Beratungshilfe "im Vorfeld" der Zwangsvollstreckung?

  • Hatte jemand von euch schon mal Beratungshilfe für "ein anwaltliches Schreiben als vorbereitende Maßnahme der ZV" auf dem Tisch?

    Der RA argumentiert bei mir wüst durcheinander:
    1. war das Aufforderungsschreiben zur Vorbereitung der ZV (aus einem inzwischen 2 Monate alten Vergleich) notwendig

    2. kann die Betroffene die ZV nicht selbst betreiben, weil sie eine rechtsunkundige Person ist.
    Äh, ja.

    Also Betreiben der ZV= gerichtlich, okay. Aber mein Schoreit (noch von 2010) schreibt zu ZV: "BerH kann der Gl. in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regeln nur im Vorfeld der ZV in Anspruch nehmen." (§ 1 BerHG, Rn. 26).

    Entsprechende Anwendung der allgemeinen BerH-Regeln? :gruebel:
    Gut, dann ist ein Aufforderungsschreiben durch den Anwalt 2 Wochen nach Abschluss des Vergleichs doch unter Umstäden eventuell mutwillig.

    Oder wie soll ich das verstehen?
    Hat jemand eine klare Abgrenzung, was genau das beratungshilfefähige "Vorfeld" der ZV sein könnte?

  • Beratungshilfe ist nicht zu bewilligen. Ein Aufforderungsschreiben hätte der Antragsteller selbst machen können. Ein Anwalt war hier nicht erforderlich. Über die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen kann auch das Vollstreckungsgericht Auskunft geben. Für die Zwangsvollstreckung selbst wäre PKH zu beantragen.

    In welchen Fällen Beratungshilfe im Vorfeld der ZV in Betracht käme wüsste ich jetzt auch nicht.

  • Ich halte die Bewilligung von BerH für die Beratung zu den diversen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung durchaus für denkbar. Der "normale" Bürger kennt diese nicht. Ihm ist schon fremd, dass ein Vergleich (Einigung) nicht von sich aus durch den Schuldner eingehalten wird.

    Das Vollstreckungsgericht kann die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung zwar schildern, dürfte jedoch z. B. nicht zu Vor- und Nachteilen der verschiedenen Möglichkeiten beraten.

  • Hat jemand eine klare Abgrenzung, was genau das beratungshilfefähige "Vorfeld" der ZV sein könnte?

    Ich würde sagen, dass dieser Gegenstand hauptsächlich Beratung zu Fragen abdeckt wie:

    "Ich habe einen Titel, der Schuldner zahlt nicht, was kann ich tun?"

    "Macht es Sinn, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten oder produziert das voraussichtlich nur Kosten?"

    "Welche Maßnahme der Zwangsvollstreckung wäre hier die erfolgversprechendste?"

    "Macht es Sinn, den Sch. nochmal (außer-zwangsvollstreckungs-gerichtlich) zur Zahlung anzumahnen?"

    Ich sehe das wie Frog, ich würde hier eher BerH bewilligen. Wenn außergerichtlich noch was möglich ist und zum Erfolg führt - umso besser, wenn nicht, sind die enstandenen Gebühren im Falle dann weiter in Anspruch genommener PKH anzurechnen.

    Bezüglich der Frage, ob der ASt. von seinen persönlichen Kenntnissen/Fähigkeiten her in der Lage ist, ggf. zunächst selbst ein Aufforderungsschreiben aufzusetzen, gibt der SV keine Anhaltspunkte. Es käme ggf. auch auf die Art des Titels an, ob die Aufforderung zur Leistung so einfach zu formulieren ist, dass es auch ein Laie kann (m. E. nicht zu verlangen z. B. bei Zug-um-Zug-Urteil oder Verurteilung zur Zahlung von Mindestunterhalt).

    Glaube auch, dass gerade bzgl. dieses Bereichs ein Vergleich mit dem "Selbstzahler" eher für die Bewilligung spräche.

  • Ich würde keine BerH gewähren, da über alles bzgl. ZV das Vollstreckungsgericht Auskunft geben kann. Auch handelt es sich hierbei in meinen Augen nicht um Rechtsberatung sondern nur um eine einfache Auskunft.
    Zudem wird in der ZV-PKH ein RA noch nicht mal für die Beauftragung eines GV beigeordnet, da das Gericht hierbei behilflich ist (BGH Datum und Az gerade nicht präsent). Insofern kann es sich bei normalen Auskünften zur ZV nicht um Rechtsberatung handeln.

    Ach ja und ein Aufforderungsschreiben a la: "Zahl, sonst kommt der GV" kann jeder.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint mutwillig. Höhe und Fälligkeit der Forderung sind mittels vollsterckungsfähigem Titel (hier: Vergleich) festgestellt, die Partei weiß also, wie ihre Forderung genau aussieht.
    Wie diese nunmehr durchgesetzt hat, kann die Partei selbst entscheiden. Eine unmittelbare Zwangsvollstreckung wäre zulässig. Möchte der Titelgläubiger zunächst noch den Schuldner außergerichtlich auffordern, kann er dies selbst veranlassen.

    Das Bedürfnis für eine rechtliche Beratung ist nicht ersichtlich, insbesondere würde ein verständiger Selbstzahler für die vorliegende Angelegenheit von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe absehen.


    Die Kommentarstelle im alten Schoreit würde ich gerne im neuen Groß nachprüfen, würdest du die Fundstelle etwas näher bezeichnen?
    (Mal ganz davon abgesehen, dass der Groß bzw. früher Schoreit/Groß und ich selten einer Meinung sind...)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Pat, die Fundstelle steht doch oben: § 1 BerHG Rn. 26.

    Im vorliegenden Fall finde ich die Mutwilligkeit auch gegeben, aber grundsätzlich war ich von der Fundstelle doch etwas überrascht, ich kenne aus der Praxis bisher keine Fälle, in denen dort anwaltliche Beratung notwendig gewesen wäre.

  • Oh, entschuldige... habe ich überlesen!

    Ich schätze mal, dass der Groß (steht auch in der 12. Aufl. noch genau da und genau so) die Parallele z.B. zum Mahnverfahren zieht:
    Ob ein Mahnverfahren eingeleitet wird (oder Widerspruch eingelegt wird), kann höchstens (!) eine Beratung im Rahmen der BerH sein, nicht der PKH.
    So ist es ja auch in der Systematik des Groß wiedergegeben: Die Randziffer bezieht sich auf die Differenzierung "gerichtliches/außergerichtliches Verfahren".

    Die Androhung der ZV ist klar eine außergerichtliche Angelegenheit. Unter diesem Aspekt wäre grundsätzlich eine Bewilligung von Beratungshilfe möglich. Allerdings scheitert es (hier, womöglich sogar regelmäßig) an der Mutwilligkeit. Daher ist die Aussage im Groß - im Kontext betrachtet! - zutreffend. Beratungshilfe ist mangels Rechtswahrnehmung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu versagen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde keine BerH gewähren, da über alles bzgl. ZV das Vollstreckungsgericht Auskunft geben kann. Auch handelt es sich hierbei in meinen Augen nicht um Rechtsberatung sondern nur um eine einfache Auskunft.


    Aber spätestens, wenn dich der Bürger fragt, welche der genannten Möglichkeiten (z. B. GV-Beauftragung mit den verschiedenen Optionen, Pfändung Arbeitseinkommen oder Konto usw.) er jetzt am besten wählen soll, bist du m. E. bei Beantwortung der Frage bei der Rechtsberatung.

  • Ich würde keine BerH gewähren, da über alles bzgl. ZV das Vollstreckungsgericht Auskunft geben kann. Auch handelt es sich hierbei in meinen Augen nicht um Rechtsberatung sondern nur um eine einfache Auskunft.


    Aber spätestens, wenn dich der Bürger fragt, welche der genannten Möglichkeiten (z. B. GV-Beauftragung mit den verschiedenen Optionen, Pfändung Arbeitseinkommen oder Konto usw.) er jetzt am besten wählen soll, bist du m. E. bei Beantwortung der Frage bei der Rechtsberatung.

    Warum? Eine Pauschale Aussage wie z.B. "machen Sie doch das bei dem Sie denken, da bekommen Sie am ehesten etwas" ist noch keine Rechtsberatung. Zumal sofortige Auskünfte ohne ins Gesetz oder Kommentierung etc. zu kucken m.W. keine Rechtsberatung ist.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Warum? Eine Pauschale Aussage wie z.B. "machen Sie doch das bei dem Sie denken, da bekommen Sie am ehesten etwas" ist noch keine Rechtsberatung. Zumal sofortige Auskünfte ohne ins Gesetz oder Kommentierung etc. zu kucken m.W. keine Rechtsberatung ist.

    Und DAS soll dann dem Rechtsuchenden weiterhelfen?!? :eek:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • (...), insbesondere würde ein verständiger Selbstzahler für die vorliegende Angelegenheit von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe absehen.

    Vielleicht gibt es da ja größere regionale Unterschiede, aber die Fälle, in denen PfÜB-Anträge nicht von Anwälten/Inkassobüros, sondern von den Gläubigern direkt gestellt werden, sind bei mir (Hessen) verschwindend gering. Ebenso kommt es nach meiner Erfahrung so gut wie gar nicht vor, dass Anträge auf PfüB oder Gerichtsvollzieheraufträge bei der RAST gestellt/protokolliert werden. Von daher war ich hier bei dem Selbstzahler-Vergleich zu einer anderen Auffassung gekommen...

    Ich würde keine BerH gewähren, wenn der ASt. schon eine etwas genauere Vorstellung davon hat, was er machen möchte - dann kann man auf PKH hinweisen und erläutern, wie z. B. Arbeitseinkommen gepfändet wird und dass man ggf. vorher mittels Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber herausfinden kann. Wenn aber erstmal darüber entschieden werden muss, ob und was man am besten macht, dann stellt das für mich Rechtsberatung dar, damit ist das VollstrG raus.

    Es gibt auch noch weitere "Unwägbarkeiten", die ich als VollstrG nicht unbedingt einschätzen kann, ohne schon an die Grenzen der Rechtsberatung zu kommen, weshalb ich eher für die Bewilligung von BerH wäre: Z. B. wird im Rahmen der 788er-Festsetzung auch die Frage diskutiert, ob Kosten für eine Zahlungsaufforderung erstattungsfähig sind. Da gibt es durchaus Konstellationen, in denen vertreten wird, dass Kosten dafür nicht zu erstatten sind vom Sch., wenn der Gl. erkennen musste, dass eine Zahlungsaufforderung offensichtlich aussichtlslos ist. Eine Zahlungsaufforderung bedeutet Zeit- und damit möglicherweise auch Rangverlust. Alleine die Hinweise hierauf fallen m. E. schon in den Bereich der Rechtsberatung, weil sie mit dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren (der konkreten Maßnahme) nicht unmittelbar zu tun haben.

  • Warum? Eine Pauschale Aussage wie z.B. "machen Sie doch das bei dem Sie denken, da bekommen Sie am ehesten etwas" ist noch keine Rechtsberatung. Zumal sofortige Auskünfte ohne ins Gesetz oder Kommentierung etc. zu kucken m.W. keine Rechtsberatung ist.

    Und DAS soll dann dem Rechtsuchenden weiterhelfen?!? :eek:

    Es sollte schon jeder Gläubiger wissen, ob es Sinn macht gleich das AE oder das Konto zu pfänden (weil bekannt und verdient "viel" oder "viel" auf den Konto) oder ob er gar nichts weiß und daher erst den GVZ losschicken muss

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • (...), insbesondere würde ein verständiger Selbstzahler für die vorliegende Angelegenheit von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe absehen.

    Vielleicht gibt es da ja größere regionale Unterschiede, aber die Fälle, in denen PfÜB-Anträge nicht von Anwälten/Inkassobüros, sondern von den Gläubigern direkt gestellt werden, sind bei mir (Hessen) verschwindend gering. Ebenso kommt es nach meiner Erfahrung so gut wie gar nicht vor, dass Anträge auf PfüB oder Gerichtsvollzieheraufträge bei der RAST gestellt/protokolliert werden. Von daher war ich hier bei dem Selbstzahler-Vergleich zu einer anderen Auffassung gekommen...

    Es wäre aber theoretisch möglich, diese Anträge zu Protokoll zu stellen. Ob hiervon Gebrauch gemacht wird oder nicht, ist - ebenso wie die Wahl der Art der Vollstreckung - Sache des Gläubigers.

    Insbesondere ist "Hier werden keine Anträge zu Protokoll gestellt" m.E. vorrangig eine Aussage zur Art der Antragstellung selbst, mithin zum gerichtlichen Verfahren.

    Zitat

    Ich würde keine BerH gewähren, wenn der ASt. schon eine etwas genauere Vorstellung davon hat, was er machen möchte - dann kann man auf PKH hinweisen und erläutern, wie z. B. Arbeitseinkommen gepfändet wird und dass man ggf. vorher mittels Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber herausfinden kann. Wenn aber erstmal darüber entschieden werden muss, ob und was man am besten macht, dann stellt das für mich Rechtsberatung dar, damit ist das VollstrG raus.

    Findest du? Ich denke, die Aussage "Wenn Sie nicht wissen, wo der Herr arbeitet, können Sie wahrscheinlich den PÜ-Antrag nicht vollständig ausfüllen. Woher Sie die Informationen bekommen, müssen Sie selbst schauen. Sprechen Sie doch mal mit einem Gerichtsvollzieher, was für Optionen Sie da zum Beispiel hätten" ist keine unzulässige Rechtsberatung, sondern eine Information über Inhalt des PÜ-Antrags und zuständige Stelle für weitere Mobiliarvollstreckungsmöglichkeiten.

    Zitat

    Es gibt auch noch weitere "Unwägbarkeiten", die ich als VollstrG nicht unbedingt einschätzen kann, ohne schon an die Grenzen der Rechtsberatung zu kommen, weshalb ich eher für die Bewilligung von BerH wäre: Z. B. wird im Rahmen der 788er-Festsetzung auch die Frage diskutiert, ob Kosten für eine Zahlungsaufforderung erstattungsfähig sind. Da gibt es durchaus Konstellationen, in denen vertreten wird, dass Kosten dafür nicht zu erstatten sind vom Sch., wenn der Gl. erkennen musste, dass eine Zahlungsaufforderung offensichtlich aussichtlslos ist. Eine Zahlungsaufforderung bedeutet Zeit- und damit möglicherweise auch Rangverlust. Alleine die Hinweise hierauf fallen m. E. schon in den Bereich der Rechtsberatung, weil sie mit dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren (der konkreten Maßnahme) nicht unmittelbar zu tun haben.

    Wenn der Antragsteller selbst eine Zahlungsaufforderung losschickt, fallen ihm ggf. Portkosten an. Die Frage, ob die 0,60 € im Rahmen einer 788er-Festsetzung erstattungsfähig wäre, ist angesichts der Höhe der Forderung (Bagatellbereich) auch nicht im Rahmen der BerH zu beantworten (Mutwilligkeit).


    Werden konkrete rechtliche Fragen, die nicht durch eine einfache Rechtsauskunft oder Aufnahme eines Antrags (§ 3 Abs. 2 BerHG) erledigt werden können, gestellt, kann unter Umständen die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommen. Hierzu bedarf es jedoch eines konkreten Vortrages
    Im Ausgangsfall ist die Argumentation aber "Die Aufforderung war zur Vorbereitung der ZV notwendig" (nicht näher dargelegt, warum, erscheint mir... davon ab kann aus einem Titel i.d.R. sofort vollstreckt werden) sowie "Die Betroffene kann die ZV nicht selbst betreiben, weil sie rechtsunkundig ist" (hierfür gäbe es u.U. PKH). Das sind relativ leere Phrasen, finde ich. Ich bleibe dabei: Mutwilligkeit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dem kann ich mich im Großen und Ganzen anschließen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-


  • Interessant, die Zustellung des Vergleichs erschiene mir "ZV-vorbereitend" viel notwendiger ...

    Der Herr wäre bei uns in der Regel gar nicht zur RAST gekommen,
    stattdessen paar Nachfragen und entsprechende Kreuze auf dem ZV-Antragsformular bei der INFOSTELLE:

    in der Regel > Kombi-Auftrag zur Titel-Zustellung und VAK und dafür
    also PKH-Antrag vor dem VG.

    Keine Bera.

  • Ähnliches Thema:
    Angelegenheit "rechtliche Überprüfung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich Pfändungsfreigrenzen/Rechtsmittel".

    In Ordnung. Zustellung des Pfüb an den Schuldner ist ja eindeutig Zwangsvollstreckung, also gerichtliches Verfahren.
    Aber was ist mit § 1 BerHG Randnummer 26 im Groß: "BerH kann es für ihn [Schuldner] nur geben, soweit er nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens Beratung begehrt."

    Ist die Beratung über die Rechtmäßigkeit des Pfüb außergerichtlich? Dann wäre mein nächste Schritt die Frage nach der Mutwilligkeit...

  • Ich frage mich, inwiefern da ein außergerichtliches Beratunsgbedürfnis besteht. Die Forderung als solche ist tituliert. Der PfÜB selbst wurde vor Erlass durch das Gericht geprüft. Hat der Schuldner Einwendungen, kann er diese im Wege der (unbefristeten) Vollstreckungserinnerung geltend machen.

    "Prüfung der Rechtmäßigkeit" - ich wage mal, zu behaupten, dass es nur wenige Fälle gibt, in denen ein verständiger Selbstzahler deswegen außergerichtliche anwaltliche Hilfe in Anspruch nähme.

    Die Pfändungsfreigrenzen ergeben sich bei einer Pfändung nach § 850c ZPO aus der Tabelle zu eben dieser Vorschrift und können von jedem frei eingesehen werden. Der Drittschuldner kann einem insoweit auch Auskunft erteilen.

    Das ist übrigens eine der Kommentarstellen im Groß, die dazu führen, dass er für mich nur zweite Wahl bei der BerH-Kommentierung ist.


    EDIT:
    Die Beratung selbst wäre außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, denn das ist mit Erlass des PÜ abgeschlossen und ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, steht noch nicht fest - um deine Frage zu beantworten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Für eine allg. Überprüfung gibt es nix. Wenn, muss er sich schon konkret was rauspicken; und dann würde ich entscheiden, ob beratungshilfefähig oder nicht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Angelegenheit halte ich für beratungshilfefähig.

    Wie schon geschrieben, befindet sich der Ast. außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und das er Vollstreckungserinnerung o. a. einlegen kann, muss ihm auch erst mal jemand (der RA) sagen. Diese Kenntnis kann man vom normalen Bürger nicht verlangen.

    Mutwilligkeit sehe ich daher keine.

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