Erbteilsübertragung und Widerspruch

  • Ich habe dazu folgenden Fall und eher eine Frage zum Sinn und Zweck des Antrags auf Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB durch den Notar.

    Im Grundbuch ist X Eigentümer zusammen mit der Y in Erbengemeinschaft eingetragen. Über das Vermögen der Y ist das Insolvenzverfahren eröffnet.

    X verkauft seinen Erbteil an einen Dritten (Z) und überträgt diesen auch mit sofortiger dinglicher Wirkung.

    Beurkundet wird unter anderem wortwörtlich folgendes:

    Durch die vorbezeichnete Erbteilsübertragung ist das Grundbuch unrichtig geworden. Der Veräußerer X bewilligt und der Erwerber Z beantragt die Berichtigung des Grundbuchs dahiungehend, dass der Erwerber anstelle des Veräußeres als Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen wird.

    Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.

    Zug um Zug mit Vollzug der vorbeantragten Grundbuchberichtigung wird bereits jetzt die Löschung des Widerspruchs bewilligt.

    Nunmehr stellt der Notar in seinem Anschreiben ausschließlich nur die Eintragung des Widerspruchs gemäß § 899 BGB. Soweit ich mich erinnere, ohne jetzt genau geprüft zu haben, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese wurde noch nicht eingereicht.

    Welchen Sinn und Zweck soll die ausschließlich beantragte Eintragung des Widerspruchs gemäß § 899 BGB bewirken?

    Danke für die Hilfe im Voraus.

  • Du brauchst jetzt keine UB, weil jetzt nur der Widerspruch eingetragen werden soll, nicht aber die Erbteilsübertragung.

    Dies deshalb, damit der Erwerber gegen anderweitige Verfügungen geschützt ist (das ist der Sinn des § 899 BGB) und damit schon mal den Kaufpreis zahlen kann. Später kommen dann Löschung des Widerspruchs und Eintragung der Erbanteilsübertragung. Der Widerspruch hat somit (in etwa) die Funktion einer Auflassungsvormerkung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ok, danke schon einmal.

    Kann ich dann folgenden Widerspruch in Abteilung II des Grundbuchs eintragen:

    Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums des X zugunsten des Z unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom XXXX, eingetragen am XXX? Gemäß § 69 KostO war die Eintragung nach altem Kostenrecht gebührenfrei.

    Ist das nach GNotKG auch so geblieben? Eintragungsmitteilung wollte ich nunmehr senden an den X und den Z. Oder hat auch Y bzw. der Insolvenzverwalter Nachricht von der Eintragung zu erhalten?

  • Der Eintragungstext klingt gut.

    Die Mitteilung geht m. E. an den Notar (und nur an den Notar), der die Eintragung beantragt hat. An Y würde ich derzeit keine senden.

    Kosten: Nr. 14151 KV GNotKG

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nochmals danke...

    Was mir jetzt noch aufgefallen ist...

    Zum Erbe gehört nicht nur der in der Urkunde angegebene Grundbesitz.

    Weiterer Grundbesitz (anderes Grundbuchblatt), welcher in der Urkunde nicht angegeben wurde, gehört ebenfalls noch zum Nachlass.

    In der Urkunde wird aber angegeben, dass der Nachlass seines Vaters nur aus dem angegebenen Grundbesitz besteht.

    Zum Verständnis nochmal (hatte dies in den vorigen Posts nicht genau mitgeteilt):

    Der Vater des X war Mitglied einer Erbengemeinschaft mit Y nach A. X überträgt nunmehr als Alleinerbe seines Vaters seinen Erbteil am Nachlass seines Vaters.

    Irgendwie finde ich das komisch.

    Eine Nachbeurkundung ist hier doch unumgänglich, zumindest in dinglicher Hinsicht, da der weitere Grundbesitz ausdrücklich nicht mit aufgeführt wurde, oder ?

  • Letztlich besteht die Erbengemeinschaft nach A nun eben aus X und Y (statt vorher aus V und Y). Aber übertragen müsste er doch den Erbanteil seines Vaters am Nachlass des A (nicht seines Vaters), oder?

    Dies unterstellt:

    Einer Nachbeurkundung wegen des übrigen Grundbesitzes bedarf es sicher nicht. Denn übertragen wird der Erbteil, nicht der Grundbesitz. Wird der Erbteil übertragen, so wird er eben übertragen, völlig gleichgültig, welche Gegenstände in der Erbmasse sind oder ob sie an alle gedacht haben.

    Der Widerspruch ist nur bezüglich des einen Grundstücks bewilligt und folglich nur bezüglich dieses einen Grundstücks eingetragen.

    Der spätere Antrag auf Grundbuchberichtigung bezieht sich dann auf alle Grundbuchblattstellen oder eben auch nicht. Bei letzteren wird das Grundbuch aber dennoch unrichtig, was ich mir in der jeweiligen Akte im Aktendeckel vermerken würde. Ich würde den Notar aber bereits jetzt auf diesen weiteren Grundbesitz aufmerksam machen - und auf die Bestimmungen der §§ 82, 82a GBO. Und dann gelegentlich das Verfahren nach §§ 82, 82a GBO durchziehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine kleine Nachfrage zu dieser Thematik:

    Erbengemeinschaft aus 5 Personen ist eingetragen. Ein Miterbe verkauft seinen Erbanteil an die anderen Miterben zu gleichen Anteilen. Eintragung eines Widerspruchs wird vom Veräußerer zugunsten des Erwerbers bewilligt und zwar im Rang nach einer gleichzeitigt beantragten Grundschuld.

    Lt. Kommentar zu § 899 BGB hat der Widerspruch keinen Rang. Würdet ihr das einfach ohne Rangvermerke eintragen? Ist bei den "Erwerbern" ein Berechtigungsverhältnis einzutragen/erforderlich?

  • Mit dem Rang und einem Rangvermerk hat das nichts zu tun, sondern es handelt sich um ein Wirksamkeits- und Verfügungsproblem, das aber hier im Ergebnis gar nicht besteht, weil an der Grundschuldbestellung auch die übrigen Miterben mitgewirkt haben, die auch die Erwerber des Erbanteils sind. Für die Wirksamkeit der Grundschuld ist es somit völlig bedeutungslos, ob der Widerspruch in zeitlicher Hinsicht vor, gleichzeitig mit oder nach der Grundschuld eingetragen wird.

  • Ich habe hier nun auch eine Erbanteilsübertragung bei der zunächst nur ein Widerspruch und noch nicht die Übertragung vollzogen werden soll.

    Was bei mir aber noch hinzukommt ist, dass die Erbengemeinschaft noch gar nicht im Grundbuch steht. Die Grundbuchberichtigung auf die Erbengemeinschaft wurde in der gleichen Urkunde beantragt. Geht die Konstellation überhaupt? Ich hab ein bißchen Bauchweh bei dem Konstrukt. Eigentlich darf ich doch durch eine Eintragung das Grundbuch wissentlich ja nicht unrichtig machen, dachte ich zumindest immer. Wie wirkt sich das vorliegend aus? Ist das egal, nachdem es bereits unrichtig ist?

    Vollzugsfähig ist das ganze sowieso nicht, nachdem ich auch noch einen polnischen Beglaubigungsvermerk habe, der nicht übersetzt ist (Erben haben teilweise nachgenehmigt) und dessen Inhalt sich auch nicht einfach ergibt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich habe hier nun auch eine Erbanteilsübertragung bei der zunächst nur ein Widerspruch und noch nicht die Übertragung vollzogen werden soll.

    Was bei mir aber noch hinzukommt ist, dass die Erbengemeinschaft noch gar nicht im Grundbuch steht. Die Grundbuchberichtigung auf die Erbengemeinschaft wurde in der gleichen Urkunde beantragt. Geht die Konstellation überhaupt? Ich hab ein bißchen Bauchweh bei dem Konstrukt. Eigentlich darf ich doch durch eine Eintragung das Grundbuch wissentlich ja nicht unrichtig machen, dachte ich zumindest immer. Wie wirkt sich das vorliegend aus? Ist das egal, nachdem es bereits unrichtig ist?

    Vollzugsfähig ist das ganze sowieso nicht, nachdem ich auch noch einen polnischen Beglaubigungsvermerk habe, der nicht übersetzt ist (Erben haben teilweise nachgenehmigt) und dessen Inhalt sich auch nicht einfach ergibt.

    Zuerst stellt sich die Frage gegen welche Eintragung sich der Widerspruch richten soll.
    a) gegen die noch nicht vorliegende Eintragung der Erbengemeinschaft
    b) gegen die Eintragung des eingetragenen und verstorbenen Eigentümers oder

    Zu Fall a) ist festzustellen, dass ein Widerspruch gegen eine nicht erfolgte Eintragung schon denklogisch nicht erfolgen kann.
    Die ursprüngliche Erbengemeinschaft kann - bei unterstellter Wirksamkeit der Erbteilsübertragung - auch nicht mehr eingetragen werden, da sie nicht mehr (in dieser Konstellation) Eigentümer ist. Wenn Erbteilsübertragung unwirksam ist, liegen die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vor.
    Die Eintragung kann daher m.E. nicht erfolgen.
    Es ist m.E. grundsätzlich mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar eine Eintragung vorzunehmen, gegen die im selben Atemzug ein Widerspruch eingetragen wird.

    zu Fall b) habe ich bereits Bedenken, dass die Voraussetzungen des §899 BGB vorliegen. Es liegt nämlich m.E. kein Fall des §894 BGB vor, da es keinen fehlerhaften Buchberechtigten gibt. Buchberichtigt ist der Erblasser und tatsächliche Eigentümer sind dessen Erben respektive der Erbteilserwerber. Mithin sind Gläubiger und Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruches identisch (Konfussion). Für einen Widerspruch fehlt es m.E. in diesem Fall auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Man könnte unmittelbar die Grundbuchberichtigung beantragen.

    Ich habe aus diesen Gründen mal in einem vergleichbaren Fall den Antrag auf Eintragung eines Widerspruches sowie die Grundbuchberichtigung auf die (nach bereits wirksamer Erbteilsübertragung nicht mehr existente) Erbengemeinschaft zurückgewiesen. Dort sollte auch noch eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden, deren Eintragung ich wegen mangelnder Voreintragung der (nach wirksamer Erbteilsübertragung) tatsächlichen Eigentümer ebenfalls zurückgewiesen hab.
    Eine Beschwerde kam (leider) nicht. Sondern wenig später ein vernünftiger Antrag.

  • Zu Fall a) ist festzustellen, dass ein Widerspruch gegen eine nicht erfolgte Eintragung schon denklogisch nicht erfolgen kann.
    Die ursprüngliche Erbengemeinschaft kann - bei unterstellter Wirksamkeit der Erbteilsübertragung - auch nicht mehr eingetragen werden, da sie nicht mehr (in dieser Konstellation) Eigentümer ist. Wenn Erbteilsübertragung unwirksam ist, liegen die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vor.
    Die Eintragung kann daher m.E. nicht erfolgen.
    Es ist m.E. grundsätzlich mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar eine Eintragung vorzunehmen, gegen die im selben Atemzug ein Widerspruch eingetragen wird.

    Danke, dass bestätigt mein Bauchgefühl und Entschuldigung, dass ich mich unklar ausgedrückt habe. Beantragt ist Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erbfolge gem. Erbschein) und Eintragung eines Widerspruchs, da das Grundbuch wegen der Erbteilsübertragung dann unrichtig sei (also nicht gegen die Eintragung des Erblassers).

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Zu Fall a) ist festzustellen, dass ein Widerspruch gegen eine nicht erfolgte Eintragung schon denklogisch nicht erfolgen kann.
    Die ursprüngliche Erbengemeinschaft kann - bei unterstellter Wirksamkeit der Erbteilsübertragung - auch nicht mehr eingetragen werden, da sie nicht mehr (in dieser Konstellation) Eigentümer ist. Wenn Erbteilsübertragung unwirksam ist, liegen die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vor.
    Die Eintragung kann daher m.E. nicht erfolgen.
    Es ist m.E. grundsätzlich mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar eine Eintragung vorzunehmen, gegen die im selben Atemzug ein Widerspruch eingetragen wird.

    Danke, dass bestätigt mein Bauchgefühl und Entschuldigung, dass ich mich unklar ausgedrückt habe. Beantragt ist Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erbfolge gem. Erbschein) und Eintragung eines Widerspruchs, da das Grundbuch wegen der Erbteilsübertragung dann unrichtig sei (also nicht gegen die Eintragung des Erblassers).

    Geht nicht, du darfst nicht wissentlich das Grundbuch unrichtig machen.

  • Folgender Fall:

    Erbengemeinschaft A+B im Grundbuch eingetragen, B verkauft Erbanteil an C.

    In der mir vorgelegten Urkunde wird hinsichtlich der dinglichen Übertragung des Erbanteils auf die noch nicht mitvorgelegte Anlage verwiesen.

    Im Anschluss daran heißt es dann:

    "Der Verkäufer (=B) bewilligt, der Käufer (=C) beantragt zu Gunsten des Käufers die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Berechtigung des Verkäufers als Miterbe im Grundbuch."

    Da mir die dingliche Übertragung noch nicht vorliegt und ich deren Inhalt damit nicht kenne, weiß ich derzeit auch noch nicht, ob der Erbteil bereits übergegangen ist und damit auch nicht, ob das Grundbuch hinsichtlich der derzeit noch eingetragenen Miterbenstellung des B tatsächlich unrichtig ist.

    Grundsätzlich reicht ja auch die Bewilligung des Widerspruchs durch B, doch reicht auch der Inhalt der abgegebenen Bewilligung?

    Oder müsste hier wie bei einer Berichtigungsbewilligung auch noch schlüssig dargelegt werden warum (also dass der dingliche Übergang bereits stattgefunden hat)?

  • Nach Münchener Kommentar - Rdnr. 18 zu § 899 - hat das GBA nicht zu prüfen, ob das GB unrichtig ist, wenn die Eintragung eines Widerspruchs bewilligt wurde - Bewilligungsgrundsatz -. Das Gesetz nimmt hier eine vorübergehende GB-Unrichtigkeit in Kauf (bis Einigung nachfolgt) - s. hierzu auch K/E/H/E Einl C 72. - Die "Systematik" ist daher mit Vorsicht zu genießen.

    Hab ich nach nochmaliger Suche bei Systematik bei Erbteilsübertragung (rechtspflegerforum.de) #10 gefunden, dann kann ich wohl eintragen.

  • Ich würde den Verweis auf die dingliche Einigung in der Anlage in die Bewilligung einbeziehen. Dadurch wird plausibel, warum das Grundbuch derzeit unrichtig ist. Den Nachweis selbst kann man nicht verlangen.

  • Der Umstand, dass der materielle Hintergrund bei Eintragung des Widerspruchs nicht zu überprüfen ist, beruht offenbar auf der Entscheidung des KG, JFG 2, 293 = OLGE 44, 56 und derjenigen des OLG Karlsruhe JFG 3, 421 (422 f.). Siehe dazu auch hier:
    https://books.google.de/books?id=CyDbD…%20293.&f=false
    und hier
    https://www.soldan.de/media/pdf/93/2…00654932_LP.pdf
    RN 230

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft A,B, C und D eingetragen. A ist verstorben und von A1 und A2 beerbt worden. A1 ist wiederum verstorben und von A1.1, A1.2 und A1.3 berebt worden. A1.1-1.3 verkaufen nun den Anteil des A1 am Nachlass des A auf eine UG haftungsbeschränkt. Es soll ein Widerspruch eingetragen werden. Da es ja den Miterben A2 noch gibt, muss ich die Voreingetragenheit bzgl. des Erbfalls A eintragen Oder nicht? Bedarf es dann noch der Voreintragung von A1.1-1.3 oder trage ich den Widerspruch dann am Erbteil A1 ein?

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