings nicht erwähnt hat). Damit ist aber m.E ein "Beweis" der Schuldneridentität auch nicht zu führen.

    Ist es denn so ungewöhnlich, daß der Kindesmutter bekannt ist, wo der Kindesvater wohnt?

    Also Schuldnerschutz hin oder her...aber daß der Gläubiger lückenlos nachzuweisen hat, wo der Schuldner seit Erlass des Titels gewohnt hat, scheint mir etwas zu weit zu gehen.

  • Ich denke, das Gericht, welches nach EMA fragt, dürfte mit der Antwort, dass die im Antrag angegebene Anschrift die ist, welche der Schuldner in einem Schreiben an die Kindesmutter vom ... selbst angegeben hat, zufrieden gestellt sein dürfte/müsste.

  • Er hat in dem Schreiben keine Anschrift angegeben.

    Nichtsdestotrotz werde ich jetzt dieses Schreiben zusammen mit der Verdienstbescheinigung dem Gericht vorlegen.

    Ich gehe nämlich nicht davon aus, daß die EMA-Gebühren erstattungsfähig sind - da nicht notwendig.

  • Das hat nichts mit Schuldnerschutz zu tun. Das hat einfach was damit zu tun, daß ich gegen den richtigen vollstrecken will.
    Ich möchte nicht derjenige sein, der mit einen Haftbefehl gegen Max Müller auf der Dorfstraße 10 den Max Müller auf der Hauptstraße 5 verhaftet, nur weil der Gläubiger sagt er sei es. Um dann den falschen in die JVA zu bringen.
    Ich verlange in jedem Fall einen Identitätsnachweis. Der Gläubiger hat die Adresse ja irgendwo her. Und das kann er mir entweder übersenden oder darlegen.
    Als Antwort kam übrigens auch schon mal von einer Kanzlei man hätte die neue Anschrift aus dem Telefonbuch.

  • Die Personenidentität zu überprüfen ist in der Tat KEIN Unsinn, § 750 ZPO (Münchener Kommentar, 4. Auflage 2012, Rn. 25-28).
    Beispiel: Heinrich Schneider, Titelschuldner wohnhaft in Bremen, Antragsschuldner wohnhaft in München.

  • Wenn Nachweise zu führen sind, sind selbstredend die Kosten für diese Nachweise auch notwendig gem § 788 und auch festsetzbar.

    Das ist auch kein Schuldnerschutz oder Schikane. Vielmehr schützt es jeden unbeteiligten Dritten, was mE nach unserer Rechtsordnung völlig in Ordnung geht. Was hält denn den Gläubiger davon ab, die Unterlagen zur neuen Anschrift vorzulegen? Den Titel legt er ja auch ohne gesonderte Aufforderung vor?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus dem Schreiben des Schuldners an die Kindesmutter ergibt sich nichts, daß darauf hinweist, daß er DER Schuldner ist.

    "Hallo J. .....Ausführungen, warum er Unterhalt in festgesetzter Höhe nicht zahlen kann ohne Bezugnahme auf Titel oder Erwähnung der Namen der Kinder.... MfG S."
    Wie ich oben schon geschrieben habe, hat er eine Verdienstabrechnung beigefügt (die er in dem Schreiben allerdings nicht erwähnt hat). Damit ist aber m.E ein "Beweis" der Schuldneridentität auch nicht zu führen.

    Ist es denn so ungewöhnlich, daß der Kindesmutter bekannt ist, wo der Kindesvater wohnt?

    Also Schuldnerschutz hin oder her...aber daß der Gläubiger lückenlos nachzuweisen hat, wo der Schuldner seit Erlass des Titels gewohnt hat, scheint mir etwas zu weit zu gehen.

    Bei entsprechendem Vortrag eurerseits hielte ich vorliegend eine lückenlose EMA-Adress-Kette gerichtlicherseits verlangend für aber so was von überflüssig ...

    Hatte bislang in 17 Jahren VG-Tätigkeit vielleicht drei Fälle, in denen ich aus sich nach den bereits beigefügten VU aufdrängenden Unstimmigkeiten im Hinblick auf die fragliche Sch.-Identität aufgrund bloßer Adress-Abweichung tatsächlich nachgehakt habe; unter anderem erinnerlich bei einem Aller-Welts-Vor-und-Zunamen mit hinzutretenden anderen Zweifeln.

    Hatte erst eine "Erinnerung" eines Dritten, Vater und Sohn hießen gleich (dabei aber bestimmt nicht Alfred Müller, schon exotischer), Vater war Schuldner, Konto vom Sohn aber dicht; ließ sich dann aber irgendwie über das Geburtsdatum leicht anderweitig klären.

    Nebenbei: Erinnerung des "Dritten", der nicht der Schuldner ist ? Der ist ja nun gerade nicht am Erinnerungsverfahren beteiligt ...

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (24. Oktober 2014 um 21:04)

  • Die Personenidentität zu überprüfen ist in der Tat KEIN Unsinn, § 750 ZPO (Münchener Kommentar, 4. Auflage 2012, Rn. 25-28).
    Beispiel: Heinrich Schneider, Titelschuldner wohnhaft in Bremen, Antragsschuldner wohnhaft in München.

    Aber mal angenommen, der ist zwischendrin 4 mal umgezogen, dann ist doch wohl nicht LÜCKENLOS zu belegen, wie der Herr H. S. nach München kam, oder? :confused:

  • Die Personenidentität zu überprüfen ist in der Tat KEIN Unsinn, § 750 ZPO (Münchener Kommentar, 4. Auflage 2012, Rn. 25-28).
    Beispiel: Heinrich Schneider, Titelschuldner wohnhaft in Bremen, Antragsschuldner wohnhaft in München.

    Aber mal angenommen, der ist zwischendrin 4 mal umgezogen, dann ist doch wohl nicht LÜCKENLOS zu belegen, wie der Herr H. S. nach München kam, oder? :confused:

    Naja, doch. Woher soll man denn sonst wissen, dass der Herr S aus Bremen, der gleiche ist, der dann in Frankfurt, Leipzig und Berlin gelebt hat, bevor er nach München gezogen ist. Könnte ja sonst auch noch ein anderer Herr S sein.

  • Nr. 1 ist auf jeden Fall KEIN Unsinn!

    Woher kennt der Gläubiger denn die neue Anschrift? Vom EMA oder dem GV. Es sollte leicht sein, diese Unterlagen beizufügen.

    Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner und nicht gegen eine x-beliebige Person, die nur zufälligerweise den gleichen Namen hat. Tja, Pech gehabt, Konto ist dicht. Und erklär jetzt mal deiner Frau, warum du Unterhalt zahlen sollst...
    Und dass es der Schuldner ist, ist eben zu belegen. Wurde bereits ausführlich andernorts diskutiert.

    In meinen Augen ist das absoluter Unsinn. Ich kenne auch keinen Kollegen in meinen Bezirk der so etwas zwischenverfügt. Das größte Hobby von Schuldnern ist es nun mal in 3 Jahren 8 mal umzuziehen. Ich finde es daher für die Gläubiger nicht zumutbar jeden Wohnsitzwechsel seit dem Umzug nachzuweisen. Zumal ich dafür auch keine handhabe im Gesetz haben und was das AG Essen sagt ist mir gelinde gesagt ziemlich egal.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Wenn ich noch eine weitere Auflage habe und ich keinen Beleg für die Adressänderung find, kann es schon sein, dass ich mal nachhake. Ansonsten ist es das Risiko des Gl, wenn er den Sch verwechselt. Bei einer Verwechselung muss der Sch auch die Kosten nicht tragen, weder der alte, noch der vermeintlich neue.

  • (...)
    Nebenbei: Erinnerung des "Dritten", der nicht der Schuldner ist ? Der ist ja nun gerade nicht am Erinnerungsverfahren beteiligt ...

    Wenn er Erinnerung einlegt (wozu er berechtigt ist, da er ja von ZV-Maßnahme betroffen ist), schon (s. auch Zöller, § 766, Rn. 9). Anders kommt er ja auch aus der Nummer nicht raus...

    Ansonsten stimme ich Mr. T zu. Ausschlaggebend für die Identität der Partei sind bei natürlichen Personen Vor- und Nachname. Die Adresse ist austauschbar, daher schau ich bei Abweichungen von der im Titel angegebenen Adresse die Vollstreckungsunterlagen durch, und in 99% der Fälle ergibt sich daraus ein Anhaltspunkt, wie der Gl. auf die im PfÜB angegebene Adresse kommt. Ich unterstelle den Gl. auch, dass sie nicht ohne triftige Anhaltspunkte diese Adresse angeben, sondern davon ausgehen, dass es sich um die Adresse des Titelschuldners handelt. Schließlich müssen alle Kosten - auch wenn sie gegen den Schuldner festgesetzt/mitvollstreckt werden - erstmal vorgeschossen werden. Wie das Beispiel aus dem SV zeigt, gibt es diverse Möglichkeiten, wie ein Gl. eine neue Adresse herausbekommt, die für das VollstrG so ohne weiteres nicht ersichtlich sind. Wenn EMAs gemacht wurden, werden diese auch als Kostenbelege beigefügt. Wenn nicht, werden vermutlich auch auf Nachforderung keine EMA-Belege vorgelegt werden können. Wenn ich mir tatsächlich so unsicher wäre, ob es sich um den "richtigen" Schuldner handelt, würde ich, bevor ich eine Zwischenverfügung wegen sonst nichts anderem mache, eher mal selbst ins EWO schauen. (Da ich von Amts wegen verpflichtet bin, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (u. a. richtiger Schuldner?) sehe ich darin auch keine Amtsermittlung i.e.S. Schaue ja auch ins HR, um sicherzugehen, dass ich für eine GmbH sitzmäßig auch zuständig bin.)

  • Wenn ich noch eine weitere Auflage habe und ich keinen Beleg für die Adressänderung find, kann es schon sein, dass ich mal nachhake. Ansonsten ist es das Risiko des Gl, wenn er den Sch verwechselt. Bei einer Verwechselung muss der Sch auch die Kosten nicht tragen, weder der alte, noch der vermeintlich neue.

    Sorry für mein völliges Unverständnis. Aber es ist das Problem desjenigen, dessen Ansprüche zu unrecht (!) gepfändet wurden.

    Oder andersrum: @ Task-Force-Rpfl:

    Hebst du am Freitag Nachmitttag um 14 Uhr 15 den PÜ auf, weil "der Schuldner" kommt und unter Vorlage seines Ausweises (sonst hat er ja nichts) erklärt, da sei etwas schief gelaufen, er sei nicht der Schuldner, er kenne weder den Gläubiger noch den Titel und müsse nun seinen Urlaub, Miete, sonstwas bezahlen? Falls ja, darfst du gerne weiter so verfahren, wenn nicht...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn ich noch eine weitere Auflage habe und ich keinen Beleg für die Adressänderung find, kann es schon sein, dass ich mal nachhake. Ansonsten ist es das Risiko des Gl, wenn er den Sch verwechselt. Bei einer Verwechselung muss der Sch auch die Kosten nicht tragen, weder der alte, noch der vermeintlich neue.

    Sorry für mein völliges Unverständnis. Aber es ist das Problem desjenigen, dessen Ansprüche zu unrecht (!) gepfändet wurden.

    Oder andersrum: @ Task-Force-Rpfl:

    Hebst du am Freitag Nachmitttag um 14 Uhr 15 den PÜ auf, weil "der Schuldner" kommt und unter Vorlage seines Ausweises (sonst hat er ja nichts) erklärt, da sei etwas schief gelaufen, er sei nicht der Schuldner, er kenne weder den Gläubiger noch den Titel und müsse nun seinen Urlaub, Miete, sonstwas bezahlen? Falls ja, darfst du gerne weiter so verfahren, wenn nicht...

    Könnte ja jeder kommen :D Nee Spaß bei Seite, wenn er mir das plausibel erklärt, würde ich (wenn nötig) erst mal einstellen mit ner sehr kurzen Stn. Frist. Aber jetzt mal realistisch: Bei mir kam das in vielen Jahren ZV erst einmal vor und dieser kam überraschenderweise nicht am Freitag um 14 Uhr und die Wahrscheinlichkeit, dass die Namen gleich sind und diese dazu noch den gleichen Drittschuldner haben sind verschwindend gering

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Da könnte man drüber streiten (Michael Müller aus München der bei BM* arbeitet). Aber da wir nicht zusammenkommen, lassen wir es hier mal. :)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Personenidentität zu überprüfen ist in der Tat KEIN Unsinn, § 750 ZPO (Münchener Kommentar, 4. Auflage 2012, Rn. 25-28).
    Beispiel: Heinrich Schneider, Titelschuldner wohnhaft in Bremen, Antragsschuldner wohnhaft in München.

    Mein Kommentar spricht da lediglich von "begründetem Verdacht". Das mag ja bei abweichender Schreibweise des Vor- oder Nachnamens sein, aber sicher nicht nur wegen einer abweichenden Anschrift. Wie hier schon geschrieben wurde, "verschwinden" Schuldner schon mal gerne von einem Wohnort zum nächsten usw.

    Aber mal wieder schön, daß sich nicht einmal die Rechtspfleger untereinander da einig sind :wechlach:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Um es (für mich) mal auf den Punkt zu bringen: Die Identität einer Person mag sich nach allgemeiner Ansicht alleine aus dem Namen ableiten. Als Beleg, dass aber tatsächlich Personenidentität besteht, genügt das nicht.

    Weitere Faktoren sind Geburtsdatum, Anschrift, Namen der Eltern etc. Im Vollstreckungsverfahren ist die Andresse wohl die einfachste Möglichkeit für den Gläubiger. Und wie bereits gesagt, muss er sie ja irgendwoher haben. Warum das nicht eingereicht wird, erschließt sich mir ebenso wenig, wie anderen es sich nicht erschließt, dass für mich der begründete Verdacht bereits mit der abweichenden Anschrift gegeben ist, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, darzulegen, woher die Adresse stammt. Guckel doch spaßeshalber mal deinen eigenen Namen und durchforste die Telefonbücher. Auch außergewöhnliche Namen sind nicht zwingend einmalig, zB aufgrund lokaler Häufungen, die keinem bekannt sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • (...)
    Nebenbei: Erinnerung des "Dritten", der nicht der Schuldner ist ? Der ist ja nun gerade nicht am Erinnerungsverfahren beteiligt ...

    Wenn er Erinnerung einlegt (wozu er berechtigt ist, da er ja von ZV-Maßnahme betroffen ist), schon (s. auch Zöller, § 766, Rn. 9). Anders kommt er ja auch aus der Nummer nicht raus...


    Hast du recht, mein einer erinnerlicher Fall war bloß noch kruder, weil die namensgleichen Schuldner und Sohn auch noch unter der derselben Anschrift wohnten ... insofern wäre da bei dem vorliegenden "Streit" auch mit der Erinnerung des Dritten nichts gewonnen gewesen, weil der PfÜb richtig war.
    Wie gesagt - konnte dann wohl außergerichtlich über das Geburtsdatum gegenüber dem Drittschuldner (Bank) vom Dritten ohne weiteres Zutun des VG geklärt werden. :)


    P.S. ... und mit einer von machen von euch offenbar regelmäßig geforderten "Adress-Kette" wäre da auch nichts zu gewinnen gewesen, also ich meine an erhellenden Erkenntnissen ...

    :D

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (27. Oktober 2014 um 18:23)

  • Um es (für mich) mal auf den Punkt zu bringen: Die Identität einer Person mag sich nach allgemeiner Ansicht alleine aus dem Namen ableiten. Als Beleg, dass aber tatsächlich Personenidentität besteht, genügt das nicht.

    Weitere Faktoren sind Geburtsdatum, Anschrift, Namen der Eltern etc. Im Vollstreckungsverfahren ist die Andresse wohl die einfachste Möglichkeit für den Gläubiger. Und wie bereits gesagt, muss er sie ja irgendwoher haben. Warum das nicht eingereicht wird, erschließt sich mir ebenso wenig, wie anderen es sich nicht erschließt, dass für mich der begründete Verdacht bereits mit der abweichenden Anschrift gegeben ist, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, darzulegen, woher die Adresse stammt. Guckel doch spaßeshalber mal deinen eigenen Namen und durchforste die Telefonbücher. Auch außergewöhnliche Namen sind nicht zwingend einmalig, zB aufgrund lokaler Häufungen, die keinem bekannt sind.

    Weiß gar nicht, was ich dazu noch sagen soll: so viel Gutes im Hinblick auf den vorliegenden SV und so viel Überflüssiges im anscheinend grundsätzlich veranstalteten Allgemein-Prüfungshandling ohne viel Sinn und Verstand.

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