Ich habe ineinem selbständigen Beweisverfahren (Streitwert 16.000 €) den Antragsgegnervertreten. Antragsteller waren zwei Ehepaare ( also vier Streitgenossen). Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat nur ein Ehepaar Klage (Streitwert 1/3 von 16.000 € = 5.333,33 €) erhoben und obsiegt.
In der Sacheging es um ein Grundstück an dem die klagenden Antragsteller zu 1/3 und die nicht klagenden Antragsteller zu 2/3 beteiligt waren, daher auch der Umstand,dass nur in Höhe von 1/3 des Streitwertes des selbständigen Beweisverfahrens geklagt wurde.
Im selbständigen Beweisverfahren sind allein Sachverständigenkosten von 9.000 €angefallen. Die zwei Kläger hatten einen RA beauftragt, der auch schon außergerichtlich und im selbständigen Beweisverfahren für alle vier Antragsteller tätig war.
Er beantragtdie Kosten wie folgt festzusetzen:
1. selbständigesBeweisverfahren (Streitwert 16.000 €)
3100 VV RVG Verfahrensgebühr: 2,2 Gebühren inkl.
Gebührenerhöhung wegen vierAuftraggebern (1008 VV RVG) 1.245,20 €
2300 VV RVG Vorbem. 3 AnrechnungGeschäftsgebühr 0,75 - 424,50 €
3104 VV RVG Terminsgebühr 679,20 €
7002 VV RVG 20,00 €
2. Klageverfahren (Streitwert5.333,33 €)
3100 VV RVG Verfahrensgebühr: 1,6Gebühren inkl.
Gebührenerhöhung wegen zweiAuftraggebern (1008 VV RVG) 540,80 €
Anrechnung gem Vorbem. 3 Abs. 5 RVG -540,80 €
3104 VV RVG Terminsgebühr 405,60 €
7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme (netto) 1.945,50 €
7008 VV RVG Ust. 19 % 369,65 €
Zwischensumme (brutto) 2.315,15 €
3. Der gegnerische RA beantragt die Gerichtskosten für das selbständigeBeweisverfahren (inklusiver der 9.000 € Sachverständigenkosten) und das Klageverfahren in voller Höhe hinzuzusetzen.
Das Gericht hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss (ohne vorherige Zusendung des gegnerischen Antrags) antragsgemäß erlassen. Ich halte das für falsch, tue mich aber mit der Begründung schwer. Nach meiner Auffassung kann es nichtsein, dass das klagende Ehepaar die vollen Anwalts und Gerichtskosten für dasselbständige Beweisverfahren erhält. M.E. dürfte das nur in Höhe 1/3 der Fallsein. Wie sehen Sie das?
Ich denke z.Z. über eine sofortige Beschwerde und einen Antrag nach § 494 a ZPO gegen die nicht klagenden Antragsgegner aus dem selbständigen Beweisverfahren nach.