Ab-Vermerk / Abvermerk - Wie ist dieser richtig zu fertigen?

  • Hallo,

    wie ist der Ab-Vermerk (in der InsO, wenn das einen Unterschied macht), richtig zu fertigen?

    Beispiel: Verfügung am 25.10., SE bearbeitet die Akte am 28.10. und würde das Schreiben am 28.10. rausschicken.
    Welches Datum muss das Schreiben tragen?
    Wie sieht der Ab-Vermerk aus?
    Wo finde ich was dazu?

    Leider finden die SE und ich nichts passendes dazu.

    LG

  • Wurde hier früher auch immer so gemacht, jetzt nach "Lust und Laune" (?)

    Wir wollen unser Argument gerne mit einer Verordnung oder einem Gesetzestext untermauern.

  • De SE fertigt eine Reinschrift deines Schreiben, ist also nicht Ersteller dieses Schreibens sondern "nur" ausführendes Organ.

    Damit kann das Schreiben nur das Datum des Rechtspflegers tragen. Bei Beschlüssen und Urteilen wird ja auch das Datum der Entscheidung genommen und nicht das Datum des Tages, an dem die SE diese ausfertigt.

    Frag doch mal, nach welchen Normen das Datum des Abschreibens der SE auf die Schreiben soll (löst auch immer gute Verwirrung aus, wenn an die Erledigung der Vfg. v. 25.10. erinnert wird und der Empfänger mitteilt, das ihm eine solche nicht vorliegt.....)

  • Bei uns wurde schon immer das Datum verwendet, an dem die Geschäftsstelle/SE die handschriftliche Verfügung am Computer in ein Schreiben "gegossen" hat.

    Nunmehr bei der Verwendung von ForumStar setzt das Programm das aktuelle Datum automatisch ein, wenn die SE zu Verfügungen die Schreiben produziert. Ob sich das Datum ändern ließe, kann ich nicht sagen.

  • Bei uns wurde schon immer das Datum verwendet, an dem die Geschäftsstelle/SE die handschriftliche Verfügung am Computer in ein Schreiben "gegossen" hat.

    Nunmehr bei der Verwendung von ForumStar setzt das Programm das aktuelle Datum automatisch ein, wenn die SE zu Verfügungen die Schreiben produziert. Ob sich das Datum ändern ließe, kann ich nicht sagen.

    Das Datum lässt sich nicht ändern, deshalb muss die SE noch einfügen: Auf Anordnung des Rechtspflegers vom ... oder Gemäß Verfügung des Rechtspflegers vom...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich glaube, bei uns macht es auch jeder wie er will. Mir würde es ja schon reichen, wenn ich wüsste, wie es wann ist. Dann könnte auch an die passende Verfügung erinnert werden. Naja. Es hat beides sein Für und Wider. Die Leute sind bei Schreiben mit Fristsetzungen immer ziemlich irritiert und bekommen Panik, wenn ihnen die Schreiben erst 3 Wochen nach Datierung zugehen, aber nur zwei Wochen Frist war. Da kommen aufgewühlte Anrufe, man könne ja gar nicht rechtzeitig reagieren etc. pp. Spräche also für den Tag des Ausfertigens.
    Andererseits finde ich es nicht schön, wenn ich auf ein Schreiben eines Beteiligten zeitnah antworte, das Ganze zur viel später erst in die Post geht, wenn das Schreiben dann das spätere Datum trägt. Dann ist für die Leute außen nicht erkennbar, wann ich es verfügt habe. Ist vor allem dann doof, wenn man den Menschen am Telefon sagt "Das habe ich gerade heute auf den Weg gegeben" und nachher steht da ein Datum zwei Wochen später drauf, weil der "Weg so lang" war...
    Wie es aber richtig wäre, kann ich dir leider auch nicht sagen. Unsere Technik (Eureka) hält aber die Möglichkeit bereit, ohne vorbelegtes Datum zu arbeiten :)

  • Ich denke, dass man unterscheiden muss:
    Wird die Reinschrift eines vom Rechtspfleger oder Richter im Wortlaut verfügten Schreibens gefertigt und als beglaubigte Abschrift abgesandt, muss das Schreiben das Datum der Verfügung des Rechtspflegers oder Richters tragen.
    Fertigt die Geschäftsstelle dagegen Mitteilungen, Sachstandsanfragen und ähnliches ohne Aktenentwurf "auf Anordnung" des Rechtspflegers oder Richters, dann sollte das Datum richtig sein, an dem die Geschäftsstelle die Anordnung ausführt.

  • Ich denke, dass man unterscheiden muss:
    Wird die Reinschrift eines vom Rechtspfleger oder Richter im Wortlaut verfügten Schreibens gefertigt und als beglaubigte Abschrift abgesandt, muss das Schreiben das Datum der Verfügung des Rechtspflegers oder Richters tragen.
    Fertigt die Geschäftsstelle dagegen Mitteilungen, Sachstandsanfragen und ähnliches ohne Aktenentwurf "auf Anordnung" des Rechtspflegers oder Richters, dann sollte das Datum richtig sein, an dem die Geschäftsstelle die Anordnung ausführt.

    Dem würde ich uneingeschränkt zustimmen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Im Berliner Verwaltungsbereich regelt § 53 GGO II:

    Reinschriften, die auf Grund einer Verfügung gefertigt werden, erhalten das Datum der Verfügung (§ 48 Absatz 2). Wird nach der Schlusszeichnung des Verfügungsentwurfs die Aufnahme von Änderungen oder Zusätzen angeordnet (Änderungsverfügung), erhält die Reinschrift das Datum der Änderungsverfügung; es ist auf der Verfügung zu ver-merken. Liegen zwischen dem Tag der Verfügung und dem voraussichtlichen Absendetag mehr als zwei Wochen, kann das Datum der Reinschrift hinausgeschoben werden; das neue Datum ist über dem Datum der Verfügung an-zugeben (”Reinschrift mit Datum vom ...").

    Bei vorgegebenem Schreiben trägt somit die Reinschrift das Datum der Verfügung. Arbeitet die SE mehr oder weniger selbstständig, kann das Datum der Erstellung angegeben werden. Letztlich also wie KlausR. Andere ausdrückliche Regelungen sind mir auch nicht bekannt.

    Der im Eingangsbeitrag angesprochene Abvermerk trägt m. E. immer das Datum, an welchem die Post in die Postkiste wandert.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Ich denke, dass man unterscheiden muss:
    Wird die Reinschrift eines vom Rechtspfleger oder Richter im Wortlaut verfügten Schreibens gefertigt und als beglaubigte Abschrift abgesandt, muss das Schreiben das Datum der Verfügung des Rechtspflegers oder Richters tragen.
    Fertigt die Geschäftsstelle dagegen Mitteilungen, Sachstandsanfragen und ähnliches ohne Aktenentwurf "auf Anordnung" des Rechtspflegers oder Richters, dann sollte das Datum richtig sein, an dem die Geschäftsstelle die Anordnung ausführt.


    So sehe ich das auch und wird hier auch so gehandhabt (Inso übrigens :D)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich denke, dass man unterscheiden muss:
    Wird die Reinschrift eines vom Rechtspfleger oder Richter im Wortlaut verfügten Schreibens gefertigt und als beglaubigte Abschrift abgesandt, muss das Schreiben das Datum der Verfügung des Rechtspflegers oder Richters tragen.
    Fertigt die Geschäftsstelle dagegen Mitteilungen, Sachstandsanfragen und ähnliches ohne Aktenentwurf "auf Anordnung" des Rechtspflegers oder Richters, dann sollte das Datum richtig sein, an dem die Geschäftsstelle die Anordnung ausführt.


    So sehe ich das auch und wird hier auch so gehandhabt (Inso übrigens :D)

    So sollte es sein.

    ich werde mir nochmal GOV und Aktenordnung zu Gemüte führen...

    Das muss doch irgendwo stehen.

    Übrigens sind wir in Niedersachsen.


  • Das Datum lässt sich nicht ändern, deshalb muss die SE noch einfügen: Auf Anordnung des Rechtspflegers vom ... oder Gemäß Verfügung des Rechtspflegers vom...

    Mit Verlaub: doppelter Unfug.

    Einerseits würde ich mich als Bearbeiter nie dahinter zurückziehen, dass die EDV etwas nicht kann, andererseits ist es dann doppelt peinlich, wenn Sie es doch kann!

    Daher: erst schauen, dann posten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In Niedersachsen gab es eine AV über die Vollziehung von Schriftstücken. Danach war, wenn der Text vorverfügt ist, das Datum der Verfügung zu nehmen, und bei Schreiben "Auf Anordnung", z. B. Sachstandsanfragen, das Datum der Ausführung.
    Die ist wohl im Zuge der Neufassung der GOV aufgehoben, aber inhaltlich dürfte das immer noch stimmen.

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