Beitritt in einstweilen eingestelltes ZV-Verfahren

  • Da habe ich mich nicht klar ausgedrückt, ich habe mich nur wegen des Beitritts hier drangehängt
    Der Fall stellt sich wie folgt dar:
    Versteigerungstermin in 2 Wochen. Betrieben wird nur wegen Grundbsitzabgaben. Die Stadt wird von einem nicht betreibenden Gläubiger abgelöst, der derzeit keine Versteigerung wünscht, abgelöst.
    Wegen erheblicher neuer Grundbesitzabgaben möchte sie dem sich seit Jahren wegen verschiedener Probleme hinziehenden Verfahren beitreten und dann den 1. Antrag nach Ablösung zurücknehmen, wenn ihr kein Nachteil, wie ein neues Verfahren droht.
    Die Zustellung des Beitrittsbeschlusses, die im Ausland erfolgen muss, kann ich aber nicht innerhalb weniger Tage hinbekommen.

  • Ich muss das Thema noch mal hochschieben, weil es eilt.
    Wenn ich Stöber, Anm. 2.3 e zu § 27 ZVG lese, dann kommt es meiner Ansicht nach nicht auf die Zustellung an.
    Das Verfahren nimmt in diesem Fall für den Beitrittsgläubiger seinen Fortgang.
    Ist der Beitritt zugelassen, bevor ein Aufhebungantrag vorliegt, dann muss dies doch ausreichen.

  • Aber für den Beitrittsgläubiger kann der Termin nur durchgeführt werden, wenn die Terminsbestimmung 4 Wochen vor dem Termin zugestellt ist. Und das klappt hier nicht mehr, wenn in zwei Wochen schon der Termin ist.

  • Ich erläutere das noch mal, mein Verfahren ist nicht einstweilen eingestellt. Der Beitrittsgläubiger weiß auch, dass er die Ansprüche im Termin nicht geltend machen kann. Der Termin wird auch nicht abgehalten werden, da der Beitrittsgläubiger mit seinem ersten Anspruch abgelöst wird.
    Es geht allein um die Frage, kann das Verfahren für den Beitrittsgläubiger fortgesetzt werden, wenn der Beitrittsbeschluss erst nach Aufhebung des Verfahrens wegen des ersten (Anordungs)anspruchs zugestellt wird.
    Ich hätte hier natürlich besser ein neues Thema gestartet.

  • Man muss hier sicherlich wegen Beitritts unterscheiden zwischen Wirksamwerden des Beschlusses überhaupt - Onkel Kurt rn 2.3 zu § 27 - und der Beschlagnahme; also das darf man auf alle Fälle vor Aufhebung ; nur wird man sich über den Zeitpunkt der 1. Beschlagnahme vielleicht streiten können, wenn sie durch Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vor Zustellung des Beitrittsbeschlusses für die Zwischenzeit mal weg war

  • Hat der betreibende Gläubiger nicht die Möglichkeit, vorerst aus dem Anordnungsbeschluss gemäß § 30 einzustellen während er den Beitritt beantragt? Dann wäre der Termin schon mal vom Tisch...

  • Ja, das hat er wohl auch vor. Nur weiß ich nicht, ob nicht der Ablösungsgläubiger hinsichtlich des ersten Antrags die Aufhebung des Verfahrens bewilligen kann. Dieser möchte keine baldige neue Versteigerung, wobei ich ihn telefonisch heute dahingehend beruhigen konnte, dass mit einem kurzfristigen neuen Termin auf Grund der derzeitigen Arbeitssitauation sowieso nicht zu rechnen sei.

  • Ich verstehe das Problem nicht ganz. Die 30er Einstellung kann doch unabhängig von der Aufhebung erfolgen. Der Beitritt genauso. Die Kommune dürfte doch auch kostenbefreit sein, sodass die Beitrittskosten den Vollstreckungsschuldner nach § 29 GKG treffen.

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