Sachverhalt:
Vater V überträgt unentgeltlich sein Grundstück auf Söhne A + B je zu 1/2 unter Vorbehalt von Nießbrauch + bedingten Rückaufl.-Vormerkungen.
Außerdem wird folgende Vereinbarung getroffen:
"Die Erwerber verpflichten sich auf höchst persönliches Verlangen des Veräußerers Grundpfandrechte bis zur Gesamhöhe von 1. Million € nebst bis zu 15 % Jahreszinsen zugunsten durch den Veräußerer zu bezeichnender Gläubiger zu bestellen.
Die Erwerber bewilligen und der Veräußerer beantragt, zur Sicherung dieser Verpflichtung eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen."
Außerdem erteilen die Erwerber als künftige Eigentümer dem Vater eine nur aus wichtigem Grunde widerrufliche Belastungsvollmacht nebst dinglichen Unterwerfung.
Das Begehren erscheint mir wirtschaftlich sinnhaftig und ist m.E. mit § 883 BGB vereinbar. Ich beabsichtige deshalb die Vormerkung in Abt. III Sp. 1-4 (voll- nicht halbspaltig) wie folgt einzutragen:
Vormerkung für V zur Sicherung des höchst persönlichen Anspruchs auf Bestellung von GrundpfRechten bis zur Gesamt-Höhe von 1 Mio € nebst bis zu 15% Jahreszinsen zugunsten durch den Vormerkungsberechtigten zu bezeichnende Gläubiger gemäß Bewilligung vom...
Bestehen dagegen grundsätzliche Bedenken? (habe seit fast 30 Jahren kein Grundbuch mehr bearbeitet! Mich erinnert das an die Auflassungsvormerkung für noch vom Vormerkungsberechtigten zu benennde Dritte)