Nachweis Befreiung von § 181 BGB beim Verein

  • Ich bräuchte mal Unterstützung bei folgendem Grundbuch/Register-Problem:

    Antrag auf Eintragung der Aufhebung eines Erbbaurechts. Es treten auf:

    Für den Eigentümer, einen Verein: A und B, als Vorstandsmitglieder.
    Registereintragung weist auch diese beiden als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder aus.

    Für den Erbbauberechtigten, ebenfalls ein Verein: A als vom Registergericht bestellte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Nachtragsliquidatorin mit Wirkungskreis "Übertragung des Erbbaurechts und alle in diesem Zusammenhang abzugebenden rechtlichen Willenserklärungen hinsichtlich des Erbbaugrundbuchs von X". (Anm.: In der Begründung zur Liquidatorenbestellung heißt es in den Gründen diesbezüglich noch weiter: "Die zu bestellende Nachtragsliquidatorin (...) [hat] glaubhaft dargelegt, dass (...) nunmehr die endgültige Übertragung [des Erbbaurechts] auf den Grundstückseigentümer stattfinden soll."

    -> hätte insofern erst mal kein Problem daraus gemacht, dass hier keine Übertragung auf den Eigentümer, sondern die Aufhebung beurkundet wurde (?)

    Bzgl. der Vertretungsberechtigung von A für den Eigentümer nimmt Notar Bezug auf ein ihm vorliegendes Protokoll einer Mitgliederversammlung, in der A von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde bzgl. aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Nachtragsliquidation zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer anfallen.

    Nach Anforderung wurde jetzt das Protokoll vorgelegt sowie, ebenfalls nach Anforderung, die Vereinssatzung. Bei der Prüfung dieser Dokumente bin ich über folgende Punkte gestolpert, zu denen ich gerne Meinungen hätte:

    1. Das Protkoll (vorgelegt als begl. Abschr.) ist von 2 Personen unterschrieben. Mangels Unterschriftsbeglaubigung weiß ich nicht, wer die Personen sind. Als Vertretungsnachweis muss das Protokoll m. E. mit Unterschriftsbeglaubigungen versehen sein (?)

    2. Die eingereichte Satzung (vorgelegt als begl. Abschr.) ist überhaupt nicht unterschrieben. Außerdem enthält sie keinerlei Regelungen bzgl. der Form der Beurkundung der Vereinsbeschlüsse (eigentlich erforderlicher Satzungsinhalt?) -> taugt damit also nicht als Nachweis für die Anforderungen an die Form des Versammlungsprotokolls (?)

    3. Laut Satzung hat der Verein einen aus 2 Pers. bestehenden Vorstand. In dem Versammlungsprotokoll ist noch ein TOP "Wahl des 3. Vorstandsmitglieds" enthalten. Darin ist von einer noch nicht im Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung die Rede (offensichtlich die Änderung dahingehend, dass der Vorstand aus 3 Mitgliedern besteht), und es wird eine 3. Person als Vorstandsmitglied "vorsorglich" gewählt. Bin der Annahme, dass mich das nicht zu interessieren hat, da die Satzungsänderung noch nicht im Register eingetragen wurde, ich also nach wie vor von 2 Vorstandsmitgliedern, und zwar den im Register eingetragenen ausgehe (?)

    -> Ich habe keine Ahnung, was ich dem Notar aufgeben soll, um den Nachweis der Befreiung von § 181 BGB zu führen. Hat jemand eine Idee? eV? nachträgliche Satzungsergänzung? Genehmigung aller Vereinsmitglieder? (Wie soll ich wissen in 29er Form, wer das alles ist?)

    Fragen über Fragen...

    Ich bin über jeden Denkanstoß dankbar!

  • Ich habe mir jetzt nur diesen Absatz abgeschaut:
    "-> Ich habe keine Ahnung, was ich dem Notar aufgeben soll, um den Nachweis der Befreiung von § 181 BGB zu führen. Hat jemand eine Idee? eV? nachträgliche Satzungsergänzung? Genehmigung aller Vereinsmitglieder? (Wie soll ich wissen in 29er Form, wer das alles ist?)"

    Meine Meinung:

    Zum Nachweis gibt es (nur) die Möglichkeiten des § 32 GBO. Darin steht nichts von der Vorlage einer Satzung. Auch nicht von der Vorlage einer (angeblichen?) Satzungsänderung. Usw. usf.

    Die eidesstattliche Versicherung ist im Grundbuchverfahren im Regelfall kein vorgesehenes Beweismittel. Damit ist das Grundbuchamt nicht zur Abnahme befugt. Folge: Die falsche eidesstattliche Versicherung ist nicht strafbar. Das haben wir im Zusammenhang mit dem GbR-Chaos vor ein paar Jahren im Grundbuchforum schon durchgekaut. Damit ist die e.V. im Grundbuchverfahren meistens - so auch hier - wertlos (gilt nicht für Nachlasssachen oder wo das Gesetz die e.V. vorsieht). Ganz nebenbei ist sie nicht in § 32 GBO genannt.

    Die Genehmigung aller Vereinsmitglieder scheitert an den von Dir genannten Gründen und daran, dass auch sie in § 32 GBO nicht genannt ist.

    ==> Die müssen diese Befreiung ins Register bekommen. Vorher geht gar nichts. Und dann folgt der Registerauszug sowie die Frage, ob die bereits abgegebene Erklärung schon wirksam ist oder ob die Erklärung noch mal abgegeben werden muss.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke Andreas für Deine StN.

    Das Problem liegt bei dem von Dir vorgeschlagenen Weg darin, dass es sich hier nur um eine einzelfallbezogene Befreiung vom § 181 BGB handelt, nämlich nur betreffend die Rechtsgeschäfte zur Abwicklung des erbbauberechtigten Vereins mit dem Eigentümer-Verein. LG Ravensburg (Beschluss v. 19.10.1989, 1 T 256/89, RPfleger 1990, 26, auch juris) sagt diesbezüglich:

    "1. Um den Vereinsvorstand vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien, bedarf es einer Änderung der Satzung nur dann, wenn sich die Befreiung auf den jeweiligen Vorstand beziehen soll.

    2. Im Einzelfall kann eine Befreiung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen."

    In der Entscheidung wurde über eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts entschieden. Dem Beschwerdegericht hat es zum Nachweis der Vertretungsmacht (Befreiung vom § 181 BGB) genügt, dass vorgelegt wurde in öffentlich beglaubigter Form eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung, in dem eine bestimmte, dem Vorstand angehörende Person von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Dann heißt es: "Dieses Protokoll ist von dem Versammlungsleiter Dr. H O und dem Protokollanten B H unterschrieben. Die Unterschriften (...) sind öffentlich beglaubigt und genügen somit den Anforderungen des § 29 GBO. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts ist dieser Nachweis ausreichend, ohne dass es der Eintragung einer Satzungsänderung im Vereinsregister bedarf." (Wird weiter ausgeführt.)

    Deshalb hatte ich das Protokoll und - wegen der einzuhaltenden Protokollform - die Satzung angefordert. Wenn nun aber die Satzung keine Vorgaben bzgl. der Protokollform enthält, kann ich nichts prüfen...

    Dann müsste ich evtl. sagen: Nachweis nur gem. § 32 GBO mit Registereintragung, weil die übrigen Unterlagen formell nicht zu gebrauchen sind?

    (Wäre jedenfalls der eindeutigste und übersichtlichste Weg... man muss ja leider immer alle möglichen Wege aufzeigen in der Zwischenverfügung, sonst kriegt man's vom OLG um die Ohren gehauen.)

  • Es wird vermutlich schwierig, dazu etwas zu finden, weil die Literatur des Vereinsrechts hierzu auf die Bestimmungen verweist, die gemäß § 58 Nr. 4 BGB in der Satzung enthalten sein sollten ... eine gesetzliche Regelung zur Beurkundung der Beschlüsse gibt es m. W. nicht (so auch Staudinger/Habermann § 58 BGB Rn. 8; MünchKommBGB/Reuter § 58 Rn. 6), so dass man nicht sagen kann, was mangels satzungsmäßiger Festlegung gelten soll.

    Ich würde den Antrag aus diesem Grunde - Vertretungsmacht mangels möglichen Nachweises nicht nachweisbar - zurückweisen. Die müssen jetzt erst mal eine Mitgliederversammlung abhalten, die die Satzung entsprechend ergänzt (und diese Satzungsänderung muss eingetragen werden). Anderenfalls mag das Beschwerdegericht sich etwas einfallen lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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