§ 11 RVG und drohende Masseunzulänglichkeit und keine Ahnung...

  • Erstmal Hochachtung vor den Insoleuten, ich habe da nie Plan von.

    Daher hier mal eine vielleicht dumme Frage:

    Eine GmbH & Co KG wird verklagt. Im laufenden Verfahren wird Inso eröffnet und das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Insoverwalter wird RA A. Dieser beauftragt RA X mit der Vertretung. Zwischen der Klägerin und RA A wird ein Vergleich geschlossen.

    RA A wird als Insoverwalter entlassen und RA B wird eingesetzt.

    Nun beantragt RA X die Festsetzung seiner Vergütung gem. § 11 RVG. RA B wendet ein, dass er drohende Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Inso angezeigt hat und die Festsetzung unzulässig ist.

    RA X trägt vor, dass eine Festsetzung gegen RA B möglich sein muss, um eine Verjährung zu unterbrechen.

    Und ich versteh irgendwie gar nix mehr...

    Ich muss nun gucken, ob das ein Einwand ist, der mich zu einer Ablehnung verleitet, ob es dummes Zeug ist, oder der Antrag bereits unzulässig ist. Im Gerold habsch nix gefunden...

  • wenn er, wie beschrieben, den Auftrag vor Erklärung der MUZ bekommen hat.

    Als Neumassegläubiger käme RA X nur in Betracht, wenn der IV die Erfüllung des Vertrages gewählt hat, nachdem er die MUZ angezeigt worden ist. ME hängt es dann davon ab, was RA X dann noch getan hat.

    Der IV schreibt nichts von einer MUZ bzgl. der Neumassegläubiger, die es im Gesetz zwar nicht gibt, da nur einmal die MUZ angezeigt werden kann. Gleichwohl wäre dies zu beachten, da vorrangig die Verfahrenskosten zu bedienen sind. Eine Vollstreckung eines Neugläubigers würde dies aufgrund des § 207 InsO gefährden können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ergänzend müsste RA X darüber nachdenken, ob er einen Haftungsanspruch gegen RA A hat. Immerhin ist die Aufnahme eines Passivprozesses meist nicht veranlasst, und auf jeden Fall hat RA A mit der Beauftragung von RA X Massekosten geschaffen, die nun nicht aus der Masse erfüllt werden können (61 InsO). Gibt natürlich Ausnahmen, aber den Entlastungsvortrag muss RA A erst mal bringen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ergänzend müsste RA X darüber nachdenken, ob er einen Haftungsanspruch gegen RA A hat. Immerhin ist die Aufnahme eines Passivprozesses meist nicht veranlasst, und auf jeden Fall hat RA A mit der Beauftragung von RA X Massekosten geschaffen, die nun nicht aus der Masse erfüllt werden können (61 InsO). Gibt natürlich Ausnahmen, aber den Entlastungsvortrag muss RA A erst mal bringen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Wenn, müsste man wohl auf die Beauftragung abstellen. Ob der Passivprozess vom IV aufgenommen worden ist? Die Möglichkeiten, dass der IV den Prozess überhaupt aufnehmen kann, sind begrenzt, § 86 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Völlig richtig. Sonst käme bei dieser Konstellation aber nur noch die Wiederaufnahme durch den Kläger in Betracht, aber nicht mehr als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage, weil der InsVw die angemeldete Forderung bestritten hat.

    Wäre natürlich denkbar. Ich frage mich aber, warum der Kläger das tun sollte. Wenn bereits Masseunzulänglichkeit besteht, dann weiß er doch, dass auch bei Feststellung seiner Forderung für ihn nichts rauskommt, er also selbst im Falle des Prozessgewinns im Feststellungsstreit noch Geld verliert, nämlich seine eigenen Prozesskosten, die ja dann auch nicht mehr von der Masse ersetzt werden.
    Es sei denn, im Hintergrund steht der Riesenanfechtungsanspruch gegen einen Dritten, der die MUZ locker beseitigen wird, aber woher weiß der Kläger davon? Wurde etwa ausnahmsweise mal durch einen aktiven Gläubiger der Eröffnungsbericht wirklich gelesen?
    Daher habe ich - zugegebenermaßen auf unvollständiger Grundlage - auf Wiederaufnahme durch den InsVw geschlossen, zumal der InsVw laut Ausgangssachverhalt ja entlassen wurde, und das hatte mit Sicherheit einen Grund (wie z.B. Erteilung unsinniger Prozessaufträge bei MUZ ein solcher wäre). Aber das war, das räume ich ein, Spekulation.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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