Unterbringung des Betreuten

  • Aus dem Bericht über die persönlichen Verhältnisses des Betreuten ergibt sich, dass der Betreute (wohnt noch in Wohnung) immer wieder stationär behandelt werden muss, da er aufgrund des altersbedingten körperlichen Zustandes immer wieder stürzt. Der Betreute lehnt aber einer dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim ab, das alleine wohnen sei aber wohl auch grenzwertig. Zweimal am Tag kommt aber der Pflegedienst vorbei.

    Meine Überlegung ist jetzt, ob aufgrund der häufigen Stürze eine Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 BGB vorliegt und ich den Betreuer darauf hinweisen muss eine Unterbringung prüfen zu lassen. (Aufgabenkreis umfasst Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung)

    In der Kommentierung habe ich gelesen, dass eine Selbstgefährdung kein zielgerichtetes Tun voraussetzt, Grund kann zum Beispiel auch Herumirren in eisiger Kälte sein.

    Was macht ihr in solchen Fällen?

  • Unterbringungsähnliche Maßnahmen durch Nichtprofis i.R. der häuslichen Pflege brauchen nicht genehmigt zu werden.

    Dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen wage ich zu bezweifeln, möchte da aber natürlich dem Richter nicht vorgreifen.

    Letzlich muss der Betreuer selber entscheiden, ob Wohung und mit wie viel Betreuung oder Heim.
    Hängt auch davon ab was sich der Betreute leisten kann.

    Praktische Ratschläge in solche Fällen zu erteilen ist Sache der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine.

  • Mit dem Betreuer telefonieren und mit ihm besprechen, welche Gedanken er sich zu dem Thema gemacht hat. Wohlbemerkt, besprechen (dh. Sachverhalt weiter klären). Ggf. vorher den Richter fragen, welche Voraussetzungen für ihn für eine Unterbringung vorliegen sollten, und ob das in Deiner Akte der Fall sein könnte.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Wenn der Betreuer ein Berufsbetreuer und damit ein Betreuungsprofi ist, dürfte sich das ganze Prozzedere eigentlich erübrigen. Ein Betreuungsprofi muss wissen, was Sache ist.

    Bei ehrenamtlichen sind dagegen die Betreuungsvereine bzw. die Betreuungsbehörden zuständig.

    Hier er geht es um Ratschläge an den Betreuer. Die Betreuungsgerichte sind insoweit unzuständig.

  • Stürze würde ich eigentlich in die Kategorie "Unfall" einordnen, die eher weniger mit bewusster oder mangels Einsicht in die Gefahrenlage fahrlässiger Selbstgefährdung zu tun hat. Was ist denn höher einzustufen: Der Wille der Betroffenen, oder die Gefahr, dass sie wieder stürzt? Natürlich bereiten die Verletzungsfolgen Schmerzen, möglicherweise kostet sie ein Sturz eines Tages sogar das Leben. Aber das Leben ist nunmahl lebensgefährlich, und solange die Betroffene einen klaren Willen gegen eine entsprechend gesicherte Unterkunft hat ...

    Ich würde aber auf jeden Fall mit ihr über einen sog. Heimnotruf reden (wenn sie den icht ohnehin schon hat), damit sie bei einem Sturz wenigstens schnell Hilfe holen kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • "Unterbringung" halte ich hier nicht für Förderlich. Es geht wohl eher um Aufenthalt oder Wohnungsangelegenheit in einem Pflegeheim. Unterbringung ist meines erachtens eher den unterbringungsähnlichen Maßnahmen vorbehalten, von welchen wir hier ja doch meilenweit entfernt sind. Was aber den Wohnungswechsel Richtung Heim angeht, steht aber immer noch die Selbstbestimmung des Betroffenen sowie Ambulant geht vor Stationär vor.

    Lieber 1074, Deine Fürsorge ehrt Dich, Du solltest aber doch lieber lediglich das Gespräch mit dem Betreuer suchen und ihn bzgl. Deiner Sorge ansprechen. Dann wird dieser Dir sagen, das habe ich den Betroffenen auch schon angeraten (wenn es ein Betreuer ist, der nicht vordergründig auf seine Vergütung schaut) aber er will ja nicht. Damit sollte dann Dein Gewissen beruhigt sein.

    Wir können als Betreuer nicht jeden Betreuten in Watte packen. Aber vielleicht sollte der Betreuer den Betreuten mal über Protektoren oder Sturzmatten und etc. was die Gesundheitshäuser alles so anbieten, aufklären.

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  • 1908i, 1837 (1) BGB: Das Gericht berät die Betreuer.

    Richtig. Wer sich hier den Beratungsstiefel gerne anziehen möchte kann das gerne tun.
    Die Beratungskompetenz und ggf. auch eine tatsächliche Unterstützung in der Angelegenheit ist bei der Betreuungsbehörde und den Betreuungsvereinen zu finden (die Vereine können das auch abrechen, bzw. erhalten Förderung für deratige Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern, zumindest für Bayern ist mir das bekannt).

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