Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Verzicht auf Klageerhebung

  • Hallo,
    bin etwas ratlos: Betreuer beantragt nach anwaltlicher Beratung betreuungsgerichtlich zu genehmigen, dass er auf Klageerhebung in einem Zivilprozess (es geht um Übernahme von ca. 1.500,00 EUR Maklerkosten) für die Betroffene verzichtet.
    Der Anwalt rät im Hinblick auf ein hohes Prozessrisiko von der Klageerhebung ab.
    Muss ich und wenn ja, nach welcher Vorschrift diesen Verzicht auf Klageerhebung genehmigen?

  • Eine Vorschrift, die pauschale eine Genehmigungspflicht für den Verzicht auf einen Rechtsstreit vorsieht, gibt es m.E. nicht.

    Fraglich wäre allenfalls, ob wegen des damit verbundenen Schadens eine Genhmigungspflicht bestehen könnte.

    Wurde ein Haus / eine Wohnung verkauft und der Erlös ist jetzt letztlich ca. 1500 € geringer?

  • Die Betroffene ist Pflichtteilsberechtigte und soll die Maklerkosten für den Verkauf des Hauses, das zum Nachlass gehört, allein tragen.

  • Die Betroffene ist Pflichtteilsberechtigte und soll die Maklerkosten für den Verkauf des Hauses, das zum Nachlass gehört, allein tragen.

    Wieso trägt ein Pflichtteilsberechtigter, der ja am Nachlass nicht beteiligt ist, die Kosten der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes? :gruebel::gruebel:

  • Oh, oh! Da würde ich als Betreuer auch Bauchschmerzen haben und das Betreuungsgericht anrufen.
    Wenn nicht ne Besonderheit besteht, von der wir noch nichts erfahren haben, geht das so nicht in Ordnung. Vermute aber, dass noch was anderes im Busch ist.

  • Klingt für mich sehr komisch... Der Betreute dürfte nur dann für Maklerkosten haften, wenn er den Makler beauftragt hat. Eine Klage durch den Betreuten kommt nur in Betracht, wenn er den Makler bezahlt hat und nun von den anderen Ersatz verlangt. Da kein Rechtsgrund ersichtlich ist, warum der Betreute überhaupt den Makler hätte bezahlen sollen (der Verkauf ist schlicht nicht seine Angelegenheit) sehe ich keine nachvollziehbare Konstellation für eine Klage. Da muss bereits im Vorfeld einiges schief gelaufen sein. Wenn der Betreuer den Makler bezahlt hat, dann könnte durch die Genehmigung -der Nichtklage- der Eindruck erweckt werden, dass die Beauftragung des Maklers im Sinne des Betreuten gewesen wäre.

    Solange der Betreuer über den Anspruch nicht verfügt, also keinen Verzichtsvertrag schließt, dürfte kein Genehmigungserfordernis vorliegen. Ansonsten müssten wir wohl auch genehmigen, dass der Betreuer nicht grundlos die Telekom, die Regierung oder den Papst verklagt.

    Die bloße "Nichthandlung" ist nicht genehmigungsfähig. Etwas anderes gilt nur im Falle eines Verzichtsvertrages, weil der Betreute dann tatsächlich zukünftig an einer Durchsetzung eines möglichen Anspruchs gehindert wäre. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist indes nur erforderlich, wenn der andere Teil seinerseits mit einer negativen Feststellungsklage gedroht hätte und diese Klage Aussicht auf Erfolg hätte.

    Das klingt nach dem Versuch dem Gericht den schwarzen Peter zuzuschieben. :teufel:

  • Klingt für mich sehr komisch... Der Betreute dürfte nur dann für Maklerkosten haften, wenn er den Makler beauftragt hat. Eine Klage durch den Betreuten kommt nur in Betracht, wenn er den Makler bezahlt hat und nun von den anderen Ersatz verlangt. Da kein Rechtsgrund ersichtlich ist, warum der Betreute überhaupt den Makler hätte bezahlen sollen (der Verkauf ist schlicht nicht seine Angelegenheit) sehe ich keine nachvollziehbare Konstellation für eine Klage. Da muss bereits im Vorfeld einiges schief gelaufen sein. Wenn der Betreuer den Makler bezahlt hat, dann könnte durch die Genehmigung -der Nichtklage- der Eindruck erweckt werden, dass die Beauftragung des Maklers im Sinne des Betreuten gewesen wäre. Solange der Betreuer über den Anspruch nicht verfügt, also keinen Verzichtsvertrag schließt, dürfte kein Genehmigungserfordernis vorliegen. Ansonsten müssten wir wohl auch genehmigen, dass der Betreuer nicht grundlos die Telekom, die Regierung oder den Papst verklagt. Die bloße "Nichthandlung" ist nicht genehmigungsfähig. Etwas anderes gilt nur im Falle eines Verzichtsvertrages, weil der Betreute dann tatsächlich zukünftig an einer Durchsetzung eines möglichen Anspruchs gehindert wäre. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist indes nur erforderlich, wenn der andere Teil seinerseits mit einer negativen Feststellungsklage gedroht hätte und diese Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Das klingt nach dem Versuch dem Gericht den schwarzen Peter zuzuschieben. :teufel:


    ein sehr treffender Beitrag :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!