Pfändung Finanzamt

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen.

    Ich habe folgenden Pfüb-Antrag:

    "Gepfändet weren die angeblichen Ansprüche des Schuldners an das Finanzamt auf Auszahlung des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf u.g. Steuerarten anzurechnenden Leistungen (Vorauszahlungen, durch Steuerabzug erhobene Beträge) für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 ergibt.
    Folgende Steuerarten sind von der Pfändung umfasst:
    Einkommen-, Lohn-, Kirchen- und Umsatzsteuer
    Es wird darauf hingewiesen, dass für die Umsatzsteuererstattung der obige Zeitraum, sowie die Monate Juli 2014 bis September 2014 von der Pfändung umfasst sind.
    Pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).
    Entstanden ist die Umsatzsteuerschuld gem. § 13 Abs. 1 mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes, in dem die Leistungen ausgeführt bzw. die Entgelte vereinnahmt worden sind (Nr. 1 + 2). Gemäß § 18 Abs. 1 ist die Steuer bis zum 10. Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes fällig. Demzufolge ist der Umsatzsteueranspruch für den o.g. Zeitraum pfändbar (vgl. auch AG Düsseldorf vom 04.06.98, 60 M 4928/98)."

    Geht das? Werde aus der Umsatzsteuer-Sache nicht schlau...

    Eine ratlose Tanja

  • Sorry. Hab erst den Sachverhalt nicht richtig gelesen.

    Die Ausführungen in dem Pfüb-Antrag sind m. E. zutreffend und ausreichend, da die Forderungen bestimmbar sind.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Kurz was Allgemeines zur Umsatzsteuer um eventuell das Verständnis zu verbessern.

    Grundsätzlich ist ein Unternehmer verpflichtet Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, wenn er umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat.

    Standardmäßig sieht das Gesetz vierjährliche Voranmeldungen vor. Wenn jemand ein Unternehmen frisch begonnen hat, oder wenn die Jahresumsatzsteuer des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betrugt, dann müssen die Voranmeldungen monatlich abgegeben werden. War die Jahresumsatzsteuer des Vorjahres weniger als 1.000 Euro müssen überhaupt keine Voranmeldungen abgegeben werden. Eine Jahreserklärung gibt es jedoch immer.

    Bei der Umsatzsteuer können sich somit Erstattungs- oder Vergütungsansprüche sowohl aus den Voranmeldungen als auch aus den Jahreserklärungen ergeben.

    Bei der Formulierung der Pfändung können wir uns allerdings streiten. Die Steuergesetze kennen sowohl den Erstattungsanspruch als auch den Vergütungsanspruch und bei der Umsatzsteuer kann es beides geben.

    Wenn es bei einer Voranmeldung zu einer Erstattung kommt, dann deshalb weil der Vergütungsanspruch für die Vorsteuer den Steueranspruch der Umsatzsteuer übersteigt. Streng genommen ist es dort ein Vergütungsanspruch.

    Kommt es bei einer Jahreserklärung zur Erstattung, dann kann es sein, dass die vorausbezahlte Umsatzsteuer zu hoch war, dann haben wir den Steuererstattungsanspruch, übersteigt aber die Vorsteuervergütung die Umsatzsteuer, dann haben wir wieder einen Vergütungsanspruch.

    Kann man nur hoffen, dass auf dem Finanzamt dann kein AO-Spezialist sitzt, denn ansonsten geht die Pfändung der Umsatzsteuer ins Leere.

  • ... Bei der Formulierung der Pfändung können wir uns allerdings streiten. Die Steuergesetze kennen sowohl den Erstattungsanspruch als auch den Vergütungsanspruch und bei der Umsatzsteuer kann es beides geben.

    Wenn es bei einer Voranmeldung zu einer Erstattung kommt, dann deshalb weil der Vergütungsanspruch für die Vorsteuer den Steueranspruch der Umsatzsteuer übersteigt. Streng genommen ist es dort ein Vergütungsanspruch.

    Kommt es bei einer Jahreserklärung zur Erstattung, dann kann es sein, dass die vorausbezahlte Umsatzsteuer zu hoch war, dann haben wir den Steuererstattungsanspruch, übersteigt aber die Vorsteuervergütung die Umsatzsteuer, dann haben wir wieder einen Vergütungsanspruch.

    Kann man nur hoffen, dass auf dem Finanzamt dann kein AO-Spezialist sitzt, denn ansonsten geht die Pfändung der Umsatzsteuer ins Leere.

    Die Bezeichnung als Umsatzsteuererstattungsanspruch ist lt. Rechtsprechung ausreichend, BFH v. 12.07.2001, VII R 19, 20/00, VII R 19/00, VII R 20/00. Siehe dort Rz. 31. (Ein Pfüb soll ja keinen Aufsatz über Steuerrecht beinhalten...)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wieder ein Urteil, dass ich ausdrucken und heften werden um es bei Gelegenheit einem gewissen AO-Professor an den Kopf zu werfen, welcher meinte, die Unterscheidung wäre wichtig um in Fällen von Abtretungen und Pfändungen die Bestimmtheit prüfen zu können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!