ZwaHyp gegen mehrere Schuldner

  • Als Eigentümer im GB eingetragen sind Eheleute zu je 1/2. Vorgelegt wird ein Urteil des LG, in dem beide Eheleute zur Zahlung von insgesamt 10.000,- EUR verurteilt werden. Leider enthält das Urteil keine Angaben darüber, in welchem Gemeinschaftsverhältnis die Zahlungsverpflichtung besteht, insbesondere keinen Ausspruch einer Gesamtschuldnerschaft. Der Gläubiger beantragt zunächst Eintragung einer einheitlichen ZwaHyp über 10.000,- EUR auf dem ganzen Grundstück. Habe (unechte) ZwVfg errlassen und dem Gläubiger Urteilsergänzung aufgegeben dahingehend, dass die Schuldner als Gesamtschuldner haften. Nun kommt der geänderte Antrag dahingehend, dass die Eintragung von zwei ZwaHyps über jeweils 5.000,- EUR erfolgen soll, lastend jeweils auf dem 1/2 Anteil der beiden Schuldner. Dies wäre dann in Ordnung, wenn die Schuldner je zu 1/2 Anteil verurteilt wären. Das steht so aber auch nicht im Urteil drin! Ich bin daher der Meinung, dass das Urteil auf jeden Fall zunächst hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses der beiden Schuldner ergänzt werden muss. Richtig:gruebel:?

  • Laut Zöller, ZPO § 704, Rn 11, muss zunächst im Wege der Auslegung versucht werden das Beteiligungsverhältnis zu ermitteln, vorliegend wohl mithilfe der Auslegungsregel des § 420 BGB, wenn nicht schon die Urteilsgründe was hergeben.

    Bin auch kein Freund davon, Titel (oder notarielle Urkunden) auslegen zu müssen, aber bei dem vorliegenden SV würde ich wohl jetzt nach der Antragsänderung eintragen.

  • Es handelt sich vorliegend um ein Versäumnisurteil ohne Gründe, so dass ich diese für eine Auslegung nicht heranziehen kann. Allerdings dürfte eine Auslegung dahingehend, dass anteilsmäßige Haftung gem. § 420 BGB besteht, wohl vertretbar und schwer abzulehnen sein:motz:. Wobei nach Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Rdnr. 2 zu § 420 BGB in der Regel von Gesamtschuldnerschaft auszugehen sein soll gem. § 427 BGB (bei vertraglichen Ansprüchen) bzw. gem. §§ 830, 840 BGB (bei gesetzlichen Ansprüchen).

  • Wie lautet denn der genaue Wortlaut der Verurteilung? Da gibt es bisher mehrere Möglichkeiten, deren Unterschiede ich aus dem Ausgangsposting nicht sicher erkennen kann:

    a) A und B werden zur Zahlung von insgesamt 10.000,- Euro verurteilt: Klingt nach 420 BGB.

    b) A und B werden gemeinsam zur Zahlung von 10.000,- Euro verurteilt: Gesamtschuld

    c) A und beide werden beide zur Zahlung von insgesamt 10.000.- Euro verurteilt: Gesamtschuld

    Weitere Variationen sind möglich, es kommt also auf den genauen Wortlaut an.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • In einem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts ist als Kläger "X und Kollegen, vertr. durch RAe X und Kollegen" ausgewiesen und als Schuldner die Eheleute
    A und B ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnis.

    Am im Alleineigentum der A stehenden Grundstück soll jetzt eine Zwangshypothek über die gesamte Forderung eingetragen werden.
    Ist das auf Schuldnerseite wegen § 420 BGB nicht möglich?

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