Ich stelle mir in einem Betreuungsverfahren die Frage, ob ich etwas zu veranlassen habe. Und zwar wird von einem Berufsbetreuer (RA) seit vielen Jahren ein altes Ehepaar betreut. Der Ehemann war lange erfolglos selbstständig, der gemeinsame Grundbesitz wurde vor ein paar Jahren zwangsversteigert. Aus den Rechnungslegungen weiß ich, dass beide nur geringe Renten und ergänzende Sozialhilfe beziehen, Schulden bestehen bei beiden etwa in Höhe von knapp 2.000 €.
Nun ist letzte Woche der Ehemann verstorben, die Ehefrau ist (wäre) Alleinerbin. Da sie alleine nicht in der Wohnung verbleiben kann, wird sie in ein Pflegeheim ziehen.
Der Betreuer teilt mir nun mit, dass er für die Ehefrau die ihr angefallene Erbschaft nicht ausschlagen will. Er begründet dies damit, dass er - wie in der Vergangenheit - sämtlichen Gläubigern mitteilen wird, dass kein Vermögen vorhanden ist. Nachteile sein damit für die Ehefrau nicht zu befürchten. Außerdem sei davon auszugehen, dass inzwischen sämtliche potentielle Gläubiger über den Sachverhalt Bescheid wissen.
Grundsätzlich ist ja die Annahme einer Erbschaft, anders als deren Ausschlagung, nicht durch das Betreuungsgericht zu genehmigen. Dennoch müssen wir ja einschreiten, wenn wir sehen, dass etwas falsch läuft. Würdet ihr hier auf eine Ausschlagung bestehen oder den Betreuer, der ja nun als Rechtsanwalt durchaus Sachkenntnis hat und seine Entscheidung begründet hat, gewähren lassen?