Ich bräuchte mal Unterstützung bei folgendem Grundbuch/Register-Problem:
Antrag auf Eintragung der Aufhebung eines Erbbaurechts. Es treten auf:
Für den Eigentümer, einen Verein: A und B, als Vorstandsmitglieder.
Registereintragung weist auch diese beiden als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder aus.
Für den Erbbauberechtigten, ebenfalls ein Verein: A als vom Registergericht bestellte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Nachtragsliquidatorin mit Wirkungskreis "Übertragung des Erbbaurechts und alle in diesem Zusammenhang abzugebenden rechtlichen Willenserklärungen hinsichtlich des Erbbaugrundbuchs von X". (Anm.: In der Begründung zur Liquidatorenbestellung heißt es in den Gründen diesbezüglich noch weiter: "Die zu bestellende Nachtragsliquidatorin (...) [hat] glaubhaft dargelegt, dass (...) nunmehr die endgültige Übertragung [des Erbbaurechts] auf den Grundstückseigentümer stattfinden soll."
-> hätte insofern erst mal kein Problem daraus gemacht, dass hier keine Übertragung auf den Eigentümer, sondern die Aufhebung beurkundet wurde (?)
Bzgl. der Vertretungsberechtigung von A für den Eigentümer nimmt Notar Bezug auf ein ihm vorliegendes Protokoll einer Mitgliederversammlung, in der A von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde bzgl. aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Nachtragsliquidation zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer anfallen.
Nach Anforderung wurde jetzt das Protokoll vorgelegt sowie, ebenfalls nach Anforderung, die Vereinssatzung. Bei der Prüfung dieser Dokumente bin ich über folgende Punkte gestolpert, zu denen ich gerne Meinungen hätte:
1. Das Protkoll (vorgelegt als begl. Abschr.) ist von 2 Personen unterschrieben. Mangels Unterschriftsbeglaubigung weiß ich nicht, wer die Personen sind. Als Vertretungsnachweis muss das Protokoll m. E. mit Unterschriftsbeglaubigungen versehen sein (?)
2. Die eingereichte Satzung (vorgelegt als begl. Abschr.) ist überhaupt nicht unterschrieben. Außerdem enthält sie keinerlei Regelungen bzgl. der Form der Beurkundung der Vereinsbeschlüsse (eigentlich erforderlicher Satzungsinhalt?) -> taugt damit also nicht als Nachweis für die Anforderungen an die Form des Versammlungsprotokolls (?)
3. Laut Satzung hat der Verein einen aus 2 Pers. bestehenden Vorstand. In dem Versammlungsprotokoll ist noch ein TOP "Wahl des 3. Vorstandsmitglieds" enthalten. Darin ist von einer noch nicht im Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung die Rede (offensichtlich die Änderung dahingehend, dass der Vorstand aus 3 Mitgliedern besteht), und es wird eine 3. Person als Vorstandsmitglied "vorsorglich" gewählt. Bin der Annahme, dass mich das nicht zu interessieren hat, da die Satzungsänderung noch nicht im Register eingetragen wurde, ich also nach wie vor von 2 Vorstandsmitgliedern, und zwar den im Register eingetragenen ausgehe (?)
-> Ich habe keine Ahnung, was ich dem Notar aufgeben soll, um den Nachweis der Befreiung von § 181 BGB zu führen. Hat jemand eine Idee? eV? nachträgliche Satzungsergänzung? Genehmigung aller Vereinsmitglieder? (Wie soll ich wissen in 29er Form, wer das alles ist?)
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