Nacherbenanwartschaftsrecht übertragen - Ersatznacherbenvermerk?

  • Einen schönen Tag euch allen!

    Ich grübele gerade an einer Grundbuchsache herum und hoffe auf Anregungen, wie ich weiter verfahren kann.

    Der Grundfall ist folgender: Im Grundbuch eingetragen ist Person A. A ist verstorben und hat laut Testament die B als Vorerbin eingesetzt. Nacherben sollen sein die Kinder C und D. Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge (zur Zeit laut Auskunft des Notars jedoch noch ungeboren).

    Laut notarieller Urkunde haben die beiden Nacherben ihr Nacherbenanwartschaftsrecht auf die B übertragen, daher beantragt diese nun sie als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen.
    Ich bin allerdings der Meinung, dass ich einen Ersatznacherbenvermerk in das Grundbuch einzutragen habe. Im Schöner/Stöber steht beispielsweise, dass die Vorerbin ihre Vollerbenstellung nur dann erlangt, wenn keine Ersatznacherben bestimmt wurden. Das BayObLG sagt im Beschluss vom 27.05.1970 weiterhin, dass der Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk im Grundbuch nicht gegenstandslos werden, wenn der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt (und Ersatznacherben benannt sind).
    Die Erklärung der Nacherben hat jedenfalls m.E. keine Auswirkung auf die Stellung der (noch unbekannten) Ersatznacherben.

    Ich hatte daher vor einen Vermerk einzutragen, dass Ersatznacherbfolge für die Abkömmlinge des C und des D angeordnet ist.

    Liege ich damit richtig oder eher abwegig, was meint ihr? Hatte solch einen Fall noch nie und die Kollegen auch nicht...
    Schonmal danke für etwaige Antworten :)

  • So sieht es wohl aus. Die Rechte der Ersatznacherben können durch die gegenwärtige Übertragung nicht beeinträchtigt werden (außer sie stimmten selbst zu - kann man vorliegend gleich wieder vergessen). Erst mit dem Nacherbfall wird sich herausstellen, ob die Ersatznacherben überhaupt zum Zuge kämen (nämlich wenn C und/oder D nicht mehr leben). Kommen sie zum Zuge, so löst sich die gegenwärtige Übertragung in Luft auf.

    Daraus folgt, dass der Nacherbenvermerk einzutragen ist.

    Der Übersichtlichkeit halber würde ich ihn mit C und D (und natürlich den Ersatznacherben in abstrakter Form) eintragen und die Übertragung von deren Rechten auf B erst im zweiten Schritt vermerken.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich meine, dass zunächst einmal anhand des Testaments des A festgestellt werden muss, ob die Nacherbenanwartschaftsrechte vererblich sind oder nicht. Schließlich ist die Frage streitig, ob allein durch eine Ersatznacherbenberufung die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausgeschlossen wird (s. die Nachweise in den Fußnoten 456 bis 459 bei Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. Auflage 2011, RN 159).

    Sieht das Testament des A die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaftsrechte vor, kommt ein Nacherbfolgevermerk nicht in Betracht, weil der Tod der Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht den Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts und die Entstehung des Anwartschaftsrechts der Ersatznacherben zur Folge hätte, sondern das jeweilige Nacherbenanwartschaftsrecht würde nach § 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben des Nacherben übergehen. Hat der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht jedoch bereits zu Lebzeiten auf einen Dritten –bzw. wie hier die Vorerbin- übertragen, befindet es sich im Fall seines Vorversterbens nicht in seinem Nachlass und steht damit auch nicht seinen Erben zu. Die „Vorerbin“ ist dann Vollerbin (s. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 10/2010, 85/86). Ein Nacherbfolgevermerk kommt dann nicht in Betracht.


    Trifft das (offenbar notarielle) Testament keine Aussage zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaftsrechte und ergibt sich im Wege seiner Auslegung auch nichts anderes, dann würde ich mit der wohl herrschenden Meinung (s. DNotI) davon ausgehen wollen, dass durch die Ersatznacherbenbenennung der (allerdings noch ungeborenen bzw. nicht adoptierten) Abkömmlinge die Vererblichkeit ausgeschlossen werden sollte, da anderenfalls der Tod des oder der Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls kein Ersatzfall wäre (so mE zutreffend Staudinger/Avenarius BGB, Neubearbeitung 2013, § 2108 RN 14 unter Zitat der Entscheidungen der OLGe Schleswig ZEV 2010, 574; Hamm Rpfleger 2003, 436 und Braunschweig FamRZ 1995, 443). Avenarius führt dort aus: „Der nach dem Erbfall versterbende Nacherbe fällt nämlich bei Vererblichkeit nicht im Sinne des § 2096 weg, sondern kann natürlich nur deswegen das Anwartschaftsrecht vererben, weil er infolge des Voranfalls Anwartschaftserbe (Rn 7) geworden ist. Obwohl der vorversterbende Nacherbe nicht Erbe wird und seine Erben im Falle des Eintritts der Nacherbfolge den Nachlass unmittelbar vom Erblasser erwerben, erben seine Erben daher dennoch kraft einer ihm zustehenden anwartschaftlichen nacherbrechtlichen Zwischenstellung (RGZ 103, 354). Ersatzfälle sind bei vererblichem Anwartschaftsrecht folglich nur das Wegfallen des Nacherben durch Ausschlagung (§ 1953), durch Erbunwürdigkeitserklärung und durch Anfechtung der ihn berufenden Verfügung (§§ 2078 ff, 2085; vgl Planck/Flad Anm 3). Da ohne besondere Umstände nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser nur an diese besonderen Ersatzfälle gedacht hat, liegt in der Ersatznacherbenberufung daher im Zweifel die schlüssige Erklärung, dass die Vererblichkeit ausgeschlossen sein soll….“

    In diesem Fall wäre mithin der Nacherbfolgevermerk einzutragen, wobei ich -wie wohl auch Andreas- die Eintragung so vornehmen würde, dass in Spalte 3 der Abt. II der Nacherbenvermerk so aufgenommen wird, wie er es wäre, wenn die GB-Berichtigung nach dem Erblasser A bereits erfolgt wäre und in Spalte 5 dann die Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte der Nacherben C und D vermerken würde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (2. November 2014 um 16:43) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Wie Andreas. Skript Dr. G. Müller vom DNotI: Der Vorerbe wird durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte nur unbeschränkter Vollerbe, wenn alle vorhandenen Nacherben ihre Anwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen und keine Ersatznacherben (ausdrücklich oder stillschweigend) eingesetzt sind.

  • Das ändert aber nichts daran, dass zunächst der Inhalt des Testaments des A zu überprüfen ist.

    Ich unterstellte, dass der betreffende Inhalt des Testaments vollständig mitgeteilt wurde.......

  • Im Regelfall ist es der Wille des Erblassers, dass die Erbschaft "im Stamm" bleibt und nicht unter Ausschluss der Enkel an Schwiegerkinder weitervererbt wird. Für den - auch hier vorliegenden - Fall, dass Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen sind, habe ich die Erwägung, dass das Nacherbenrecht vererblich sein könnte, daher schon immer für weit hergeholt gehalten.

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Der Inhalt des Testaments war tatsächlich nicht ausführlicher als das, was ich im Ausgangspost beschrieben habe. Ich gehe also nicht von einer Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaftsrechte aus.

    Ich habe die Vermerke nun wie in den Posts 2 und 3 vorgeschlagen, eingetragen. Wieder eine Akte weniger :daumenrau

    Liebe Grüße

  • Hallo, habe folgenden Fall:

    A und B setzen sich zu Erben ein, B ist verstorben und A ist nun hinsichtlich der Hälfte des B Vorerbin. Es gibt 4 Nacherben, welche im Nacherbenvermerk verlautbart sind. Ersatznacherbschaft ist angeordnet. Vererblichkeit und Übertragbarkeit wurde im Testament ausgeschlossen. Nun übertragen 3 der Nacherben „die der Nacherbschaft unterliegenden Gegenstände“ auf die Vorerbin und beantragen dahingehend die Löschung des Nacherbenvermerks. Ziel soll sein, dass im Wege der Grundbuchberichtigung nur noch der vierte Nacherbe im Grundbuch steht.

    Ich gehe davon aus, dass hier über die Nacherbenanwartschaftsrechte verfügt werden soll. Diesbezüglich würde ich noch eine Klarstellung verlangen. Gesetz dem Fall, dass diese bekäme: wäre der Antrag so vollziebar? Könnte ich die Nacherben einfach in abt. II rausnehmen und welche Auswirkungen hätte das auf Abt. I?

    Einmal editiert, zuletzt von malena60 (7. März 2019 um 19:08)

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