Es lag vor ein TES aus 2011 mit folgendem Inhalt:
1. Ich der Testator und meine Frau haben das Grundstück 2010 an unser Kind A übertragen.
2. A hat die Pflicht bei Verkauf seine beiden Geschwister B und C anteilmäßig auszuzahlen.
3. Mietfreiheit für die übertragenden Ehegatten wurde zugesichert.
4. Sollte Sparguthaben vorhanden sein, wird dies natürlich ebenfalls durch 3 geteilt.
Auslegung des zust. RI vor Berufung:
Erben sind die 3 Kinder zu gleichen Teilen, mit der Folge Ehefrau erhält PT.
A, B und C nehmen das Erbe schriftlich, wie berufen an.
Nachlasswert im unteren vierstelligen Bereich.
B reicht eine Kopie eines Einzeltestamentes des Erblasses aus 1995 dazu.
Kurz darauf stellt B für sich und in Vollmacht für C einen ES Antrag, der identisch ist mit der Ansicht des Gerichts und der Berufung. Auf das TES aus 1995 wird nicht eingegangen. Darin hatte des EL seine Frau allein eingesetzt mit der Maßgabe, dass wenn sie eher verstirb A das Haus bekommen soll und seine Geschwister B und C anteilig auszuzahlen hat und Guthaben anteilig unter den Geschwistern zu teilen sind.
Der Antrag wird A zugesandt, der wendet mit Hilfe seiner Anwältin ein, dass das TES nicht gültig sei, da keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthalten sei und stellt Antrag (formlos) nach gesetzlicher Erbfolge. Das TES aus 1995 spielt auch hier in der Argumentation keine Rolle.
A hat von der Ehefrau 2 Monate nach dem Erbfall eine Generalvollmacht erhalten und vertritt damit auch deren Interesssen.