Rechtsnachfolge aufgrund Erbteilsübertragung

  • Hallo zusammen,

    hatte schon Jemand von euch den Fall, dass eine Rechtsnachfolgeklausel aufgrund teilweiser Erbteilsübertragung beantragt wurde?
    Habe hier den Fall, dass die Beklagte B durch eineErbengemeinschaft (4 Personen, nennen wir sie E 1, E 2, E 3, E4) beerbt wurde. E 3 hat seinen Erbteil auf E4 übertragen. E 4beantragt jetzt eine Rechtsnachfolgeklausel für die Erbengemeinschaft.
    Mein Problem ist, dass E 1 & E 2 an dem Antrag aufRechtsnachfolgeklausel nicht beteiligt sind. Die Erbengemeinschaft kann dochvor der Erbauseinandersetzung nur gemeinsam handeln.
    Was meint ihr?
    Oder kann ich für E3 eine Teilklausel erteilen? Hier frageich mich nur wie ich es formulieren würde…

    ^..^

    Einmal editiert, zuletzt von Heike (31. Oktober 2014 um 10:38)

  • Die Erbteilsübertragung ist in § 2033 BGB geregelt. Danach kann durchaus E3 seinen Erbteil mit notariellem Vertrag auf E4 übertragen. Die anderen Miterben müssen da nicht mitwirken.

    Nach wirksamer Erbteilsübertragung besteht die Erbengemeinschaft mithin nur noch aus E1, E2 und E4. Und genauso wäre die Klausel zu erteilen:
    "Vorstehende Ausfertigung wird E1, E2 und E4 - in Erbengemeinschaft - als Rechtsnachfolger des Gläubigers erteilt. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch Erbschein vom (...) und Erbteilübertragungsvertrag vom (...)". Fertig!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich dachte, E 1, E2, E 3 und E4 seien Rechtsnachfolger des Schuldners? Die Klauselumschreibung ist doch Sache des Gläubigers, der sich weiter auch an den Verkäufer (hier: E3) halten kann. Welches Interesse sollte der an einer Klauselumschreibung haben?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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