Vormerkung f. GrundpfRechte deren Gläubiger noch nicht feststehen

  • Sachverhalt:

    Vater V überträgt unentgeltlich sein Grundstück auf Söhne A + B je zu 1/2 unter Vorbehalt von Nießbrauch + bedingten Rückaufl.-Vormerkungen.

    Außerdem wird folgende Vereinbarung getroffen:

    "Die Erwerber verpflichten sich auf höchst persönliches Verlangen des Veräußerers Grundpfandrechte bis zur Gesamhöhe von 1. Million € nebst bis zu 15 % Jahreszinsen zugunsten durch den Veräußerer zu bezeichnender Gläubiger zu bestellen.

    Die Erwerber bewilligen und der Veräußerer beantragt, zur Sicherung dieser Verpflichtung eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen."

    Außerdem erteilen die Erwerber als künftige Eigentümer dem Vater eine nur aus wichtigem Grunde widerrufliche Belastungsvollmacht nebst dinglichen Unterwerfung.

    Das Begehren erscheint mir wirtschaftlich sinnhaftig und ist m.E. mit § 883 BGB vereinbar. Ich beabsichtige deshalb die Vormerkung in Abt. III Sp. 1-4 (voll- nicht halbspaltig) wie folgt einzutragen:

    Vormerkung für V zur Sicherung des höchst persönlichen Anspruchs auf Bestellung von GrundpfRechten bis zur Gesamt-Höhe von 1 Mio € nebst bis zu 15% Jahreszinsen zugunsten durch den Vormerkungsberechtigten zu bezeichnende Gläubiger gemäß Bewilligung vom...

    Bestehen dagegen grundsätzliche Bedenken? (habe seit fast 30 Jahren kein Grundbuch mehr bearbeitet! Mich erinnert das an die Auflassungsvormerkung für noch vom Vormerkungsberechtigten zu benennde Dritte)

  • Mich erinnert das an die Auflassungsvormerkung für noch vom Vormerkungsberechtigten zu benennde Dritte)

    Ist es. Gesichert wird der Anspruch des Versprechensempfängers, vom Eigentümer die Bestellung von Grundpfandrechten für einen noch zu benennenden Dritten/Gläubiger verlangen zu können (§ 335 BGB). Mir würde noch die Angabe des Zinsbeginns in der Bewilligung fehlen (s. BGH DNotZ 1996, 84; zum Rangvorbehalt). Ohne ist der Anspruch m.E. weder bestimmt genug, noch bestimmbar. Einzutragen ist die Vormerkung halbspaltig (§§ 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 GBV). Das erste Grundpfandrecht wird dann später in der rechte Halbspalte vermerkt, die weiteren, sofern das erste hinter der Million zurückbleibt, mit Hinweis auf die Vormerkung ganzspaltig an nächstoffener Stelle (s. BayObLG DNotZ 1978, 239 = Rpfleger 1978, 55; zur sukzessiven Umschreibung einer Erbbauzinserhöhungsvormerkung).

    Schönes Wochenende allerseits!

  • @ 45:

    Vielen Dank für die kompetente Antwort und den Hinweis auf den Zinsbeginn!

    Von der halbspaltigen Eintragung wollte ich (im Hinblick auf die vergleichbare Problematik bei der Erbbauzinserhöhungsproblematik)verzichten, weil davon auszugehen ist, dass ohnehin mehrere Grundpfandrechte in Ausnutzung des vorgemerkten Anspruchs eingetragen werden.

    Aber das hindert ja nicht, dass ich das erste GrundpfandR in die rechte Halbspalte neben der Vormerkung eintrage.

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