Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen.
Ich habe folgenden Pfüb-Antrag:
"Gepfändet weren die angeblichen Ansprüche des Schuldners an das Finanzamt auf Auszahlung des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf u.g. Steuerarten anzurechnenden Leistungen (Vorauszahlungen, durch Steuerabzug erhobene Beträge) für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 ergibt.
Folgende Steuerarten sind von der Pfändung umfasst:
Einkommen-, Lohn-, Kirchen- und Umsatzsteuer
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Umsatzsteuererstattung der obige Zeitraum, sowie die Monate Juli 2014 bis September 2014 von der Pfändung umfasst sind.
Pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).
Entstanden ist die Umsatzsteuerschuld gem. § 13 Abs. 1 mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes, in dem die Leistungen ausgeführt bzw. die Entgelte vereinnahmt worden sind (Nr. 1 + 2). Gemäß § 18 Abs. 1 ist die Steuer bis zum 10. Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes fällig. Demzufolge ist der Umsatzsteueranspruch für den o.g. Zeitraum pfändbar (vgl. auch AG Düsseldorf vom 04.06.98, 60 M 4928/98)."
Geht das? Werde aus der Umsatzsteuer-Sache nicht schlau...
Eine ratlose Tanja