Beratungshilfe für "Rückforderung Kreditbearbeitungsgebühren"?

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe hier einen Fall, zu dem ich über die SuFu nichts gefunden habe.
    Vielleicht hattet ihr diesen Fall ja auch schon und könnt mir weiterhelfen?

    Der Antragsteller hat einen Antrag hinsichtlich der "Rückforderung der Kreditbearbeitungsgebühren" gestellt.
    Es wurde 2011 ein Darlehnsvertrag über knapp 4.000,00 EUR geschlossen, die dort aufgeführte Bearbeitungsgebühr beträgt gute 90,00 EUR.

    Der Antragsteller ist bereits selbst tätig geworden und hat gemäß eines (im Internet gefundenen ?) Musterbriefes die Bank angeschrieben, dass die Forderung von Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig ist, "da die Kreditleistung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Dazu liegen folgende Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor...".
    Die Entscheidungen sind in dem Musterschreiben alle aufgeführt.
    Des Weiteren fordert der Antragsteller die Bank auf, binnen einer gesetzten Frist die Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren zu veranlassen.

    Es liegt mir ein Antwortschreiben der Bank vor, dass bereits Verjährung (§§ 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Umstand eingetreten ist) eingetreten ist und somit eine Auszahlung nicht erfolgen kann. Des Weiteren sei die Bearbeitungsgebühr ganz offensichtlich (das stimmt!) in dem Darlehnsvertrag aufgeführt gewesen, so dass ein Rückforderungsanspruch sofort hätte geltend gemacht werden müssen und nicht erst jetzt, da jetzt Verjährung eingetreten ist.
    Aber ist sie das tatsächlich? Ende 2011 Beginn der Frist + 3 Jahre = Ende 2014 oder?

    Was meint ihr, BerH ja oder nein?

    Ganz lieben Dank und schon mal ein schönes Wochenende!!!

  • Die Verjährungsproblematik bei den Kreditbearbeitungsgebühren ist ein großes Thema. Da gehts um viel Geld, das die Banken wieder rausrücken sollen. Beim BGH ist dazu noch ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt. Einige Banken weigern sich sogar weiterhin - trotz dazu bereits ergangener BGH-Rechtsprechung - die nicht verjährten Kreditbearbeitungsgebühren zu erstatten. Also: Es ist auf jeden Fall ein Fall für Beratungshilfe.

  • Allein die Prüfung der Frage, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht,
    überfordert einen juristischen Laien. Daher: ja !

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Dadurch, dass der Anspruch offensichtlich streitig ist, dürfte ein Rechtsproblem vorliegen, die "Wahrnehmung von Rechten" ist also nicht problematisch.

    Bezüglich der Eigenleistung: Hat er die Bank darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Verjährung noch nicht eingetreten ist? Oder weiß er das nicht und die Überlegung stammt allein von dir?
    Denn ein solcher tatsächlicher Hinweis, dass das Jahr 2014 noch nicht um ist, ist ihm durchaus auch noch zuzumuten, Eigenleistung besteht nicht ausschließlich im einmaligen Anschreiben.

    Ob BerH zu bewilligen ist, kann ich im Übrigen nicht sagen, zumal du auch nichts zu den übrigen Voraussetzungen geschrieben hast.

  • Das ist die typische Masche der Banken und deshalb kann man grundsätzlich hierfür BerH bewilligen und hätte das Jahr noch ein paar Wochen mehr, würde ich, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, sicherlich BerH auch bewilligen.

    Allerdings: Da hier tatsächlich die Verjährung droht oder zumindest drohen könnte, sollte der ASt direkt auf den Klageweg bzw. gerichtliches Mahnverfahren, soweit der konkrete Betrag bekannt ist, verwiesen werden.
    Dafür kann er dann soweit notwendig beim zuständigen Gericht PKH beantragen bzw. über einen RA beantragen lassen.

    Mit dem BerH-Schein geht er zum RA und der sagt ihm dann auch nur, dass die Zeit für die außergerichtliche Geltendmachung sehr knapp ist und zur Sicherheit Klage geboten erscheint !!??!!

    Da die Rechtslage zwischenzeitlich - mit Ausnahme der Verjährungsproblematik - eindeutig ist, wird die Bank spätestens im Klageverfahren die Forderung anerkennen und dann vollständig zahlen.
    Aus persönlicher Erfahrung kann ich das so behaupten.:teufel:

    Den konkret geforderten Betrag zu errechnen ist hierbei wohl das Schwierigste. Je nach Bank wurde diese Bearbeitungsgebühr nämlich auf die Darlehenssumme draufgeschlagen und war daher auch noch zu verzinsen. Um da auch keinen € der Bank zu schenken, sollte die Klage sicherlich von einem Profi (RA, Verbraucherzentrale etc.) eingereicht werden.

  • Danke!

    Also die weiteren Voraussetzungen würden auch vorliegen.
    Die Berechnung zur Verjährung stammt von mir, ist mir aufgefallen, als ich den SV geschildert habe und über die Daten gestolpert bin.
    Ob der Ast. der Bank diese Ansicht (dass noch keine Verjährung eingetreten ist) mitgeteilt hat, weiß ich nicht, bei der Antragsaufnahme war mein Kollege da. Ein entsprechendes Schreiben habe ich allerdings nicht vorliegen.

    Da die Zeit doch etwas drängt würde ich in diesem Fall mal davon absehen, den Ast nochmal ins Rennen zu schicken.

  • http://www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte

    Daher könnte dein Antragsteller zum Beispiel den Musterbrief haben.

    Ich würde mich auch mal an deine örtliche Verbraucherzentrale wenden. In meinem Beritt würde sie eine zumutbare anderweitige Hilfemöglichkeit darstellen. Bietet die VBZ bei dir vor Ort jedoch keine entsprechende Verbraucherberatung an (oder nur eine durch einen Rechtsanwalt, der nach Zeit bezahlt wird), stellt sie keine anderweitige Hilfemöglichkeit dar.

    Daher wäre bei mir keine BerH zu bewilligen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG), das kann regional aber durchaus unterschiedlich sein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich kenne mehrere Kollegen (mich eingeschlossen), die einen Musterbrief genommen haben und an die jeweilige Bank geschickt haben. Bis auf eine Kollegin (sie hat die Kohle erhalten, aber ohne Zinsen), sind alle anderen Kollegen beim Ombudsmann für Banken aufgeschlagen.

    Soweit ich weiß, haben wir alle zur Verjährungsfrage dann auch die Ruhendstellung des Schlichtungsverfahrens beantragt, da der BGH zur Verjährung noch nicht abschließend entschieden hat und Verfahren laufen.

    Es gibt dutzende Verbraucherseiten, wo man sich das Thema anlesen kann.


    Beratungshilfefähig ja, aber man sollte sich hier definitiv die Frage der anderen Art der Hilfe stellen.

  • Mal für ganz Blöde: Fallen Kredite zur Hausfinanzierung auch unter diese Verbraucherkredite ? :oops:

    Wohl schon, zumindest wurde einem Kollegen bereits mehrere Tausend von seiner Bank zurückerstattet, nachdem er diese für seinen Hauskauf gefordert hatte.

  • Mal für ganz Blöde: Fallen Kredite zur Hausfinanzierung auch unter diese Verbraucherkredite ? :oops:

    Gucken wir doch mal ins BGB, was ein Verbraucher ist ;)

    Wäre schön, wenn´s keine Verbraucherkredite wären. Dann würde sich die Verjährung der Zinsen viel besser gestalten.


  • Gucken wir doch mal ins BGB, was ein Verbraucher ist ;)

    Jaja, ich weiß: Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtsfindung....

    ...aber nur weil was im BGB oder sonst einem Gesetz steht, heißt da ja noch lange nicht, dass der BGH das auch so für richtig hält. ;):teufel:

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