KF bei Selbst. Beweisverf. m. 4 Streitgenossen u. Klage mit 2 Streitgenossen

  • Ich habe ineinem selbständigen Beweisverfahren (Streitwert 16.000 €) den Antragsgegnervertreten. Antragsteller waren zwei Ehepaare ( also vier Streitgenossen). Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat nur ein Ehepaar Klage (Streitwert 1/3 von 16.000 € = 5.333,33 €) erhoben und obsiegt.

    In der Sacheging es um ein Grundstück an dem die klagenden Antragsteller zu 1/3 und die nicht klagenden Antragsteller zu 2/3 beteiligt waren, daher auch der Umstand,dass nur in Höhe von 1/3 des Streitwertes des selbständigen Beweisverfahrens geklagt wurde.

    Im selbständigen Beweisverfahren sind allein Sachverständigenkosten von 9.000 €angefallen. Die zwei Kläger hatten einen RA beauftragt, der auch schon außergerichtlich und im selbständigen Beweisverfahren für alle vier Antragsteller tätig war.

    Er beantragtdie Kosten wie folgt festzusetzen:

    1. selbständigesBeweisverfahren (Streitwert 16.000 €)

    3100 VV RVG Verfahrensgebühr: 2,2 Gebühren inkl.
    Gebührenerhöhung wegen vierAuftraggebern (1008 VV RVG) 1.245,20 €

    2300 VV RVG Vorbem. 3 AnrechnungGeschäftsgebühr 0,75 - 424,50 €

    3104 VV RVG Terminsgebühr 679,20 €

    7002 VV RVG 20,00 €


    2. Klageverfahren (Streitwert5.333,33 €)

    3100 VV RVG Verfahrensgebühr: 1,6Gebühren inkl.
    Gebührenerhöhung wegen zweiAuftraggebern (1008 VV RVG) 540,80 €

    Anrechnung gem Vorbem. 3 Abs. 5 RVG -540,80 €

    3104 VV RVG Terminsgebühr 405,60 €

    7002 VV RVG 20,00 €

    Zwischensumme (netto) 1.945,50 €

    7008 VV RVG Ust. 19 % 369,65 €

    Zwischensumme (brutto) 2.315,15 €


    3. Der gegnerische RA beantragt die Gerichtskosten für das selbständigeBeweisverfahren (inklusiver der 9.000 € Sachverständigenkosten) und das Klageverfahren in voller Höhe hinzuzusetzen.

    Das Gericht hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss (ohne vorherige Zusendung des gegnerischen Antrags) antragsgemäß erlassen. Ich halte das für falsch, tue mich aber mit der Begründung schwer. Nach meiner Auffassung kann es nichtsein, dass das klagende Ehepaar die vollen Anwalts und Gerichtskosten für dasselbständige Beweisverfahren erhält. M.E. dürfte das nur in Höhe 1/3 der Fallsein. Wie sehen Sie das?

    Ich denke z.Z. über eine sofortige Beschwerde und einen Antrag nach § 494 a ZPO gegen die nicht klagenden Antragsgegner aus dem selbständigen Beweisverfahren nach.

  • Ich würde dazu tendieren dass die Kostenfestsetzung wohl dem Grundsatz nach richtig ist, vgl. BGH, VII ZB 79/06 vom 23.08.2007, obwohl die Ausgangslage in dieser Entscheidung hinsichtlich der Frage nach Partei- und Gegenstandsidentität nicht zu 100% identisch ist.

  • Vielen Dank für den Link.

    Im vorliegenden Fall ist es denkbar, dass, hätten beide Ehepaare geklagt, unterschiedliche Urteile ergangen wären. In dem vom BGH entschiedenen Fall macht einer der Antragsteller die Ansprüche des anderen aus abgetretenem Recht geltend.

    In meinem Fall werden aber 2/3 der Ansprüche gar nicht geltend gemacht.

  • Völlig richtig.
    Die Frage ist nur ob der Grundsatz:

    Zitat

    § 494 a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH, Be-schluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = NZBau 2004, 507 = ZfBR 2004, 785). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt erden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2007 - VII ZB 118/06, aaO). Diesem Zweck des § 494 a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, aaO), ist Genüge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben, einer Klage wegen dieser Ansprüche erhebt. In diesem Rechtsstreit wird grundsätzlich über die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden. Damit ist der Antragsgegner in dem von § 494 a ZPO bezweckten Umfang geschützt  

    auch hier gelten würde.

    Für genau den vorliegenden Fall kenne ich keine Entscheidung, daher man kann es natürlich im Wege des Rechtsmittels bzw. Antrags nach § 494a ZPO auf eine Entscheidung ankommen lassen. Um Sinn und Zweck des § 494a ZPO würde ich meiner Meinung nach da aber kein allzu großen erfolgsaussichten sehen. Vielleicht hat jemand eine andere Meinung oder Urteil zur Hand?

  • Die Berechnung der Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren (Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) ist für mich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht nachvollziehbar.

    Ich wäre von 1,3 VG aus 16.000 € zzgl. 0,3 aus 10666,67 € zzgl. 0,3 aus 5333,33 € ausgegangen.

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