Auslegung / Gültigkeit von zwei Testamenten

  • Es lag vor ein TES aus 2011 mit folgendem Inhalt:

    1. Ich der Testator und meine Frau haben das Grundstück 2010 an unser Kind A übertragen.
    2. A hat die Pflicht bei Verkauf seine beiden Geschwister B und C anteilmäßig auszuzahlen.
    3. Mietfreiheit für die übertragenden Ehegatten wurde zugesichert.
    4. Sollte Sparguthaben vorhanden sein, wird dies natürlich ebenfalls durch 3 geteilt.

    Auslegung des zust. RI vor Berufung:
    Erben sind die 3 Kinder zu gleichen Teilen, mit der Folge Ehefrau erhält PT.

    A, B und C nehmen das Erbe schriftlich, wie berufen an.
    Nachlasswert im unteren vierstelligen Bereich.
    B reicht eine Kopie eines Einzeltestamentes des Erblasses aus 1995 dazu.

    Kurz darauf stellt B für sich und in Vollmacht für C einen ES Antrag, der identisch ist mit der Ansicht des Gerichts und der Berufung. Auf das TES aus 1995 wird nicht eingegangen. Darin hatte des EL seine Frau allein eingesetzt mit der Maßgabe, dass wenn sie eher verstirb A das Haus bekommen soll und seine Geschwister B und C anteilig auszuzahlen hat und Guthaben anteilig unter den Geschwistern zu teilen sind.

    Der Antrag wird A zugesandt, der wendet mit Hilfe seiner Anwältin ein, dass das TES nicht gültig sei, da keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthalten sei und stellt Antrag (formlos) nach gesetzlicher Erbfolge. Das TES aus 1995 spielt auch hier in der Argumentation keine Rolle.
    A hat von der Ehefrau 2 Monate nach dem Erbfall eine Generalvollmacht erhalten und vertritt damit auch deren Interesssen.

  • Mag keiner?
    Die Akte soll in die nächtse Runde gehen, also erneuter Antrag, dann beim Rpfl.
    Ich kann mich derzeit der Argumentation gesetzl EF nicht anschließen, zumal jetzt aktenkundig ist, dass die Ehefrau durch eine LV abgesichert war, die wesentlich höher war als der Nachlass am Todestag.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob das Testament von 2011 tatsächlich eine Erbeinsetzung vorsieht bzw. ob man daraus schlussfolgern kann, dass die mit testierende (?) Ehefrau auf den Pflichtteil gesetzt werden sollte. Das halte ich für unüblich. Auch ist nicht sicher, ob die gemeinsame Verfügung von 2011 die Erbeinsetzung der Frau aus dem Testament von 1995 aufheben sollte.

    Die Lebensversicherung ist wohl aus Vertrag zu Gunsten Dritter außerhalb des Nachlasses auf die Begünstigte übergegangen und dürfte mit der Erbfolge nicht im Zusammenhang stehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das sind beides Einzeltestamente des Ehemannes.
    Lediglich das GB stand im gemeinsamen Eigentum.
    Dieses wurde aber wie gesagt in 2010 an eines der 3 Kinder geschenkt.

    Die Ehefrau ist an Parkinson erkrankt mit begleitender Demenz.

    Ich geh davon aus, dass die Übertragung des Gst. und die Veränderung des Testamentes damit unmittelbar im Zusammenhang stehen.

    Der Übertragungsvertrag sah ein lebenslanges Wohnrecht für die Eltern vor.

    Zwei Monate nach dem Ableben des Testators wurde eine Generalvollmacht erstellt für den Grundstücksinhaber und er hat kurz darauf die Mutter ins Pflegeheim gegeben.

    Wenn ich jetzt nichts böses dabei denken will und mich nur auf die Testamenet beziehe würde ich sagen, es war auf Grund der Erkrankung absehbar, dass die Ehefrau das Haus nicht mehr und schon gar nicht allein bewohnen kann und dass ihre finanzielle Absicherung auch für die Zeit im Heim über die LV abgesichert ist.

    Wenn ich gesetzliche EF annehme wird die Ehefrau zwar mit wenig Nachlass bedacht, wird aber als Erbe auch zu Verpflichrungen herangezogen.

    Noch schlechter wäre die Situation für sie, wenn das TES aus 95 greift und sie Alleinerbin wird. Dann gäbe es neben den Pflichtteilsansprüchen auch noch Ergänzungsansprüche wegen dem verschenkten Grundstück.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Notar in 2010 nicht darauf aufmerksam gemacht hat und die Testamentsänderung in Unkenntnis dieses Sachverhaltes entstand.

    Um so nachdenklicher stimmt mich der Umstand, dass der Sohn der das Grst. geschenkt bekam und die Generalvollmacht inne hat gegen das Tes aus 11 vorgeht.

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