Guten Morgen zusammen,
ich habe hier einen Fall, zu dem ich über die SuFu nichts gefunden habe.
Vielleicht hattet ihr diesen Fall ja auch schon und könnt mir weiterhelfen?
Der Antragsteller hat einen Antrag hinsichtlich der "Rückforderung der Kreditbearbeitungsgebühren" gestellt.
Es wurde 2011 ein Darlehnsvertrag über knapp 4.000,00 EUR geschlossen, die dort aufgeführte Bearbeitungsgebühr beträgt gute 90,00 EUR.
Der Antragsteller ist bereits selbst tätig geworden und hat gemäß eines (im Internet gefundenen ?) Musterbriefes die Bank angeschrieben, dass die Forderung von Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig ist, "da die Kreditleistung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Dazu liegen folgende Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor...".
Die Entscheidungen sind in dem Musterschreiben alle aufgeführt.
Des Weiteren fordert der Antragsteller die Bank auf, binnen einer gesetzten Frist die Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren zu veranlassen.
Es liegt mir ein Antwortschreiben der Bank vor, dass bereits Verjährung (§§ 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Umstand eingetreten ist) eingetreten ist und somit eine Auszahlung nicht erfolgen kann. Des Weiteren sei die Bearbeitungsgebühr ganz offensichtlich (das stimmt!) in dem Darlehnsvertrag aufgeführt gewesen, so dass ein Rückforderungsanspruch sofort hätte geltend gemacht werden müssen und nicht erst jetzt, da jetzt Verjährung eingetreten ist.
Aber ist sie das tatsächlich? Ende 2011 Beginn der Frist + 3 Jahre = Ende 2014 oder?
Was meint ihr, BerH ja oder nein?
Ganz lieben Dank und schon mal ein schönes Wochenende!!!