Stellenausschreibung

  • Hallo zusammen,

    da ich bei Stellenausschreibungen etwas unbedarft bin, hoffe ich auf eure Mithilfe. Gibt es eine Vorschrift, wonach bei einer Stellenausschreibung die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen zu benennen ist? Oder kann eine Stellenausschreibung auch ohne eine konkret zu benennde Anzahl der zu vergebenden Stellen erfolgen? :gruebel:

  • Das kommt ggf. auf das Bundesland an, dessen Landesbeamtin Du bist.

    In BW ist es durchaus üblich, dass z.B. 20 Beförderungsstellen z.B. nach A11 ausgeschrieben, im Nachhinein aber 30 Beförderungsstellen vergeben werden.

    Das hängt zum einen damit zusammen, wie lange die Beförderungsverfahren dauern, das kann sich schon mal ein halbes Jahr oder in Einzelfällen auch länger hinziehen.
    Wenn zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dann halt mehr Stellen zu vergeben sind als ausgeschrieben und es genügend geeignete Bewerber gibt, dann gibt es halt auch mehr Beförderungen als ausgeschrieben.

    Andersherum geht das aber auch. Es werden z.B. 30 Stellen nach A10 ausgeschrieben, es sind aber aktuell ggf. erst 20 Stellen frei. Dann wählt man halt 30 geeignete Bewerber aus, befördert die besten 20 und die übrigen 10 erst, wenn wieder Stellen frei sind. Damit spart man sich ein neues Auswahlverfahren und hat den günstigen Effekt, dass Beförderungsstellen sofort bei Freiwerden wieder genutzt werden können.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das kommt ggf. auf das Bundesland an, dessen Landesbeamtin Du bist.

    In BW ist es durchaus üblich, dass z.B. 20 Beförderungsstellen z.B. nach A11 ausgeschrieben, im Nachhinein aber 30 Beförderungsstellen vergeben werden.

    Das hängt zum einen damit zusammen, wie lange die Beförderungsverfahren dauern, das kann sich schon mal ein halbes Jahr oder in Einzelfällen auch länger hinziehen.
    Wenn zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dann halt mehr Stellen zu vergeben sind als ausgeschrieben und es genügend geeignete Bewerber gibt, dann gibt es halt auch mehr Beförderungen als ausgeschrieben.

    Andersherum geht das aber auch. Es werden z.B. 30 Stellen nach A10 ausgeschrieben, es sind aber aktuell ggf. erst 20 Stellen frei. Dann wählt man halt 30 geeignete Bewerber aus, befördert die besten 20 und die übrigen 10 erst, wenn wieder Stellen frei sind. Damit spart man sich ein neues Auswahlverfahren und hat den günstigen Effekt, dass Beförderungsstellen sofort bei Freiwerden wieder genutzt werden können.

    In Hessen werden exakt die Stellenanzahl ausgeschrieben die auch vergeben wird. Sogar mit Angabe bei welchen Gericht wie viele Stellen.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Wobei selbst die Unterscheidung bei uns ja nicht so eindeutig ist... da werden die Ausschreibungen nur mit "eine Stelle" oder "1 o. mehrere" differenziert ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hm... also offensichtlich ist die Verfahrensweise von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich...

    Ich bin davon ausgegangen, dass es (ähnlich wie in der freien Wirtschaft) bei Ausschreibungen konkrete Vorschriften oder Durchführungsverordnungen gibt, wie die Ausschreibung auszusehen hat, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Anzahl der zu vergebenden Stellen benannt sein muss oder nicht.

  • Welche (spezifischen?) Vorschriften/Durchführungsverordnungen gibt es denn für Ausschreibungen in der freien Wirtschaft? Bei den Stellenanzeigen in der Zeitung (und auch im Internet) gleicht da doch keine Anzeige der anderen. :gruebel:

  • Welche (spezifischen?) Vorschriften/Durchführungsverordnungen gibt es denn für Ausschreibungen in der freien Wirtschaft? Bei den Stellenanzeigen in der Zeitung (und auch im Internet) gleicht da doch keine Anzeige der anderen. :gruebel:

    Sorry, meine Schuld..... hatte noch aufm Schirm, dass man sich bei gewissen Ausschreibungen an die Vorschriften der VOB/HOAI zu halten hat. Aber das eine hat mit dem anderen nicht viel zu tun.

  • Hallo zusammen, da ich bei Stellenausschreibungen etwas unbedarft bin, hoffe ich auf eure Mithilfe. Gibt es eine Vorschrift, wonach bei einer Stellenausschreibung die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen zu benennen ist? Oder kann eine Stellenausschreibung auch ohne eine konkret zu benennde Anzahl der zu vergebenden Stellen erfolgen? :gruebel:


    In Sachsen-Anhalt hat man sich offenbar viel Gedanken über die Stellenausschreibungen gemacht. Nicht genug, dass in § 9 LBG LSA steht "Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln." Wir haben sogar eine "Stellenausschreibungs-AV". Darin wird § 9 LBG LSA inhaltlich noch mehrfach wiederholt. Die alles entscheidende Frage, wie eine Stellenausschreibung auszusehen hat oder was unter einer Ausschreibung überhaupt zu verstehen ist, bleibt uns jedoch auch diese AV schuldig.
    Nach meiner Ansicht genügen die in Art. 33 Abs. 2 GG

    Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

    und § 9 BeamtStG
    Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

    aufgestellten Grundsätze vollkommen aus.

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