• Kurze Frage:
    Kontopfändung für einen Unterhaltsgläubiger. Wird die erweiterte Pfändung nach § 850 k Abs. 3 ZPO nur auf ausdrücklichen Antag hin angeordnet oder reicht bereits z. B. der Gläubigerhinweis, dass der Schuldner keine weiteren Unterhaltspflichten hat?
    Fragt Ihr nach, welche Leistungen aufs Konto gehen (Lohn/Sozialleistungen), da ggfls. bei einem Erwerbstätigen ein höherer pfandfreier Betrag ansetzbar wäre?

  • (...)Wird die erweiterte Pfändung nach § 850 k Abs. 3 ZPO nur auf ausdrücklichen Antag hin angeordnet oder reicht bereits z. B. der Gläubigerhinweis, dass der Schuldner keine weiteren Unterhaltspflichten hat?

    M. E. muss ein ausdrücklicher Antrag vorliegen. Diesen sehe ich aber z. B. darin, dass der Gläubiger den 850-d-Vordruck nutzt und als Drittschuldner eine Bank angibt (scheint hier der Fall zu sein, da ja eine Aussage bzgl. Unterhaltspflichten getroffen wurde).

    (...) Fragt Ihr nach, welche Leistungen aufs Konto gehen (Lohn/Sozialleistungen), da ggfls. bei einem Erwerbstätigen ein höherer pfandfreier Betrag ansetzbar wäre?

    Wenn sich aus den Unterlagen nichts ergibt, ob der Sch. Arbeitnehmer ist oder nicht, würde ich auch nachfragen.

  • (...)Wird die erweiterte Pfändung nach § 850 k Abs. 3 ZPO nur auf ausdrücklichen Antag hin angeordnet oder reicht bereits z. B. der Gläubigerhinweis, dass der Schuldner keine weiteren Unterhaltspflichten hat?

    M. E. muss ein ausdrücklicher Antrag vorliegen. Diesen sehe ich aber z. B. darin, dass der Gläubiger den 850-d-Vordruck nutzt und als Drittschuldner eine Bank angibt (scheint hier der Fall zu sein, da ja eine Aussage bzgl. Unterhaltspflichten getroffen wurde).

    (...) Fragt Ihr nach, welche Leistungen aufs Konto gehen (Lohn/Sozialleistungen), da ggfls. bei einem Erwerbstätigen ein höherer pfandfreier Betrag ansetzbar wäre?

    Wenn sich aus den Unterlagen nichts ergibt, ob der Sch. Arbeitnehmer ist oder nicht, würde ich auch nachfragen.


    Also, wenn ich mir wieder mal die Seite 9 des "Unterhaltsvordrucks", grauer Kasten am Ende, letzter Satz nach dem Semikolon in Erinnerung rufe, hätte ich doch eigentlich lieber einen ausdrücklichen Antrag i.S.d. § 850k Abs. 3 ZPO.

    :wechlach:

  • (...) Also, wenn ich mir wieder mal die Seite 9 des "Unterhaltsvordrucks", grauer Kasten am Ende, letzter Satz nach dem Semikolon in Erinnerung rufe, hätte ich doch eigentlich lieber einen ausdrücklichen Antrag i.S.d. § 850k Abs. 3 ZPO.

    :wechlach:


    Ich habe die Passagen, die nicht passen, natürlich entsprechend abgeändert/gestrichen (es war ja nur nach der Art des Antrags gefragt...)

    Ich denke, es sind sich alle einig, dass keines der beiden Formulare für einen PfÜB nach § 850 k Abs. 3 ZPO richtig passt. Würdest Du dann hier einen Antrag nach alter Manier (ohne Verwendung des Vordrucks) verlangen? Oder einen "normalen" Vordruck mit Anlage/Zusatz?

  • (...) Also, wenn ich mir wieder mal die Seite 9 des "Unterhaltsvordrucks", grauer Kasten am Ende, letzter Satz nach dem Semikolon in Erinnerung rufe, hätte ich doch eigentlich lieber einen ausdrücklichen Antrag i.S.d. § 850k Abs. 3 ZPO.

    :wechlach:


    Ich habe die Passagen, die nicht passen, natürlich entsprechend abgeändert/gestrichen (es war ja nur nach der Art des Antrags gefragt...)

    Ich denke, es sind sich alle einig, dass keines der beiden Formulare für einen PfÜB nach § 850 k Abs. 3 ZPO richtig passt. Würdest Du dann hier einen Antrag nach alter Manier (ohne Verwendung des Vordrucks) verlangen? Oder einen "normalen" Vordruck mit Anlage/Zusatz?


    Ich nehme dann schon den vom Gl. übersandten Unterhalts-Vordruck und ergänze, wo Platz ist, die nicht vorgesehene (seufz ...) Anordnung gem. § 850k Abs. 3 ZPO.

    Aber im Antrag des Gläubigers auf Seite 1 hätte ich ggf. unter irgendeinem Frei-Kästle schon auch lieber ein eigenständig und mehr oder weniger deutlich artikuliertes "Anordnung gem. 850k III ZPO wird beantragt" oder so in der Art.

    :gruebel:

  • Guten Abend,

    ich hänge mich hier mal dran, allerdings würde ich mein Thema nennen:
    "Mit "Unterhalts-PfÜB"-Vordruck will der Gläubiger (Landkreis) gleichzeitig den Freibetrag reduzieren"

    Uns (Bank) ging als Drittschuldner ein PfÜB wegen Anspruch "D" zu.
    Das Schuldnerkonto wird bereits als P-Konto geführt und es liegen vorrangige PfÜB vor.

    Der Gläubiger (Landkreis) hat auf S. 1 des "Unterhalts-PfÜB"vordruck: "Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen Unterhaltsforderungen" im horizontalen 2. Kästen: "Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf (im 3. Kästchen- Freifeld)
    "Festsetzung des Freibetrages gem. § 850 d ZPO (§ 850 k Abs. 3 ZPO)" beantragt.
    Auf S. 9 des Vordrucks im oberen, grünen Kästchen:
    (Vom Gericht auszufüllen - Pfandfreier Betrag: Dem Schuldner dürfen von dem errechneten NETTOEINKOMMEN bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt _______ Euro monatlich verbleiben ... )
    hat das Amtsgericht nun einen entsprechenden Betrag (886,50) eingetragen.

    Was gewollt ist, ist mir (glaube ich) klar: Der Gläubiger will den P-Konto-Basisfreibetrag reduzieren und das Amtsgericht hat nun den Freibetrag auf 886,50 EUR reduziert.

    Aber nun meine Fragen /Probleme:
    1)
    Was haben wir (Bank) mit "Nettoeinkommen" zu tun??
    Hätte da nicht besser auf S. 9 des Vordrucks im oberen, grünen Kästchen:
    (Vom Gericht auszufüllen - Pfandfreier Betrag: (im 3. Kästchen- Freifeld) der Betrag eingetragen/angegeben werden können /MÜSSEN?
    2)
    Machen wir uns nicht gegenüber dem Schuldner bzw. den vorrangigen Gläubigern angreifbar, wenn wir den angegebenen Betrag als reduzierten Freibetrag anerkennen und dann ggfs. Auskehrbuchungen an den Landkreis vornehmen.
    3)
    Gibt es nicht eine einheitliche, verbindliche Ausfüllhilfe für diese Fälle? Kann das jedes Amtsgericht /Rechtspfleger selbst festlegen?
    4)
    Müssten wir jetzt ggfs. mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den PfÜB.beschluss vorgehen??

    Losgelöst vom Fall, ganz allgemein, nur zum Verständnis:
    Wenn das Konto kein P-Konto wäre und auch nicht umgestellt werden würde, würde der reduzierte Freibetrag ja ins "Leere" laufen. Das wäre aber egal, da das Konto dann komplett gepfändet ist und entsprechende Beträge komplett abgeführt werden würden.

    Danke

    Gruß Thomas

    PS.: Ich war schon erstaunt, dass mir erst jetzt bewusst wurde, dass es seit dem 01.03.2013 zwei Formvordrucke (Unterhalts- und gewöhnliche (Geld)Forderungen) gibt.

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